77 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Überführung von landwirtschaftlichem Geschäfts- in Privatvermögen (§ 27 Abs. 4 StG) Bei einer Umzonung eines Teils einer landwirtschaftlichen Parzelle in die Bauzone mit anschliessender Abparzellierung, ist die steuerliche Überführung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen in Privatver- mögen im Zeitpunkt der Parzellierung bzw. deren Bewilligung durch das LWAG vorzunehmen.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Oktober 2014 in Sachen A. + S.R. (3-RV.2014.57). Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Der Rekurrent war (und ist) Eigentümer des Grundstücks
GB O. Nr. X, das zu Beginn des Jahres 2009 eine Fläche von 68.50 a
hatte. Dieses Grundstück gehörte (und gehört) unbestritten zum land-
wirtschaftlichen Geschäftsvermögen des Rekurrenten.
An der Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde O.
vom 26. November 2009 wurde die Gesamtrevision des allgemeinen
kommunalen Nutzungsplanes beschlossen. Damit erfolgte (unter
anderem) die "Teileinzonung der Parzelle X, O-Strasse in die Wohn-
zone (W2)".
Der Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigte die "Ge-
samtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde O. vom 26. No-
vember 2009" an seiner Sitzung vom 29. September 2010.
Am 28. Februar 2011 entschied der Gemeinderat O., "[d]ie Bau-
ingenieurarbeiten für die Werkleitungserschliessung O-Strasse wer-
den dem Ingenieurbüro F. AG, [...] erteilt. Die Auftragserteilung er-
folgt in Absprache mit [dem Rekurrenten]."
4.2.
4.2.1.
Mit öffentlich beurkundetem "Parzellierungsbegehren mit Neu-
aufnahme und Kaufvertrag" vom 23. Mai 2011 wurden 597 m der
Liegenschaft GB O. Nr. X als neue Liegenschaft GB O. Nr. Y abpar-
zelliert und für CHF 167'160.00 verkauft. Die Genehmigung der Ur-
kunde durch den Kanton Aargau, Departement Finanzen und
Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft Aargau (LWAG), wurde aus-
drücklich vorbehalten.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 erteilte die LWAG die
Bewilligung zur Realteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes des
Rekurrenten und die Zerstückelung durch Abtrennung der neuen Par-
zelle Nr. Y im Halte von 5.97 Aren.
Am 6. Juli 2011 wurden die Abtrennung und der Verkauf der
Parzelle GB O. Nr. Y im Grundbuch eingetragen.
(...)
6.3.
Der abparzellierte Teil der Parzelle GB O. Nr. X wurde von der
landwirtschaftlichen Nutzung dem Liegenschaftenhandel zugeführt.
Damit ist grundsätzlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rech-
tsprechung aufgrund des zeitnahen Systemwechsels die Überführung
vom landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
(und die direkte Überführung in das übrige Geschäftsvermögen)
steuerlich abzurechnen.
6.4.
6.4.1.
Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall die
Überführung des eingezonten und abparzellierten Teils der Parzelle
Nr. X erfolgte bzw. zu welchem Zeitpunkt die Überführung vom
landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (und
die direkt anschliessende Überführung in das übrige Geschäftsver-
mögen) steuerlich zu erfassen ist. Die Steuerkommission W. ist der
Ansicht, dies sei mit der Einzonung erfolgt; die Rekurrenten sehen
den Grund erst bei der Baureife.
6.4.2.
Das Bundesgericht äussert sich hierzu nicht einheitlich. Im Ur-
teil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011 = BGE 138 II 32 =
StE 2012 B 23.47.2 Nr. 14 = StR 2012 S. 137) wird festgehalten, die
Überführung müsse "im Zeitpunkt der Einzonung" erfolgen.
Dagegen wird im Urteil vom 28. Januar 2011 (2C_708/2010)
ausgeführt die Abrechnung habe mit "der Zuerkennung einer neuen
Funktion" zu erfolgen.
6.4.3.
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 2. Dezember 2011
(2C_11/2011 = BGE 138 II 32 = StE 2012 B 23.47.2 Nr. 14 = StR
2012 S. 137) festgehalten, dass zur Beurteilung, ob ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 27 Abs. 4 StG gege-
ben ist, auf die Regelung gemäss Art. 2 BGBB abzustellen sei. Von
einem steuerlich privilegierten Grundstück könne nur gesprochen
werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Vorausset-
zungen erfüllt seien.
Daraus ergibt sich, dass ein Grundstück aus dem landwirtschaft-
lichen Geschäftsvermögen ausscheidet und in das Privatvermögen
(bzw. das übrige Geschäftsvermögen) überführt wird, wenn es aus
dem Anwendungsbereich des BGBB entlassen wird. Dies hält im
Übrigen auch das KStA in seiner Vernehmlassung so fest.
Nach Ansicht des Spezialverwaltungsgerichtes ist daher die
Wendung "mit der Umzonung" im Urteil vom 2. Dezember 2011
(2C_11/2011 = BGE 138 II 32 = StE 2012 B 23.47.2 Nr. 14 = StR
2012 S. 137) zu eng gefasst. Diese kann sich nur auf Parzellen bezie-
hen, die gesamthaft umgezont, und damit direkt dem Anwendungsbe-
reich des BGBB entzogen werden.
Vorliegend wurde jedoch nur der (später abparzellierte) Teil der
Parzelle Nr. X umgezont. Damit verblieb die Parzelle Nr. X gestützt
auf Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB weiterhin im Anwendungsbereich des
BGBB. Erst mit den Parzellierungen und den rechtskräftigen Be-
willigungen durch das LWAG wurden die umgezonten Teilbereiche
der Parzelle Nr. X aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen.
Dieser Zeitpunkt (bzw. diese Zeitpunkte) sind damit für die Über-
führungen vom landwirtschaftlichen Geschäfts- in das Privatver-
mögen (und die direkt anschliessende Überführung in das übrige
Geschäftsvermögen) massgebend. Da vorliegend sämtliche sechs
neuen Parzellen im Jahr 2011 von der Parzelle Nr. X abparzelliert
und die Bewilligungen des LWAG im Jahr 2011 rechtskräftig wur-
den, hat in diesem Jahr die Abrechnung zu erfolgen. Die Rekurrenten
haben also zu Recht eine Abrechnung der Überführung im Jahr 2011
beantragt.