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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2015 86)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 86: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2015 gab es einen Rechtsstreit im Verwaltungsrecht, bei dem die externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden durften. Der Regierungsrat entschied zu Gunsten von I.S. und R.K. gegen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Der Gemeinderat R. verhängte zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr von Fr. 2'800.- externe Beurteilungskosten von Fr. 5'292.-, die jedoch laut Bauordnung und Gebührenreglement der Gemeinde nicht umgelegt werden durften. Der beauftragte Rechtsanwalt Dr. H. vertrat ausschliesslich die Interessen der Gemeinde und hatte keine Unabhängigkeit, weshalb die Kosten nicht als Gutachten oder Expertenbericht umgelegt werden konnten. Die Beschwerde gegen die Gebührenverfügung wurde daher als berechtigt erachtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 86

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 86
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2015 86 vom 19.08.2015 (AG)
Datum:19.08.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Verwaltungsrechtspflege 485 VII. Verwaltungsrechtspflege 86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen...
Schlagwörter: Gemeinde; Entscheid; Experte; Personen; Gemeinderat; Rechtsberatung; Verwaltungsrechtspflege; Verfahren; Rechtsberatungskosten; Departements; Umwelt; Gebührenverfügung; Gemeinderats; Gutachten; Überwälzung; Einwohnergemeinde; Rechtsanwalt; Interessen; Expertenbericht; Regierungsrat; Erstinstanzliche; Verfahrenskosten; Regierungsrats; Verkehr; Abteilung; Baubewilligungen; /Gemeinderats; Erwägungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 86

2015 Verwaltungsrechtspflege 485

VII. Verwaltungsrechtspflege
86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Ent- scheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Bau- bewilligungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015- 000882). Aus den Erwägungen 9. Gebührenverfügung des Gemeinderats R.
Der Gemeinderat auferlegte den Beschwerdeführenden im Rah-
men des Entscheids zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr von
Fr. 2'800.- unter dem Titel "Kosten externe Beurteilung" einen Be-
trag von Fr. 5'292.-. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit von Dr. H. In der Beschwerdeantwort macht die Ein-
wohnergemeinde unter Bezugnahme auf § 41 der Bauordnung der
Gemeinde R. und §§ 3 und 5 des Gebührenreglements der Gemeinde
R. geltend, dass es sich bei einer externen Rechtsberatung um Kosten
für Gutachten Expertenberichte handle. Der mandatierte Rechts-
anwalt sei Experte seines Fachs. Es liege daher eine gesetzliche
Grundlage für die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten
vor.
Dr. H. wurde von der Einwohnergemeinde als Rechtsanwalt
mandatiert. Er vertritt damit die Interessen der Gemeinde. In den Ak-
ten befindet sich kein Hinweis dafür, dass Rechtsanwalt H. als Gut-
achter Experte bestellt worden wäre. Die Einwohnergemeinde
R. beauftragte damit Dr. H. nur, die Interessen der Gemeinde (gegen
diejenigen der gesuchstellenden Personen) zu vertreten. Dr. H.
2015 Verwaltungsbehörden 486

kommt damit offensichtlich keine Unabhängigkeit zu. Bereits auf
Grund dessen fällt vorliegend eine Überwälzung der Kosten unter
dem Titel Gutachten Expertenbericht ausser Betracht (vgl. dazu
auch: AGVE 2000 S. 575 f.; Entscheid des Departements Bau, Ver-
kehr und Umwelt, BVURA.13.787, vom 22. Mai 2014, Erw. 4.5.6).
Im Übrigen hält der Regierungsrat dafür, dass die Rechtsanwen-
dung zu den Kernaufgaben einer Gemeinde gehört. Es erscheint da-
her grundsätzlich als unzulässig, die Kosten einer Unterstützung der
Gemeindebehörde bei deren Rechtsanwendungstätigkeit den gesuch-
stellenden Personen weiter zu belasten.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, soweit sie
sich gegen die Gebührenverfügung richtet.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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