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21 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfung; Haftdauer; (keine) Anrechnung bereits ausgestandener Administrativhaft bei mehreren Wegweisungsver- fahren - Wird eine migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. - Gilt das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Administrativhaft bildet, als abgeschlossen, und wird auf Basis eines neuen Wegweisungsentscheids erneut eine mig- rationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, kann der Betroffene
abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 18. Oktober 2016, in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2016.158).
Aus den Erwägungen 8. 8.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die ausländerrechtliche Inhaf tierung im Sinne von Art. 75-78 AuG zusammen die maximale Haft dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hin ausgehende Verlängerung ist nur zulässig, wenn entweder die be troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Auch in diesem Fall darf die Verlängerung allerdings höchstens zwölf bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens sechs Monate betragen, woraus sich eine Gesamtdauer der ausländerrecht lichen Haft von 18 bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah ren von zwölf Monaten ergibt (Art. 79 Abs. 2 AuG). Wird die migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen und befindet sich der Betroffene zwischenzeitlich in Freiheit im Strafvollzug, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grund sätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. Nur wenn das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Ausschaffungshaft bildet, als abgeschlossen gilt, und ein neuer Wegweisungsentscheid Grundlage für die erneute migrations rechtliche Inhaftierung bildet, kann der Betroffene abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Als abgeschlossen gilt ein Wegweisungsverfahren unter anderem dann, wenn der Betroffene die Schweiz im Nachgang zu einer Wegwei sungsverfügung verlassen hat, wenn dem Betroffenen eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt und die angeordnete Wegweisungsverfü gung damit hinfällig wird (BGE 140 I 1, Erw. 5.2; ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrations recht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 79 N 4; MARTIN BUSINGER, Aus länderrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 74 f.). 8.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits vom 13. April 2007 bis zum 8. Januar 2009 mit mehreren Unter brüchen in ausländerrechtlicher Haft, ohne dass die Wegweisung je vollzogen worden wäre. Am 30. Januar 2009 heiratete der Gesuchs gegner eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennach zugs. Mit Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung liess die ausstel lende Behörde von dem Vorhaben ab, den Gesuchsgegner aus der Schweiz wegzuweisen. Die erneute Wegweisung des Gesuchsgeg ners wurde im Zusammenhang mit der Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach dem Gesagten erhellt, dass der neuerlichen Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz ein neues Verfahren zu Grunde liegt, womit die zwischen dem 13. April 2007 und 8. Januar 2009 er standene ausländerrechtliche Haft nicht an die nun angeordnete Haft anzurechnen ist.
(...) (Hinweis: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 23. Dezember 2016 [2C_1091/2016] ab.)