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28 Wassernutzung: Konzession und Projektgenehmigung - Je separate Zuständigkeit der beteiligten Kantone zur Konzessionie- rung und Bewilligung von Wasserkraftwerken bei interkantonaler Gewässernutzung - Das aargauische Recht sieht für Wasserkraftwerke grundsätzlich ein einstufiges Konzessions- und Projektgenehmigungsverfahren vor, in welchem die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Koordination erfolgen. - Massnahmen zum Fischschutz (d.h. für Fischauf- und -abstieg), wel- che sich auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse abstützen und technisch machbar sind, sind notwendiger Bestandteil der Projektge- nehmigung; es besteht keine Pflicht, Massnahmen, deren Eignung und Realisierbarkeit aufgrund des aktuellen Forschungsstandes nicht nachgewiesen sind, im Umweltverträglichkeitsbericht zu prü- fen; in Bereichen, wo Forschungsbedarf besteht und in den nächsten Jahren mit Ergebnissen und verbesserten Lösungen zu rechnen ist, sind Vorbehalte in der Konzession zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August 2016 in Sa-
chen A. und weitere gegen B. AG und Regierungsrat (WBE.2015.131).
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Aus den Erwägungen I. 1. (...) 2. Die Gewässerhoheit über die Aare steht im Bereich der Was sernutzung durch das Kraftwerk Aarau dem Kanton Solothurn und dem Kanton Aargau gemeinsam zu (Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV). Die Verleihung der Nutzungsrechte erfolgt gemeinsam durch die Kantone Solothurn und Aargau als verfügungsberechtigte Gemeinwesen (Art. 3 Abs. 1 WRG). Das Bundesrecht sieht vor, dass sich die Kan tone über die interkantonale Gewässernutzung durch ein einzelnes Wasserkraftwerk einigen können. Bei Uneinigkeit ist eine Entschei dung der Bundesbehörde vorgesehen (Art. 76 Abs. 5 BV; 38 Abs. 2 WRG). Liegt ein Gewässer, dessen Nutzung ein Dritter beabsichtigt, auf dem Gebiet mehrerer Kantone, muss von jedem dieser Gemein wesen das Recht auf Sondernutzung erhältlich gemacht werden (MICHAEL MERKER, in: BRIGITTA KRATZ/MICHAEL MERKER/RENATO TAMI/STEFAN RECHSTEINER/KATHRIN FÖHSE [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016, Art. 38 N 4). Die interkantonale Einigung kann in verschiedenen Formen des Verwaltungshandelns erfolgen (vgl. dazu RICCARDO JAGMETTI, Energierecht, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, Band VII, Basel 2005, Ziffern 4115 ff.). Die subsidiäre Bundeszuständigkeit bei der Verleihung von Wasserrechten an inter kantonalen Gewässerstrecken greift, wenn sich die Kantone nicht innert angemessener Frist über die Konzessionierung einigen können (MERKER, in: Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Art. 38 N 4). Im vorliegenden Fall wurde das Konzessionsverfahren je für den Kanton Aargau und für den Kanton Solothurn durchgeführt; für die Verleihung an die Beschwerdegegnerin ist eine von beiden Kantonen gemeinsam unterzeichnete Konzessionsurkunde vorge sehen. Die Genehmigung der Nutzungsplanung "Konzessionserneue rung und Ausbau Wasserkraftwerk (...)" durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn erfolgte (unter anderem) unter der aufschieben-
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den Bedingung, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau das Ge samtprojekt genehmigt und die "zugehörige Konzession (...) in Kraft gesetzt wird". Der Beschluss des Kantonsrats Solothurn betreffend Konzessionserteilung steht unter der gleichen aufschiebenden Bedin gung. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau steht ebenfalls unter dem interkantonalen Koordinationsvor behalt. Werden mehrere Kantone durch die Verleihung von Wasserrech ten berührt, so ist das Verfahren in jedem Kanton nach dessen Vor schriften durchzuführen (Art. 61 Abs. 1 WRG). Die von den Kanto nen Solothurn und Aargau durchgeführten getrennten, koordinierten Bewilligungsverfahren entsprechen somit den bundesrechtlichen Vorgaben. Die beidseits angeordneten interkantonalen Bedingungen sowie die geplante Umsetzung der Entscheide in einer gemeinsamen Konzessionsurkunde gewährleisten die Einheit der Konzession. Voraussetzung für die Unterzeichnung der Konzessionsurkunde ist, dass die Konzessionierungs- und Projektbewilligungsverfahren in beiden Kantonen rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der kantonalen (Rechtsmittel-)Verfahren schliessen aus, dass die Beschwerdelegi timation im Kanton Aargau von der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die (parallelen) Entscheide im Kanton Solothurn abhängig gemacht wird. