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Urteil Spezialverwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 60)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 60: Spezialverwaltungsgericht

Der Text handelt von der Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts eines Beistands gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB. Das Obergericht entschied, dass Berichtigungen nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden sollen, wenn sie im Interesse des Verbeiständeten liegen. Die Prüfung des Berichts dient der Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers sowie der Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit der Massnahme. Eine Berichtsberichtigung sollte nur erfolgen, wenn sie Auswirkungen auf die Mandatsführung hat und im Interesse des Verbeiständeten liegt. Es wird betont, dass Berichtigungen Ausnahmen bleiben sollten und dass Rechtsmittel gegen falsche Darstellungen im Bericht oft nicht dienlich sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 60

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 60
Instanz:Spezialverwaltungsgericht
Abteilung:-
Spezialverwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2014 60 vom 12.11.2014 (AG)
Datum:12.11.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:60 Art. 415 Abs. 2 ZGBEine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistandsist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen - mithin, wenn sie Einfluss aufdie weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hatund damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt.
Schlagwörter: Bericht; Berichts; Massnahme; Erwachsenenschutz; Kindes; Beistand; Obergericht; Mandatsführung; Mandatsträgers; Sicht; Abteilung; Zivilgericht; Berichtigung; Beistands; Einfluss; Ausgestaltung; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Kommentar; Rechenschaftsbericht; Rechenschaftsberichts; Verbeiständeten; Entscheid; Obergerichts
Rechtsnorm: Art. 415 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 60

2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 318

60 Art. 415 Abs. 2 ZGB
Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands
ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen - mithin, wenn sie Einfluss auf
die weitere Mandatsführung die Ausgestaltung der Massnahme hat
und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41).

2.
2.1.
Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbe-
hörde den Bericht des Beistandes und erteilt verweigert die Ge-
2014 Zivilrecht 319

nehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Dies
gilt sinngemäss für den Kindesschutz.
Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage
gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie
die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers er-
möglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die
Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die
Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme.
Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Per-
son und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art.
411 Abs. 1 ZGB). Dies möglichst objektiv und sachbezogen. Es liegt
aber in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönli-
che Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann und daher Passagen
möglicherweise inhaltlich umstritten sind. Durch die Berichtsgeneh-
migung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Beweiskraft. Die Ge-
nehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen
des Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich
zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die
entsprechende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: Fam-
Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB;
VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 11 zu
Art. 415 ZGB). Eine Berichtsberichtigung zu konkreten Sachver-
haltsdarstellungen ist daher nur sehr zurückhaltend vorzunehmen -
mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung die
Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Ver-
beiständeten liegt.
2.2.
[...]
Es ist zwar verständlich, dass sich Betroffene deren Ange-
hörige an - aus persönlicher objektiver Sicht - falsch wieder-
gegebenen Darstellungen im Rechenschaftsbericht stören können,
weshalb diese möglichst zu vermeiden sind. Eine Berichterstattung
im Sinne aller Beteiligten wäre im Einzelfall aber kaum je möglich
und ein Rechtsmittel dagegen der Sache vielfach auch nicht dienlich,
weil dies je nach Einvernehmen der Beteiligten mit erheblichem
zeitlichen Aufwand verbunden wäre, ohne konkreten Nutzen auf die
2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 320

Mandatsführung zu haben. Berichtigungen haben daher die Ausnah-
me zu bleiben. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, nachdem
weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass der Rechenschafts-
bericht nicht aussagekräftig ist und alle Beteiligten mit der Mandats-
führung und dem Massnahmeumfang einverstanden sind.
Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde ihre Sicht der Dinge schriftlich
darzulegen, womit diese Eingang in die Akten findet. Auf die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin ist somit mangels Rechtsschutzinte-
resse nicht einzutreten.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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