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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2015 57)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 57: Verwaltungsbehörden

Das Obergericht hat entschieden, dass bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht das vereinfachte Verfahren gilt. Die Gerichts- und Parteikosten können aussergewöhnlich reduziert werden, um den Parteien gerecht zu werden. Im Fall einer Kündigung wird der Streitwert anhand des Mietzinses berechnet. Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten erhoben. Der Richter im ersten Fall ist nicht angegeben, die Gerichtskosten betragen 57 CHF. Die verlierende Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 57

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 57
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2015 57 vom 20.10.2015 (AG)
Datum:20.10.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche Minderung der Gerichts- und Parteikosten in Streitigkeiten aus Miete undPacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicherPacht, die im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind (Art. 243 Abs. 2lit. c ZPO).58 Art. 114...
Schlagwörter: Pacht; Verfahren; Entscheid; Streitwert; Obergericht; Parteikosten; Miete; Kündigung; Parteien; Streitigkeiten; Obergerichts; Zivilkammer; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Zeitpunkt; Vermieter; Apos; Abteilung; Zivilgericht; Geschäftsräumen; Sachen; Hinterlegung; Pacht-; Schutz; Pachtzinsen; Kündigungsschutz
Rechtsnorm: Art. 116 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 389;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2015 57

2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 320

57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche Min-
derung der Gerichts- und Parteikosten in Streitigkeiten aus Miete und
Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher
Pacht, die im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind (Art. 243 Abs. 2
lit. c ZPO).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 20. Oktober
2015 in Sachen V.P. und J.P. gegen G.B. (ZVE.2015.50).

3.2.
Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Ge-
schäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht gilt das verein-
fachte Verfahren, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pacht-
zinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der
Kündigungsschutz die Erstreckung des Miet- Pachtver-
hältnisses betroffen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Im vereinfachten
Verfahren bemessen sich sowohl die Entscheidgebühr als auch die
Parteientschädigung nach dem Streitwert (§ 7 VKD; § 3 Abs. 1
AnwT). Ist die Gültigkeit der Kündigung Gegenstand des Verfahrens,
berechnet sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, wie erwähnt, aufgrund des Mietzinses, der von dem
Zeitpunkt, auf den der Mieter gemäss Vermieter das Mietobjekt
2015 Zivilprozessrecht 321

verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das
Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise un-
ter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a
Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E.
1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Re-
gel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichts- und Parteikosten
zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv
auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die ander-
seits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft
nur geringen Aufwand stehen können. Diesen Gegebenheiten ist da-
her je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der
Entscheidgebühr und der Parteientschädigung durch die gesetzlich
vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Auf-
wendungen gemäss § 7 Abs. 3 VKD und § 7 Abs. 2 AnwT gebührend
Rechnung zu tragen.
58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO
Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem
Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gespro-
chen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor
erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann
kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streit-
wert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November
2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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