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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2015 61)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 61: Verwaltungsgericht

Die Rekurrentin wurde im Mai 2013 ordentlich pensioniert, arbeitete jedoch weiter für denselben Arbeitgeber. Sie zahlte ab Juni 2013 keine Beiträge mehr an die Pensionskasse. Die Austrittsleistung wurde auf zwei Freizügigkeitskonten übertragen. Es wurde diskutiert, ob diese Leistungen im Jahr 2013 besteuert werden sollten. Das Spezialverwaltungsgericht entschied, dass die Austrittsleistung trotz unzulässiger Überweisung steuerpflichtig ist. Der Richter war männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 61

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 61
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2015 61 vom 22.10.2015 (AG)
Datum:22.10.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Abteilung Steuern 339 61 Zeitpunkt der Besteuerung von Vorsorgeleistungen aus der 2. Säule (§ 31 Abs....
Schlagwörter: Freizü; Freizügig; Vorsor; Pensi; Vorsorge; Pensions; Austritt; Austrittsleistung; Erreichen; Säule; Rekurrentin; Reglement; Alter; Pensionskasse; Erwerbstätigkeit; Pensionierung; Kapitalzahlung; Freizügigkeitseinrichtung; Abteilung; Steuern; Besteuerung; Pensionsalter; Rück; Jahressteuer; Freizügigkeitsleistung; Spezialverwaltungsgericht; Kapitalzahlungen; Recht
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 27 BV ;Art. 33b BV ;Art. 46 BV ;Art. 5 ZG ;
Referenz BGE:120 V 306; 129 V 381;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 61

2015 Abteilung Steuern 339

61 Zeitpunkt der Besteuerung von Vorsorgeleistungen aus der 2. Säule (§ 31 Abs. 1 und 2 StG, § 45 Abs. 1 lit. a StG) Keine Überweisung von Pensionskassenguthaben (2. Säule) auf Freizügig- keitseinrichtungen nach der ordentlichen Pensionierung mehr möglich. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Pesnionsalters. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 22. Oktober 2015 in Sachen V.H. (3-RV.2015.97) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und er reichte damit das ordentliche Pensionsalter. Dessen ungeachtet arbei tete sie bis mindestens Ende 2013 für die gleiche Arbeitgeberin wei ter (vgl. Lohnausweis der O. AG vom 31. Dezember 2013). Gemäss
2015 Spezialverwaltungsgericht 340

den Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2013 be zahlte die Rekurrentin keine Beiträge an die zuständige Pensions kasse S. mehr. Die Pensionskasse S. erstellte am 22. Mai 2013 eine Austrittsabrechnung mit einer per 31. Mai 2013 berechneten Austrittsleistung von CHF (...). 3.2. Die Austrittsleistung wurde auf zwei Freizügigkeitskonti über tragen: CHF (...) wurden mit Valuta 31. Mai 2013 dem Freizügig keitskonto bei der A.-Bank gutgeschrieben, CHF (...) mit gleicher Valuta dem Freizügigkeitskonto bei der B.-Freizügigkeitsstiftung. Per 31. Dezember 2013 bestanden diese Freizügigkeitskonti unverändert. 4. 4.1. Gemäss § 31 Abs.1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rück zahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten (§ 31 Abs. 2 StG). Dabei werden Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge der 2. Säu le (§ 45 Abs. 1 lit. a StG) und Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a (§ 45 Abs. 1 lit. b StG) getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifes erfasst. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksich tigt. Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b StG sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG). 4.2. 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Kapitalzahlung aus der Säule 3a im Betrag von CHF (...) der Besteuerung nach § 31 Abs. 1 StG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b StG unterliegt. Dementsprechend hat die Steu erkommission R. die der Rekurrentin ausbezahlte Kapitalzahlung mit
2015 Abteilung Steuern 341

der Veranlagungsverfügung vom 22. August 2013 erfasst. Die Re kurrentin hat diese Veranlagung (Jahressteuer) zu Recht nicht angefochten. Umstritten ist (...), ob die von der Rekurrentin auf zwei Frei zügigkeitskonti übertragene Austrittsleistung aus der 2. Säule zu sammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a der Besteuerung (Jahressteuer) im Jahr 2013 unterliegt. (...) 5. 5.1. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Anspruch auf Alters leistungen haben Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Nach Art. 33b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement zwar vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Per son deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens je doch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. Da bei handelt es sich um die Weiterführung der bisherigen Vorsorge. Der versicherten Person steht bei Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, aber vor Erreichen des maximalen Endalters von 70 Jahren jedoch kein An spruch auf Barauszahlung nach Art. 5 FZG mehr zu (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 253, Rz 691). Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG (Art. 27 BVG). 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vor sorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizü gigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsor geeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Stauffer, a.a.O., S. 450 Rz. 1223, führt dazu aus:
2015 Spezialverwaltungsgericht 342

"Erst mit der Aufnahme von Art. 2 Abs. 1bis FZG wurde eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene Absatz gibt Versicherten das Recht, zwischen dem Eintritt der vorzeitigen Pensionierung einerseits der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung andererseits zu wählen, wenn sie nach dem Erreichen des reglementarischen Alters für eine vorzeitige Pensionierung die Vorsorgeeinrichtung verlassen und weiter erwerbstätig als arbeitslos gemeldet sind. falls das Regle- ment kein ordentliches Pensionierungsalter enthält, gilt das BVG-Rücktritts- alter. Somit können Versicherte anstelle der Altersrente die Freizügigkeits- leistung erhalten, wenn ihnen dies vorteilhafter erscheint. Eine reglementarische zwingende vorzeitige Pensionierung ist nur noch möglich, wenn Versicherte weder ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen noch als arbeitslos gemeldet sind." 5.3.
Das Kreisschreiben Nr. 41 "Freizügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. September 2014 behandelt - wie es der Titel sagt - die Auswirkungen des Freizügigkeitsgesetzes im Hin blick auf steuerliche Belange. In Bezug auf die in den Erw. 4.1. und 4.2. genannten gesetzlichen Grundlagen in BVG und FZG werden selbstverständlich - keine neuen anderen Grundsätze aufge stellt. Es ist dabei unbestritten, dass das Vorsorgeguthaben im Vorsor gekreislauf bleibt, wenn die Übertragung von einer Pensionskasse auf eine Freizügigkeitseinrichtung berechtigterweise erfolgt. 5.4. Das Reglement der Pensionskasse S. sieht keine Möglichkeit vor, bei fortgesetzter Tätigkeit für das Unternehmen in der Pensions kasse mit freiwilliger Versicherung gemäss Art. 46 f. BVG zu bleiben (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes). 6. 6.1. Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und wurde per Ende Mai 2013 ordentlich pensioniert. Das Reglement der Pensi onskasse S. gab ihr nicht die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des 70. Altersjahres fortzusetzen (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes).
2015 Abteilung Steuern 343

Die Rekurrentin führte ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters fort. Die Austrittsleistung liess sie auf zwei Konti bei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen. 6.2. Für die Übertragung der Austrittsleistung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters auf eine Freizügigkeitseinrichtung be steht entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Möglichkeit. Freizügigkeitsleistungen sind nur bis zum Eintritt eines Vorsorge falles möglich. Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1bis FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Austrittsleistung der Pensionskasse S. trotz deren unzulässigen Überweisung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Erreichen des Pensionsalters fällig wurde. Sie ist damit im Jahr 2013 steuerlich zu erfassen. 6.4. Die Steuerkommission R. hat die Austrittsleistung aus der 2. Säule von CHF (...) zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif erfasst. Das ist nicht zu beanstanden.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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