Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 72: Verwaltungsgericht
Gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte unterliegen Anwältinnen und Anwälte dem Berufsgeheimnis, können jedoch in bestimmten Fällen Gefährdungsmeldungen gemäss Artikel 453 ZGB vornehmen, ohne vorherige Entbindung von der Anwaltskommission. Ein Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 behandelt die Entbindung vom Berufsgeheimnis. Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung machen, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht, ohne vorherige schriftliche Entbindung von der Aufsichtskommission. Ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wurde abgelehnt, da der Gesuchsteller gemäss Artikel 453 ZGB berechtigt ist, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen, ohne vorherige schriftliche Entbindung von der Aufsichtskommission.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 72 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | I. Anwaltsrecht72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGBGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer... |
Schlagwörter: | örde; Anwaltsrecht; Anwaltskommission; Anwälte; Anwältinnen; Entbindung; Berufsgeheimnis; Erwachsenenschutzbehörde; Gesuch; Bundesgesetzes; Freizügigkeit; Anwältin-; BGFA; Berufsgeheim-; Berufes; Klientschaft; Gefähr-; Entscheid; Gefahr; Person; Verbrechen; Vergehen; ädigt |
Rechtsnorm: | Art. 453 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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