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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 79)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 79: Verwaltungsgericht

Das Spezialverwaltungsgericht hat in einem Fall zwischen der Erbengemeinschaft J.A.M. und der Einwohnergemeinde Z. am 18. Dezember 2013 entschieden. Es ging um die Parteikosten und die Entschädigung für private Fachberater. Laut § 29 VRPG sind Kosten für Fachberater nicht als Parteikosten ersetzbar, es sei denn, das Gericht hält sie für notwendig. Das Gericht lehnte eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ab und wies das entsprechende Begehren der Beschwerdegegnerin zurück. Die Kosten für private Sachverständige dürfen nicht über die Berücksichtigung ihrer Gutachten hinausgehen. Das Gericht betonte, dass eine restriktive Handhabung von Entschädigungen für private Fachberater notwendig ist, um unkalkulierbare Kostenrisiken zu vermeiden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 79

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 79
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 79 vom 18.12.2013 (AG)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 391 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben...
Schlagwörter: Fachberater; Abteilung; Kausalabgaben; Enteignungen; Parteikosten; Vertretung; Zusatzentschädigung; Entscheid; Vertretungen; Kostenersatz; Gericht; Beizug; Spezialverwaltungsgericht; Parteien; Erschliessungsabgaben; Parteientschädigung; Spezialverwaltungsgerichts; Sachen; Erbengemeinschaft; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Vertreter; Berater; Honorar; Parteikostenersatz; Verbeiständung; Anwältinnen; Anwälte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 79

2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 391

II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
A. Erschliessungsabgaben 79 Parteientschädigung Keine Zusatzentschädigung für private Fachberater Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 18. Dezember 2013 in Sachen Erbengemein- schaft J.A.M. gegen Einwohnergemeinde Z. (4-BE.2011.18). Aus den Erwägungen 12.3.4.
12.3.4.1.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin brachte vor, dass er R. P.
als technischen Berater hinzugezogen habe und machte deshalb des-
sen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend.
(...)
12.3.4.2.
§ 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten diejenigen
Kosten, welche aufgrund der Vertretung Verbeiständung durch
Anwältinnen und Anwälte weitere vor Verwaltungsjustizbehör-
den zugelassene Vertretungen (...) notwendigerweise entstanden sind
(...).
Nach dieser Bestimmung ist es ausgeschlossen, dass im Rah-
men der Parteikosten Kostenersatz für Fachberater (vorliegend
Ingenieure), welche als Vertretungen vor Verwaltungsjustizbehörden
eben nicht zugelassen wären, geltend gemacht wird.
Zusätzliche Sachverständige sind nur zu entschädigen, soweit
sie das Gericht für notwendig hält und sie entsprechend beauftragt
hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Sachkunde der
eingesetzten Fachrichter fällt für die vorliegend zu beurteilenden Fra-
gen ein solcher Beizug ausser Betracht.
2014 Spezialverwaltungsgericht 392

Im Übrigen kann der Kostenersatz für privat beigezogene Sach-
verständige nicht weiter gehen als die Praxis zur Berücksichtigung
der von diesen eingereichten Gutachten, inkl. deren Berücksichti-
gung bei den Kosten, was bei unverlangt eingereichten Eingaben nur
der Fall ist, wenn sich das Gericht in seinem Entscheid darauf stützt.
Eine Entschädigung für private Fachberater muss daher sehr
restriktiv gehandhabt werden. Der Beizug und damit die Verfahrens-
kosten würden ausarten, wenn es dem Willen der Parteien überlassen
bliebe, wen sie beiziehen wollen. Die Kostenrisiken würden gänzlich
unkalkulierbar und könnten sich sogar geradezu prohibitiv auswir-
ken. Eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ist daher
abzulehnen und das entsprechende Begehren der Beschwerdegegne-
rin abzuweisen.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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