58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO
Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem
Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gespro-
chen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor
erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann
kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streit-
wert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November
2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54).