Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 59: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Entschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen oder zu übernehmen, auch wenn das Vermögen der betroffenen Person den Mindestsatz von 15'000 CHF unterschreitet. Der Beistand hat Anspruch auf angemessene Entschädigung und Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Gemeinde kann die Entschädigung und Spesen für Berufsbeistände selbst festlegen und vereinnahmen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz entschieden, dass die Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden sollen, da ein deutlicher Passivsaldo besteht. Die Frage, ob die Gemeinde ihrer Kostentragungspflicht nachgekommen ist, fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 59 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.10.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 59 § 14 V KESRDie Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache derKindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzungder Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweitdie kostenpflichtige... |
Schlagwörter: | Gemeinde; Kindes; Entschädigung; Apos; Mandat; Beistand; Spesen; Person; Berufsbeistand; Erwachsenenschutz; Entschädi-; Auslagenersatz; Obergericht; Verbeiständeten; Vorinstanz; Zivilrecht; Entschädigungsorganisation; Mandatsträger; Erwachsenenschutzbehörde; Festsetzung; Mandatsentschädigung; Berufsbeistandes; Entscheid; Obergerichts; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 404 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Basler Erwachsenenschutz, Art. 404 ZGB ZG, 2012 |
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