E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2016 39)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 39: Verwaltungsgericht

Das Obergericht entschied 2016 über die interkantonale Zuständigkeit im Bereich Sozialhilfe. Es wurde festgelegt, dass der Kantonale Sozialdienst im Falle eines negativen interkantonalen Kompetenzkonflikts zuständig ist. In einem konkreten Fall zwischen der Einwohnergemeinde A. und dem Departement Gesundheit und Soziales wurde ein Entscheid des Gemeinderats aufgehoben, da dieser nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach. Der Gemeinderat war nicht befugt, über die interkantonale Zuständigkeit zu entscheiden, was zu einer rechtmässigen Aufhebung des Entscheids führte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Angelegenheit wurde an den Kantonalen Sozialdienst zur Klärung der Zuständigkeit zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2016 39

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 39
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2016 39 vom 07.12.2016 (AG)
Datum:07.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 238 [...] 39 Sozialhilfe; interkantonale Zuständigkeit Zuständigkeit...
Schlagwörter: ändi; Zustän; Sozial; Zuständigkeit; Kanto; Kanton; Sozialdienst; Gemeinde; Entscheid; Zuständigkeits; Kompetenzkonflikt; Unterstützung; Klärung; Kompetenzkonflikte; Gemeinderat; Vorin; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Interesse; Verfah; Kommission; Negative; Einigung; Obergericht; Abteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2016 39

2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 238

[...]
39 Sozialhilfe; interkantonale Zuständigkeit - Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes bei negativem inter- kantonalem Kompetenzkonflikt gestützt auf § 6 Abs. 2 SPG - Wird ein Entscheid, mit welchem eine Sozialbehörde ihre Zuständig- keit verneint, durch die Aufsichtsbehörde widerrufen, ist das Zustän- digkeitsverfahren von Amtes wegen einzuleiten.
2016 Sozialhilfe 239

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Dezember 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.346). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats A. in An wendung von § 37 VRPG von Amtes wegen aufgehoben. Entscheide, die der Rechtslage den sachlichen Erfordernissen nicht entspre chen, können durch die erlassene Behörde die Aufsichtsbehörde geändert aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richti gen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (§ 37 Abs. 1 VRPG). Der Kantonale Sozialdienst nimmt im Auftrag des DGS die Aufgabe als Aufsichtsin stanz über die Sozialbehörden wahr. 1.2. Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Das ZUG sieht jedoch kein spezielles Verfah ren für die Klärung von negativen Kompetenzkonflikten vor. Diese Lücke ist durch (analoge) Anwendung von Instrumenten, welche das ZUG zur Verfügung stellt, zu füllen. In Frage kommen dazu grund sätzlich zwei Varianten, nämlich die Klärung der Zuständigkeit auf dem Weg der Einreichung von Unterstützungsanzeigen mit einem dem Richtigstellungsbegehren zufolge Abschiebung (Art. 28 Abs. 2 ZUG) nachgebildeten Begehren (SKOS, Kommission Rechts fragen, Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich: Wer ist zuständig für die Unterstützung?, Januar 2012, S. 1). Gemäss § 5 Abs. 3 SPV tritt die Gemeinde, welche ihre Zustän digkeit als Wohnsitz- Aufenthaltsgemeinde verneint, umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Zuständigkeitsfrage dem kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet, welcher die
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 240

erforderlichen vorsorglichen Anordnungen trifft (vgl. auch § 6 Abs. 2 SPG). Das Gleiche gilt auch für interkantonale Zuständigkeitskon flikte: Ist die interkantonale Zuständigkeit nach einem gegenseitigen Austausch auf Ebene Sozialdienst nicht klar, treten die beteiligten Kantonalen Sozialämter miteinander in Kontakt. Diese sollen - wenn möglich - eine Einigung über die Zuständigkeit herbeiführen. Kann keine Einigung erzielt werden, muss der unterstützende Aufenthalts kanton zuhanden des mutmasslich zuständigen Kantons eine Notfall unterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einreichen. Wenn der Kanton vorläufig unterstützt, in dem sich die hilfebedürftige Per son nicht mehr aufhält (in der Regel der letzte Wohnkanton), empfiehlt die Kommission Rechtsfragen, ein Richtigstellungsbe gehren gemäss Art. 28 ZUG beim seiner Meinung nach neu zuständi gen Kanton einzureichen. Alternativ führt die Kommission Rechtsfragen der SKOS auf Antrag der Parteien ein Schlichtungsver fahren durch (vgl. Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, a.a.O., S. 2). 1.3. Der Gemeinderat A. war nicht zuständig, über die interkanto nale Zuständigkeit für die Leistung materieller Hilfe zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZUG geht der Verkehr zwischen den Kanto nen über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Im Kanton Aargau obliegt der Amtsverkehr mit anderen Kantonen dem Kantonalen So zialdienst (§ 42 Abs. 1 lit. b SPG). Die Gemeinde A. hätte sich zu nächst mit dem Sozialdienst C. austauschen müssen. Hätte dies zu keiner Klärung der interkantonalen Zuständigkeit geführt, hätte der Gemeinderat den Kantonalen Sozialdienst über den Sachverhalt informieren müssen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass eine bedürftige Person die von ihr benötigte Hilfe (recht zeitig) erhält. Negative Kompetenzkonflikte sollen sich nicht zu Las ten der hilfesuchenden Person auswirken. Um dies sicherzustellen, ist das vorgeschriebene Zuständigkeitsverfahren einzuhalten. Dementsprechend war der Widerruf des Entscheids durch die Vorin stanz rechtmässig.
2016 Sozialhilfe 241

2. Zu beanstanden ist jedoch die Anweisung der Vorinstanz an den Gemeinderat A., entweder die in Frage stehende Kostengutsprache subsidiär zu leisten aber umgehend die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid zu unterbreiten. Die Vorin stanz hätte die Beschwerde als Antrag um Prüfung der Zuständigkeit entgegennehmen und der Kantonale Sozialdienst ein Zuständigkeits verfahren einleiten müssen. Dieser wäre gehalten gewesen, mit der nach Art. 29 Abs. 1 ZUG zuständigen kantonalen Amtsstelle von C. eine Klärung der Zuständigkeit herbeizuführen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind Anweisung und Kostenverlegung im angefochtenen Ent scheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Kantonalen Sozial dienst zur Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens zurückzu weisen. In diesem Verfahren kann unter Beteiligung und Wahrung der Verfahrensrechte der involvierten Gemeinwesen geklärt werden, ob der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin im Kanton Aargau beendet wurde.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.