Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 64: Verwaltungsgericht
Es geht um die Verteilung von Prozesskosten in einem Zivilprozess im Jahr 2014. Das Obergericht entschied, dass Entscheide betreffend Sicherheitsleistung prozessleitende Verfügungen sind und nicht als Zwischenentscheide betrachtet werden können. Die Prozesskosten werden in der Regel im Endentscheid verteilt, aber bei Zwischenentscheiden können bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten bereits verteilt werden. Die Vorinstanz hatte einen Entscheid fälschlicherweise als Zwischenentscheid bezeichnet. Es wird erklärt, dass prozessleitende Verfügungen keine separate Regelung für Prozesskosten haben und der zusätzliche Aufwand durch Sicherheitsleistungen beim Endentscheid berücksichtigt werden muss.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 64 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.11.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPOBei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handeltes sich um prozessleitende Verfügungen und nicht um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche gestützt auf Art. 104 Abs. 2ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten bereits vordem... |
Schlagwörter: | Entscheid; Prozesskosten; Endentscheid; Verfügungen; Zeitpunkt; Zwischenentscheid; Kommentar; Suter/von; Holzen; ZPO-Komm; Basel; Entscheiden; Obergericht; Schmid; Sicherheit; Zivilprozessrecht; Sicherheitsleistung; Zwischen-; Abteilung; Zivilgericht; Obergerichts; Zivilkammer; Gericht; Regel; Prozess-; Vorinstanz; Sterchi |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ;Art. 104 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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