Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 58: Verwaltungsgericht
Im Zivilprozessrecht von 2015 wird festgelegt, dass bis zu einem Streitwert von 30.000 CHF im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichts- und Parteikosten anfallen. Dies gilt abhängig von der ursprünglich eingeklagten Forderung vor erster Instanz. Sollte der Streitwert im Berufungsverfahren unter 30.000 CHF fallen, bleiben die Kostenpflichtig. Der Entscheid des Obergerichts in einem Fall zwischen C.K. und der A. AG wurde am 18. November 2015 getroffen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 58 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.11.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPOIm Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einemStreitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vorerster Instanz. Das Verfahren ist... |
Schlagwörter: | Apos; Entscheid; Zivilprozessrecht; Entscheidverfahren; Arbeitsverhältnis; Streitwert; Parteikosten; Forderung; Instanz; Verfahren; Berufungsinstanz; Streit-; Berufungsverfahren; Obergerichts; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | Art. 116 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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