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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2015 72)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 72: Verwaltungsgericht

Gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte unterliegen Anwältinnen und Anwälte dem Berufsgeheimnis, können jedoch in bestimmten Fällen Gefährdungsmeldungen gemäss Artikel 453 ZGB vornehmen, ohne vorherige Entbindung von der Anwaltskommission. Ein Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 behandelt die Entbindung vom Berufsgeheimnis. Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung machen, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht, ohne vorherige schriftliche Entbindung von der Aufsichtskommission. Ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wurde abgelehnt, da der Gesuchsteller gemäss Artikel 453 ZGB berechtigt ist, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen, ohne vorherige schriftliche Entbindung von der Aufsichtskommission.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 72

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 72
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2015 72 vom 22.12.2015 (AG)
Datum:22.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Anwaltsrecht72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGBGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer...
Schlagwörter: örde; Anwaltsrecht; Anwaltskommission; Anwälte; Anwältinnen; Entbindung; Berufsgeheimnis; Erwachsenenschutzbehörde; Gesuch; Bundesgesetzes; Freizügigkeit; Anwältin-; BGFA; Berufsgeheim-; Berufes; Klientschaft; Gefähr-; Entscheid; Gefahr; Person; Verbrechen; Vergehen; ädigt
Rechtsnorm: Art. 453 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 72

2015 Anwaltsrecht Anwaltsrecht 387

I. Anwaltsrecht
72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB
Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin-
nen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und An-
wälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheim-
nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefähr-
dungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich
vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 i.S.
Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2015.47).

2.5.2.
Besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB die ernsthafte Gefahr, dass
eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet ein Verbrechen
oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch
oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutz-
behörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. Perso-
nen, die dem Amts- Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem
solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung
zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB), ohne dass sie sich vorgängig von
der vorgesetzten Behörde der Aufsichtskommission schriftlich
entbinden lassen müssen.
2.6.
Auf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist
demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller ist gestützt auf
Art. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mit-
2015 Anwaltskommission 388

teilung zu machen, ohne sich vorgängig von der Aufsichtskommis-
sion schriftlich entbinden zu lassen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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