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nicht eintreten wegen fehlender Anfechtung der Entscheide im Kanton Solothurn ist daher abzuweisen. Von der Legitimation zu un terscheiden ist die materielle Frage, ob das Verwaltungsgericht bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde mehr als die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung der Konzessionserteilung und Projektgenehmigung des (aargauischen) Regierungsrats anord nen kann. 3.-5. (...) II. 1. Die nachgesuchte Konzession für das Wasserkraftwerk Aarau erfolgt auf den Zeitpunkt des Konzessionsablaufs, weshalb unabhän gig von einer Erweiterung des Kraftwerks eine neue Konzession er-
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teilt werden muss. Die im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung gel tenden Umweltschutzvorschriften sind grundsätzlich uneinge schränkt anzuwenden (vgl. GIERI CAVIEZEL, Wasserrechtskonzes sionen und Umweltrecht, in: ZBl 105/2004, S. 90 f. mit Verweis auf BGE 119 Ib 254, Erw. 5b; JAGMETTI, a.a.O., Ziffer 4215). Das geplante Laufkraftwerk ist eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG mit einer Leistung von mehr als 3 MW. Gemäss Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV ist daher das Kraftwerk Aarau der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt (vgl. Art. 10a Abs. 2 und 3 USG in Verbindung mit Art. 1 UVPV). Bei Energieanlagen ist eine mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, wobei das massgebliche Verfahren für die zweite Stufe durch das kantonale Recht bestimmt werden kann (BGE 140 II 262, Erw. 4.1). Wie be reits erwähnt, sieht das massgebende kantonale Verfahrensrecht ein einstufiges Verfahren vor (§ 29 Abs. 1 lit. a WnG). Die Beschwerde gegnerin hat keinen Antrag auf ein getrenntes Verfahren für Konzes sionserteilung und Projektgenehmigung gestellt (vgl. § 29 Abs. 1 lit. b WnG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. Mai 2007, Neues Wassernutzungsgesetz, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, GR.07.106 [nachfolgend Botschaft WnG], S. 37; MICHAEL MERKER, Wasserkraft und Wasserkraft nutzung, in: GIOVANNI BIAGGINI/ISABELLE HÄNER/URS SAXER/MARKUS SCHOTT [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 11.102; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anfor derungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsent scheids, in: URP 2014, S. 9). Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit im einstufigen Verfahren ist grundsätzlich einfacher möglich, weil das konkrete Bauprojekt vorliegt und nicht bloss ein generelles Konzessionspro jekt. Gemäss Art. 32 Abs. 4 EG UWR darf auf die mehrstufige UVP verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe eine umfassende Beurtei lung der Umwelt möglich ist. Das einstufige Verfahren ist auch für die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen durch den Bund vorgesehen (Art. 62 WRG; vgl. dazu Botschaft zu einem Bundesge setz über die Koordination und Vereinfachung der Plangeneh migungsverfahren vom 25. Februar 1998, 98.017, in: BBl 1998 III
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2601 f.; JAGMETTI, a.a.O, Ziffer 4434; RETO HÄGGI FURRER, in: Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Vorbem. zu Art. 62-62k N 10). 2. Die Erstellung einer Wasserwerkanlage bedarf nicht nur der Verleihung der Wasserkraftnutzung, sondern auch der Erteilung weiterer Bewilligungen, so namentlich der gewässerschutzrecht lichen, der fischereirechtlichen und der naturschutzrechtlichen Be willigung. Es entspricht dem Koordinationsgebot, dessen Beachtung unter anderem die UVP dient (Art. 14 und 21 UVPV; BGE 119 Ib 254, Erw. 6b; 116 Ib 260, Erw. 1b und c), wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werkes feststellt. Der Regierungsrat, dem sämtliche Pläne des Bauprojekts vorla gen (vgl. Projektdossier), erteilte die umstrittene Projektgenehmi gung gestützt auf folgende Bewilligungen: - fischereirechtliche Bewilligung - Rodungsbewilligung - gewässerschutzrechtliche Bewilligungen - Bewilligung zum Einbau eines Koaleszenzabscheiders - Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation - Bewilligung für Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässer raums - Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen. Mit diesem Vorgehen hat der Regierungsrat dem Koordinations gebot Genüge getan. Dessen Verletzung wird nicht gerügt. 