Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 60: Spezialverwaltungsgericht
Der Text handelt von der Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts eines Beistands gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB. Das Obergericht entschied, dass Berichtigungen nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden sollen, wenn sie im Interesse des Verbeiständeten liegen. Die Prüfung des Berichts dient der Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers sowie der Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit der Massnahme. Eine Berichtsberichtigung sollte nur erfolgen, wenn sie Auswirkungen auf die Mandatsführung hat und im Interesse des Verbeiständeten liegt. Es wird betont, dass Berichtigungen Ausnahmen bleiben sollten und dass Rechtsmittel gegen falsche Darstellungen im Bericht oft nicht dienlich sind.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 60 |
Instanz: | Spezialverwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.11.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 60 Art. 415 Abs. 2 ZGBEine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistandsist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen - mithin, wenn sie Einfluss aufdie weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hatund damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt. |
Schlagwörter: | Bericht; Berichts; Massnahme; Erwachsenenschutz; Kindes; Beistand; Obergericht; Mandatsführung; Mandatsträgers; Sicht; Abteilung; Zivilgericht; Berichtigung; Beistands; Einfluss; Ausgestaltung; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Kommentar; Rechenschaftsbericht; Rechenschaftsberichts; Verbeiständeten; Entscheid; Obergerichts |
Rechtsnorm: | Art. 415 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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