75 Grundstückschätzung (§ 219 Abs. 1 StG) Zuständigkeit für die temporäre Herabsetzung des Eigenmietwertes auf- grund von Baustellenlärm. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 18. September 2014 in Sachen H. + S.S. (3-RV.2014.80). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Im Rekursverfahren beantragen die Rekurrenten ausschliesslich eine temporäre Reduktion des Eigenmietwertes für die Jahre 2013 und 2014. Eine dauernde Reduktion des Eigenmietwertes wird weder im Rekurs noch in der Replik verlangt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt, Sektion Grundstückschätzung (KStA GS), für die Beurteilung einer solchen zeitlich limitierten Reduktion des Eigenmietwertes überhaupt zuständig ist. 4.2. 4.2.1. Nach § 219 Abs. 1 StG verfügt das KStA die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte gestützt auf die Erhebungen der Ge meindeschätzungsbehörde. Dieser Regelung entsprechend setzt das KStA GS in den Verfügungen betreffend Grundstückschätzung je-
weils den massgeblichen Vermögenssteuerwert und - bei Eigennut zung - den für ein Kalenderjahr massgeblichen Eigenmietwert fest. Ausserhalb von allgemeinen Neuschätzungen können die verfügten Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte nur beim Vorliegen besonde rer Gründe abgeändert werden (§ 218 Abs. 2 StG). (...) 4.3. 4.3.1. Die zuständige Veranlagungsbehörde legt in der Veranlagungs verfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermö gen), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest. Damit bestimmt sie auch über den Umfang der Steuerpflicht bzw. der massgeblichen Steuerfaktoren. Die Eigenmietwerte sind dabei von der für die Veran lagung der natürlichen Personen zuständigen Steuerkommissionen unverändert zu übernehmen. 4.3.2. Ist bei der Bestimmung der Einkommenssteuerfaktoren der Um fang bzw. das Mass des steuerpflichtigen Einkommens streitig, hat darüber - auch im Bereich der Eigenmietwerte als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen gemäss § 30 StG - die Steuerkommission zu entscheiden. Dasselbe gilt insbesondere auch bei der Festsetzung eines Unternutzungsabzuges beim unterjährigen Erwerb einer Liegenschaft zur Eigennutzung mit der Einsetzung eines für die Steuerperiode massgeblichen Pro-rata-Eigenmietwertes. 5. 5.1. Die Rekurrenten lassen im Rekursverfahren weder den mit Verfügung vom 28. November 2006 festgesetzten Eigenmietwert, noch den Vermögenssteuerwert bestreiten. Sie verlangen lediglich die temporäre Reduktion des Eigenmietwertes, beschränkt auf den Zeitraum der Bautätigkeit auf der Nachbarparzelle in den Jahren 2013 und 2014. Damit geht es nicht um eine dauerhafte Änderung des Eigenmietwertes. Für die Festsetzung der Einkommenssteuer faktoren und damit für die Bestimmung einer allfälligen Nutzungs reduktion ist die Steuerkommission O. zuständig. Eine Zuständigkeit des KStA GS dafür fehlt hingegen. Der angefochtene Einsprache-
entscheid, der sich ausschliesslich mit der temporären Herabsetzung des Eigenmietwertes befasst, ist daher mangels Zuständigkeit des KStA GS aufzuheben. (...) 6. Die Steuerkommission O. wird sich im Rahmen der Veranla gungsverfahren 2013 und 2014 mit der beantragten temporären Re duktion des Eigenmietwertes zu befassen haben. Dabei wird sie sich bei der Beurteilung des Gesuches insbesondere mit dem Vergleich zwischen Mieterschaft und Eigentümerschaft von Liegenschaften auseinanderzusetzen haben, zumal dieser Vergleich bei der verfas sungsrechtlichen Herleitung der Eigenmietwertbesteuerung nicht völlig unbeachtlich ist. Im öffentlichen Recht hat sich die damalige Schätzungskommission nach Baugesetz (heute: Spezialverwaltungs gericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen) mit Entscheid vom 25. April 2006 (= AGVE 2006 S. 341) mit den nachbarlichen Abwehrrechten und einem Entschädigungsbegehren wegen Immis sionen durch eine Baustelle befasst.