3. 3.1. Wer eine Anlage, die der UVP untersteht, planen, errichten ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglich keitsbericht (UVB) unterbreiten (Art. 10b Abs. 1 Satz 1 USG). Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind, und um fasst folgende Punkte: a) den Ausgangszustand; b) das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Um welt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
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c) die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Art. 10b Abs. 2 USG; die zitierte Fassung von lit. b trat per 1. Juni 2014, mit hin erst nach der Erstellung des UVB, in Kraft). Das Konzessions und Genehmigungsgesuch datiert vom 9. September 2013; am 19. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin korrigierte Pläne ein. Der Regierungsrat entschied am 18. Februar 2015 über die Ein sprachen und das Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuch. Damit gelangt die zitierte Bestimmung in der aktuellen Fassung zur Anwendung. Der Bericht muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um gemäss Art. 3 UVPV die Umweltverträglichkeit des Projekts überprüfen zu können (Art. 9 Abs. 2 UVPV). Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten (Art. 9 Abs. 3 UVPV). Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 Satz 1 USG). Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören ist, nimmt dieses gestützt auf die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung (Art. 12 Abs. 3 UVPV). 3.2. Der vorliegenden Konzessionierung und Projektgenehmigung liegen insbesondere folgende umwelt- und gewässerschutzrechtliche Berichte zu Grunde: - Bericht über die Umweltverträglichkeit - UVB Haupt untersuchung - Beilagen zur UVB Hauptuntersuchung (mit einem Fachbericht Gewässerökologie und Fische sowie einer Fischbestandserhebung Entleerung Oberwasserkanal) - Restwasserbericht - Definitive Beurteilung durch die Umweltschutzfachstel len der Kantone Aargau und Solothurn - Stellungnahme des BAFU
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Somit wurden die gemäss den einschlägigen Vorgaben von USG und UVPV notwendigen Berichte eingeholt. Ebenso ist die vor geschriebene Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen der Kantone Aargau und Solothurn erfolgt. Schliesslich hat das BAFU die erforderliche Stellungnahme erstattet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere eine Verlet zung von Art. 9 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0), Art. 23 WRG und Art. 10b Abs. 2 lit. b USG. Sie verlangen namentlich eine vertiefte Prüfung von sämtlichen bekannten technischen und betrieblichen Fischschutz- und Fischabstiegsmassnahmen beim Maschinenhaus (unter Berücksichtigung von Louvers, Bar Racks, Horizontalrechen mit Bypass, Feinrechen mit Bypass, Feinrechen mit Fischheberinne sowie fischfreundlicher Turbinen). Auf der Grundlage des vorliegen den UVB sei eine seriöse Überprüfung der vorgesehen Massnahmen nicht möglich, weil er die angedachten Massnahmen zum Fisch schutz nicht genügend detailliert ausarbeite, für die abschliessende Beurteilung ein Fachgutachten fehle und trotz der Fortschritte in der Forschung zum Fischabstieg lediglich auf eine generelle Nicht-Reali sierbarkeit entsprechender Anlagen bei Grosswasserkraftwerken ver wiesen werde. Aus dem UVB gehe lediglich hervor, dass zur Proble matik des Fischabstiegs insbesondere für grössere Fische und Aale keine Art. 9 Abs. 1 lit. b und d BGF genügende Lösung gefunden werden konnte. Der Fischabstieg erfolge beim Hauptkraftwerk über die Turbinen. Das Mortalitätsrisiko sei auch bei den geplanten Turbi nen hoch. Der UVB enthalte keine detaillierten Ausführungen zur Umsetzbarkeit und Wirksamkeit von Abstiegsmassnahmen wie bei spielsweise dem Einbau fischfreundlicher Turbinen der Erstel lung von Fischabstiegsanlagen. Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF verlange Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung flussauf und flussabwärts. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. d BGF sei zu verhindern, dass Fische und Krebse beim Passieren der Anlagen getötet ver letzt würden. In der Replik wird zusätzlich ausgeführt, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seien Variantenvergleiche von
