E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2015 70)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 70: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren im Jahr 2015 vor dem Spezialverwaltungsgericht in der Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen. Es ging um die Beitragserhebung und Beitragshöhe im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben. Die Kläger, Ehegatten X., hatten gegen die Einwohnergemeinde Y. geklagt. Es wurde festgestellt, dass im Beitragserhebungsverfahren nichts bestritten war und der Streitwert nicht über den Betrag von Fr. 11'242.90 hinausgehen konnte. Entschädigungen für Rechtsabtretungen konnten nicht im Beitragsverfahren festgesetzt werden, sondern erforderten ein Enteignungsverfahren oder eine private Vertragslösung. Die gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes hatte keine weitere Bedeutung für das Rechtserwerbsverfahren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 70

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 70
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2015 70 vom 14.09.2015 (AG)
Datum:14.09.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Anwaltsrecht 369 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen...
Schlagwörter: Rechtserwerb; Beitragsverfahren; Abteilung; Kausalabgaben; Enteignungen; Beitragserhebung; Rechtserwerbs; Enteignungsverfahren; Vertrag; Spezialverwaltungsgericht; Anwaltsrecht; Erschliessungsabgaben; Ursprünglicher; Beitragsplan; Beitragsverfahrens; Enteig-; Ergebnis; Rechtserwerbs-; Entscheid; Spezialverwaltungsgerichts; Sachen; Ehegatten; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Zusammenfassend; Beitragshöhe; Beschwerdeverfahren; Aufhebung; Streitwert
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 70

2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Anwaltsrecht 369

II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
A. Erschliessungsabgaben 70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb entschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteig- nungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbs- verfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. ge- gen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21). Aus den Erwägungen 7.
Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Be-
zug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten
ist (...). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung
kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der
Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr.
11'242.90 (...) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit
ihren Eventualbegehren (...) diesen Rahmen, insofern haben sie die
mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen
Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei
nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechts-
abtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt wer-
den können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren
oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergeb-
nisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren ver-
bindlich. Solange daher ein Enteignungsverfahren nicht abgeschlos-
sen ist - vorliegend wurde es noch nicht einmal eingeleitet - ein
Vertrag nicht zustande gekommen ist, handelt es sich beim Aufwand
2015 Spezialverwaltungsgericht 370

für den Rechtserwerb ebenfalls um eine blosse Schätzung analog
zum Kostenvoranschlag für die Baukosten. Die vorliegend ange-
fochtene gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes
mag als kommunale Absichtserklärung gelten, hat für das Rechtser-
werbsverfahren darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung. Die
entsprechenden Ziffern im Einspracheentscheid vom 14. Oktober
2013 und in der Verfügung vom 8. April 2013 sind ohne weiteres
aufzuheben.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.