E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 53)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 53: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2014 wurde ein Verwaltungsrechtsstreit über die Anfechtbarkeit der Behandlung einer Aufsichtsanzeige durch den Regierungsrat entschieden. Das Verwaltungsgericht in der ersten Kammer fällte am 1. Dezember 2014 ein Urteil zugunsten von M.B. gegen den Regierungsrat. Das Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht, prüfte die Rechtmässigkeit der Weitergabe von Polizeibericht und Journaleintrag, stellte jedoch fest, dass Aufsichtsentscheide nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Der Richter war Michael Merker. Die Gerichtskosten betrugen 307 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 53

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 53
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 53 vom 01.12.2014 (AG)
Datum:01.12.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsrechtspflege 307 53 § 38 VRPG Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Behandlung einer Aufsichtsanzeige...
Schlagwörter: Aufsichts; Verwaltungsge; Verwaltungsgericht; Verwaltungsrechtspflege; Regierungsrat; Aufsichtsentscheid; Aufsichtsanzeige; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Aufsichtsbehörde; Anfechtbarkeit; Behandlung; Aufsichtsan-; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Obergericht; Abteilung; Vorinstanz; Rechtmässigkeit; Weitergabe; Polizeiberichts; Journaleintrags; Anspruch; Datensperrung; änkten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 53

2014 Verwaltungsrechtspflege 307

53 § 38 VRPG
Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Behandlung einer Aufsichtsan-
zeige
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2014 in Sachen M.B. gegen Regierungsrat (WBE.2014.308). Aus den Erwägungen
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 308

3.2. (...)
Zwar hat die Vorinstanz zusätzlich die Rechtmässigkeit der Weitergabe des Polizeiberichts vom (...) und des Journaleintrags vom (...) untersucht, allerdings nicht im Rahmen des auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (partielle) Datensperrung beschränkten Beschwerdeverfahrens, sondern von Aufsichts wegen. Der Aufsichtsentscheid - das Gesetz spricht von der Beantwortung der Aufsichtsanzeige (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG) ist keine Verfügung und eröffnet, ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang, kein förmliches Beschwerdeverfahren. For mell beschwerdefähig sind nur die durch ein Aufsichtsanzeigeverfah ren ausgelösten Verfügungen, so wenn die Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt aufhebt. Abgesehen davon ist das Verwaltungsge richt nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat; dies ist eine Folge des Gewaltentrennungsprinzips und folgt aus der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980. Aufsichtsentscheide können mithin nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden, auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestützt auf § 41 Abs. 2 VRPG (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 59a N 32).
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.