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Fischabstiegsanlagen und detaillierte Abklärungen durch Fachexper ten zu tätigen. Es müssten auch neue und innovative Lösungsansätze berücksichtigt werden. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Einstiege zu den Fischaufstiegshilfen am linken Ufer nicht korrekt platziert seien. Deren Lage sei mit weitergehenden Modellversuchen und Mes sungen zu überprüfen. Am rechten Ufer bestehe ein ungünstiger Ein mündungswinkel, wobei der Einstieg ebenfalls zu weit vom Wander hindernis entfernt sei. Zur Sicherstellung der Fischwanderung seien angepasste Lockströmungen erforderlich. Generell seien die bisher erfolgten Abklärungen betreffend Verbesserung des Fischschutzes, Reduktion der Fischmortalität und Fischabstiegsmassnahmen ungenügend. 4.2. Der Regierungsrat erwog, Fischabstiegsmassnahmen seien aktuell Gegenstand der Forschung und Entwicklung. Damit Anpassungen - gestützt auf gesicherte Erkenntnisse - vorgenommen werden könnten, werde die Konzessionärin verpflichtet, zum Schutze der Fische alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, geeignete Einrichtungen zu erstellen und diese bei Bedarf zu verbessern. Ferner könnten die zuständigen Behörden zu Lasten der Konzessionärin An passungen an den jeweiligen Stand der Technik und Gesetzgebung verfügen. Darin eingeschlossen seien auch Massnahmen für den Fischabstieg beim Maschinenhaus. Zu den Fischaufstiegsmassnahmen erwog die Vorinstanz, sie seien das Resultat zahlreicher Fachgespräche und erfüllten nach heutigem Kenntnisstand die gestellten Anforderungen. Die Einstiege seien so ausgestaltet, dass die Lockstromverhältnisse je nach den Er kenntnissen der Erfolgskontrolle nachträglich angepasst werden könnten. Die Resultate weitergehender Modellversuche wären in folge zahlreicher Annahmen mit Unsicherheiten behaftet und Möglichkeiten zur Anpassung der Strömungsverhältnisse dennoch vorzusehen. 5. 5.1.
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Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständi gen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen insbesondere alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebens bedingungen für die Wassertiere zu schaffen (Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF); die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b); die natür liche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit. c); zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen Maschinen getötet verletzt werden (lit. d). Mit diesen Zielsetzungen hat das um weltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip in der Fischereigesetzgebung eine strenge Ausgestaltung erfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu den wesentlichen Massnahmen nament lich die Ausgestaltung des Fischpasses und die Massnahmen zur Ab weisung der Fische vor Turbinen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein bedeutsames Fischaufstiegsgewässer für gefährdete Fischarten handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2002 [1A.104/2001], Erw. 4.4). Für den Fischaufstieg sind Fischpässe von Bedeutung (JAGMETTI, a.a.O., Ziffer 4317 mit Hinweis). Die Recht sprechung anerkennt ferner die Wirksamkeit von Umgehungsgewäs sern zur Verbesserung von Fischauf- und -abstieg (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2002 [1A.104/2001], Erw. 4.5.3). Die aufgrund der fischereirechtlichen Bewilligung erforderli chen Massnahmen müssen grundsätzlich bereits in der Bewilligung vorgeschrieben werden und ihre Anordnungen gehören zu deren not wendigen Inhalt (vgl. Art. 9 Abs. 3 BGF; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2001 [1A.331/2000], Erw. 3a/5d). Es ist allerdings denkbar, dass Einzelheiten der in Art. 9 Abs. 1 BGF aufgezählten Massnahmen nicht schon bei der Projektierung, sondern erst auf grund zu sammelnder Erfahrungen festgelegt werden können (vgl. RIVA, a.a.O., S. 16 f.). 5.2. Soweit sich Massnahmen zum Fischschutz, mithin auch im Zu sammenhang mit dem Fischabstieg, auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse abstützen und technisch machbar sind, sind diese not wendiger Bestandteil der Projektgenehmigung. Ebenso sind sie - ge stützt auf den UVB - im Rahmen der UVP zu würdigen. Die Ver-
