Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 57: Verwaltungsbehörden
Das Obergericht hat entschieden, dass bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht das vereinfachte Verfahren gilt. Die Gerichts- und Parteikosten können aussergewöhnlich reduziert werden, um den Parteien gerecht zu werden. Im Fall einer Kündigung wird der Streitwert anhand des Mietzinses berechnet. Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten erhoben. Der Richter im ersten Fall ist nicht angegeben, die Gerichtskosten betragen 57 CHF. Die verlierende Partei ist männlich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 57 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.10.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche Minderung der Gerichts- und Parteikosten in Streitigkeiten aus Miete undPacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicherPacht, die im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind (Art. 243 Abs. 2lit. c ZPO).58 Art. 114... |
Schlagwörter: | Pacht; Verfahren; Entscheid; Streitwert; Obergericht; Parteikosten; Miete; Kündigung; Parteien; Streitigkeiten; Obergerichts; Zivilkammer; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Zeitpunkt; Vermieter; Apos; Abteilung; Zivilgericht; Geschäftsräumen; Sachen; Hinterlegung; Pacht-; Schutz; Pachtzinsen; Kündigungsschutz |
Rechtsnorm: | Art. 116 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 389; |
Kommentar: | - |
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