2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 100
13 Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung; Anhörung im Kolle- gium - Erstinstanzliche Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen müssen stets in begründeter Form erlassen werden; die Zustellung im Dispositiv ist unzulässig (Erw. I/2.2 f.). - Ausnahmen von der Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB (Erw. II/2.3) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Sep- tember 2015 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2015.377). Aus den Erwägungen I.
2.
2.1.
Gemäss dem Entscheiddispositiv des Familiengerichts X. vom
10. September 2015 kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses
Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts X. mit schriftlicher
Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Wird gegen
einen Entscheid ohne schriftliche Begründung irrtümlicherweise di-
rekt schriftlich Beschwerde erhoben, statt vorerst eine schriftliche
Begründung zu verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf
schriftliche Begründung (DANIEL STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 239 N 31). Die Beschwerde vom 14. Sep-
tember 2015 wäre somit grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Be-
gründung an das Familiengericht X. weiterzuleiten.
2.2.
2015 Fürsorgerische Unterbringung 101
Im vorliegenden Fall einer fürsorgerischen Unterbringung stellt
sich aber die Frage, ob das Familiengericht überhaupt einen Ent-
scheid im Dispositiv erlassen durfte bzw. ob das Verwaltungsgericht
nicht trotz fehlender Urteilsbegründung auf die Beschwerde eintreten
darf und muss. Ein Unterbringungsentscheid und somit auch ein
Verlegungsentscheid sind der betroffenen Person sofort, das heisst
noch vor gleichzeitig mit dem Vollzug der fürsorgerischen
Unterbringung zu begründen (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 633; ELISABETH SCHWEREY, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. St. Gallen 2004, S. 63). Folglich genügt es
nicht, wenn der betroffenen Person bloss das Recht eingeräumt wird,
eine Begründung verlangen zu können (BERNHART, a.a.O., N 633; SCHWEREY, a.a.O., S. 63; vgl. auch Botschaft Nr. 77.058 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische
Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten vom 17. August 1977, in: BBl 1977 III, S. 1 ff., S. 34), denn
sonst hätte eine fürsorgerisch untergebrachte Person nicht die
Möglichkeit, ihre Rechte gemäss Art. 31 Abs. 2 BV, wel-cher auf
fürsorgerische Unterbringungen Anwendung findet (HANS VEST, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 31 N 6), geltend zu machen. Zu diesen Rechten
gehören bei einer fürsorgerischen Unterbringung insbesondere das
Recht auf ein einfaches und rasches Verfahren, weshalb gemäss
Art. 450e Abs. 5 ZGB über Beschwerden gegen Entscheide auf dem
Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf
Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist. Im
Übrigen muss gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB auch ein ärzt-licher
Unterbringungsentscheid begründet sein, und aus dem Sinn und
Zweck einer fürsorgerischen Unterbringung ergibt sich von selbst,
dass auch die Einrichtung, in welche die Person eingewiesen wird,
den Grund der fürsorgerischen Unterbringung und die gemäss
Einweisungsbehörde notwendige Behandlung und Betreuung von
Beginn der Einweisung an kennen muss (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB).
2.3
2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 102
Würde das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. Sep-
tember 2015 als sinngemässen Antrag auf schriftliche Begründung an
das Familiengericht X. weiterleiten, so wäre eine Verletzung der
Rechte der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 31 Abs. 2 BV
naheliegend. Es würde für die Überweisung der Beschwerde an das
Familiengericht, für die anschliessende Begründung des familienge-
richtlichen Entscheids vom 10. September 2015, für die Zustellung
des begründeten Entscheids und für die Einreichung einer neuen Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht unnötige Zeit verstreichen,
welche sich aufgrund der Natur der fürsorgerischen Unterbringung
und der damit zusammenhängenden Schwere des Eingriffs in die
Rechtsstellung der betroffenen Person nicht rechtfertigen lassen (vgl.
auch KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.,
Zürich 2014, § 10a N 16; vgl. zur Rechtfertigung eines einfachen
und raschen Verfahrens auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014,
Art. 450e N 37 ff.).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass erstinstanzliche
Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen stets in begrün-
deter Form erlassen werden müssen und die Zustellung im Dispositiv
unzulässig ist. Deshalb tritt das Verwaltungsgericht trotz fehlenden
begründeten Entscheids des Familiengerichts auf die Beschwerde
vom 14. September 2015 ein.
2.4. (...)
3. (...)
II.
1. (...)
2.
2.1. (...)
2.2. (...)
Gesetzlich vorgeschrieben ist, wie gesehen, eine persönliche
mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle,
in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447
ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt - wie der Anspruch auf
rechtliches Gehör - zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwir-
2015 Fürsorgerische Unterbringung 103
kungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein
Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfas-
send: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhö-
rung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen
Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzel-
tatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die
Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht ver-
zichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen
sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen
umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren
Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit
Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessen-
heit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (AUER/ MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 447 N 4 ff.).
2.3.