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pflichtung zur Realisierung der Massnahmen erfolgt im einstufigen Verfahren über entsprechende Auflagen in der Projektgenehmigung. Wie gesehen (vorne Erw. 5.1) statuiert Art. 9 Abs. 1 BGF weit gehende Massnahmen zugunsten des Fischschutzes. Daraus darf indessen nicht abgeleitet werden, dass beim Fehlen von gesicherten wissenschaftlichen Grundlagen die entsprechenden Forschungsarbei ten gewissermassen "am Projekt" vorzunehmen bzw. im Rahmen des UVB zu erbringen sind. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass keine Pflicht besteht, "ein Paket aller für den Schutz der Fischerei in einem bestimmten Wasserlauf denkbaren Massnahmen umzusetzen" (JAGMETTI, a.a.O., Ziffer 4318, Fn 471a mit Hinweis). Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 BGF, ist doch darin explizit festgehalten, dass die angeordneten Massnahmen "geeignet" sein müssen. Ungeeignete Massnahmen bzw. Massnah men, deren Eignung und Realisierbarkeit nicht nachgewiesen sind und sich aufgrund des aktuellen Forschungsstandes auch nicht nach weisen lassen, fallen daher ausser Betracht. Demzufolge besteht a priori auch keine Pflicht, derartige Massnahmen im Rahmen von Art. 10b Abs. 2 lit. b USG zu prüfen, wobei offen gelassen werden kann, ob diese Bestimmung - entgegen deren Wortlaut - überhaupt eine Prüfung von Alternativen zu den bereits vorgesehenen Massnah men verlangt. 5.3. Immerhin sind in jenen Bereichen, wo Forschungsbedarf be steht und in den nächsten Jahren mit Ergebnissen und verbesserten Lösungen zu rechnen ist, Vorbehalte in der Konzession zu prüfen. Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG). Aufgrund der grundsätzlichen Ge setzesbeständigkeit sind allgemeine Vorbehalte der künftigen Gesetz gebung zwar unbeachtlich. Der Umfang wohlerworbener Rechte kann indessen durch genau umschriebene Vorbehalte in der Konzes sion eingeschränkt werden (vgl. CAVIEZEL, a.a.O., S. 73 f. mit Ver weis auf BGE 119 Ib 254, Erw. 9d). Sind in der Konzession spätere Entscheide aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beispielsweise im Zusammenhang mit dem Fischschutz vorbehalten,
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können diese zu gegebener Zeit ausserhalb des Konzessionsverfah rens getroffen werden (vgl. JAGMETTI, a.a.O., Ziffern 4214 und 4505). Die Rechtsprechung erachtet Vorbehalte in der Konzession im Bereich der Fischerei jedenfalls als beachtlich, soweit entsprechende Massnahmen wirtschaftlich voraussehbar, planbar und letztlich trag bar sind (vgl. zum Ganzen: MERKER, in: Kommentar zum Energie recht, a.a.O., Art. 43 N 7 und 15 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit derartiger nachlaufender Ver fahren selbst dann gegeben, wenn sie in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Wesentlich ist, dass im nachlau fenden Verfahren die Parteirechte wie etwa der Anspruch auf rechtli ches Gehör umfassend zu wahren sind. Weiter ist der Entscheid in eine Verfügung zu kleiden. Den Parteien ist überdies der Rechts schutz im gleichen Umfang zu gewähren wie gegen die Projektge nehmigung selbst. In sachlicher Hinsicht muss sich die zu ver feinernde Projektplanung an die vorausgehende Projektgenehmigung halten; diese kann im nachfolgenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Schliesslich muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Enteignungsrechts gewahrt bleiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [A-567/2012], Erw. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen und Erw. 3.4.6). 5.4. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführer im UVB nicht alle möglichen tech nischen und betrieblichen Massnahmen einer Überprüfung hinsicht lich "einer technischen Machbarkeit" unterzogen werden müssen. Vielmehr haben die geplanten fischereirechtlichen Massnahmen und allenfalls im UVB aufzuzeigende Alternativen dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen und sind daher auf gesicherte wissen schaftliche Erkenntnisse (insbesondere betreffend Wirksamkeit und technische Realisierbarkeit) angewiesen. Im Weiteren ist es zulässig, dass die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. vorne Erw. 5.3) Anpassungen an allfällige spätere neue Erkenntnisse vorbehält. Dies ist im vorliegenden Verfahren unbestritten.
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