Ausnahmsweise kann auf die Anhörung im Kollegium gemäss
Art. 447 Abs. 2 ZGB verzichtet werden und nur eine Anhörung
durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt werden, wenn
Gefahr in Verzug ist, wenn sich die betroffene Person weigert, einer
Vorladung Folge zu leisten, wenn die Anhörung durch den ge-
samten Spruchkörper wegen der Krankheit anderen persönlich-
keitsbedingten Gründen seitens der betroffenen Person nicht geboten
ist. Von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper kann fer-
ner Umgang genommen werden, wenn dem Grundsatz der Inter-
disziplinarität nicht entscheidendes Gewicht zukommt. Liegt bei-
spielsweise im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde bereits ein schlüssiges psychiatrisches sozialpsycho-
logisches Gutachten vor, kann es sich rechtfertigen, dass die persön-
liche Anhörung einzig durch das Behördenmitglied mit juristischem
Sachverstand durchgeführt wird (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 35; vgl. die Botschaft Nr. 06.063 zur Änderung des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7079).
Schliesslich ist denkbar, vor der Anordnung einer fürsorgerischen
2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 104
Unterbringung von einer Anhörung im Kollegium abzusehen, wenn
das gleiche Kollegium die betroffene Person schon einmal angehört
hat, zum Beispiel beim Entscheid über die fürsorgerische Unter-
bringung die Verlängerung einer solchen. Die Zeitspanne
zwischen der letzten Anhörung und dem Unterbringungsentscheid
müsste jedoch relativ kurz bemessen sein und es müsste zweifelsfrei
feststehen, dass sich in der Zwischenzeit keine neuen Aspekte
ergeben haben, die für den Unterbringungs- bzw. Verlegungsent-
scheid relevant sind (vgl. auch AGVE 2013, S. 95 ff.).
3.
3.1.
Das Familiengericht X., das den vorliegend angefochtenen
Verlegungsentscheid vom 10. September 2015 in der vom Gesetz
(§ 3 Abs. 4 lit. a GOG) vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt hat, hat
die Beschwerdeführerin nicht persönlich durch den gesamten
Spruchkörper angehört, denn es erfolgte bloss eine telefonische An-
hörung. Das Verwaltungsgericht rügte schon mit Entscheid vom
10. September 2015 den Verlegungsentscheid (Verlegung in die
Klinik E.) des Familiengerichts X. vom 26. August 2015, da das
Familiengericht ebenfalls ohne persönliche Anhörung im Kollegium
über die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik E.
entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht forderte das Familien-
gericht deshalb ausdrücklich auf, anlässlich der Beurteilung des
Entlassungsgesuchs eine Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447
Abs. 2 ZGB durchzuführen (VGE I/173 vom 10. September 2015
[WBE.2015.363], Erw. 3.3). Obwohl unklar ist, wer die telefonische
Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2015 durch-
geführt hat, ist davon auszugehen, dass sowohl die juristisch ge-
schulte Gerichtspräsidentin B. als auch Fachrichterin C. die Be-
schwerdeführerin noch nie persönlich angehört haben. Die einzige
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 26. Au-
gust 2015 durch die Fachrichterin D.
3.2.
Für das Verwaltungsgericht ist keine Ausnahmesituation ersicht-
lich, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden
konnte und somit eine Anhörung durch ein Behördenmitglied genü-
2015 Fürsorgerische Unterbringung 105
gen würde (vgl. zu den möglichen Ausnahmesituationen vorne,
Erw. 2.3). Gerichtspräsidentin B. und Fachrichterin C. fällten den
Entscheid des Familiengerichts X. vom 10. September 2015 - wie
schon den Verlegungsentscheid vom 26. August 2015 - anhand der
Akten und des Votums von Fachrichterin D., und allenfalls anhand
der Eindrücke aufgrund der telefonischen Anhörung am 10. Sep-
tember 2015, was jedoch auch nicht den Anforderungen von Art. 447
Abs. 2 ZGB genügt (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 7). Die Gerichtspräsidentin B. und Fachrichterin C. hatten noch nie Ge-
legenheit, die Beschwerdeführerin persönlich kennenzulernen und
sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck
von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situa-
tion und somit von der Richtigkeit und Angemessenheit der fürsorge-
rischen Unterbringung zu überzeugen. Gerade dies ist aber der Sinn
der Bestimmung von Art. 447 Abs. 2 ZGB, dass die interdisziplinär
zusammengesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die be-
troffene Person im Kollegium anhört.
Das Recht auf Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2
ZGB wurde (erneut) in grundlegender Weise missachtet (vgl. auch
VGE I/131 vom 9. Juni 2015 [WBE.2015.278], Erw. 3.1), weshalb in
Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben
ist (Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 37; AGVE 2013, S. 96 f.). Unter
Berücksichtigung der aktuellsten ärztlichen Berichte zum Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin und der bereits organisierten
Nachbetreuung ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Die Beschwerdefüh-
rerin ist deshalb umgehend aus der Klinik Königsfelden zu entlassen.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.