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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 35)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 35: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgerichtsurteil vom 8. Oktober 2014 in der Angelegenheit A. gegen Stadt B. befasst sich mit der Frage, ob die Übertragung der kommunalen Jugendarbeit an einen externen Träger dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegt. Der Stadtrat von Stadt B. zweifelt an der Anwendbarkeit des Submissionsdekrets und argumentiert, dass die Jugendarbeit nicht unter das öffentliche Beschaffungsrecht fällt. Die Stadt B. wird als Vergabestelle betrachtet und somit dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt. Es wird geprüft, ob die Übertragung der Jugendarbeit an einen externen Träger als öffentlicher Auftrag betrachtet werden kann. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich um ein öffentliches Beschaffungsgeschäft handelt, da die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an einen privaten Träger gegen Entgelt erfolgt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 35

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 35
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 35 vom 08.10.2014 (AG)
Datum:08.10.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Submissionen 199 35 Begriff des öffentlichen Auftrags; Dienstleistungsaufträge; Wahl der Verfahrensart...
Schlagwörter: Auftrag; Dienstleistung; Jugend; Staat; SubmD; Beschaf; IVöB; Aufträge; Beschaffung; Aufgabe; Dienstleistungsauf; Träger; Auftrags; Kanton; Jugendar; Übertra; Staatsvertragsbe; Übertragung; Stadt; Auftraggebe; TEINER; Kantons; Arten; Aufträgen; Staatsvertragsbereich; Nicht-Staatsvertragsbereich; Dienstleistungsaufträge; Verwaltungsgericht; Urteil
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 35

2014 Submissionen 199

35 Begriff des öffentlichen Auftrags; Dienstleistungsaufträge; Wahl der
Verfahrensart
- Begriff des öffentlichen Auftrags; Übertragung der kommunalen Ju-
gendarbeit auf eine externe (private) Trägerschaft ist ein öffentlicher
Auftrag (Erw. 1.3.2. und 1.3.3.).
- § 6 SubmD erfasst im Nicht-Staatsvertragsbereich sämtliche (und
nicht nur die in Anhang 2 aufgeführten) Dienstleistungsaufträge
(Erw. 1.3.4.).
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Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Oktober 2014 in Sachen A. gegen Stadt B. (WBE.2014.187). Aus den Erwägungen 1. 1.1.-1.2. (...) 1.3. 1.3.1. Der Stadtrat hat den (nicht berücksichtigten) Anbietern den Vergabeentscheid betreffend Jugendarbeit mit anfechtbarer Verfü gung (mit Rechtsmittelbelehrung) eröffnet. In der Beschwerdeant wort stellt er indessen die Anwendbarkeit des Submissionsdekrets auf die streitige Auftragsvergabe in Frage und geht neu davon aus, dass die Übertragung der Jugendarbeit auf einen externen Träger gar nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehe. Die Rechtsmit telbelehrung auf dem Schreiben vom 3. Juni 2014 sei nur "sicher heitshalber" angefügt worden. 1.3.2. Bei der Stadt B. handelt es sich um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD. Als subzentrale staatliche Auftraggebe rin (politische Gemeinde) untersteht sie dem öffentlichen Beschaf fungsrecht in subjektiver Hinsicht integral, das heisst für alle Ge schäfte, die objektiv als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sind (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 129; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 42). Zu prüfen ist, ob es bei der Übertragung der kommunalen Jugendarbeit auf eine externe (private) Trägerschaft um ein öffentli ches Beschaffungsgeschäft handelt. 1.3.3. Ein öffentlicher Auftrag eine öffentliche Beschaffung liegt vor, sobald ein öffentlicher Auftraggeber im Hinblick auf die Erfül lung öffentlicher Aufgaben einen synallagmatischen Vertrag mit
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einem Wirtschaftsteilnehmer abschliesst, gestützt auf den der Wirt schaftsteilnehmer dem Auftraggeber gegen Entrichtung einer Vergü tung Bau-, Sach- Dienstleistungen erbringt. Ob der öffentliche Auftraggeber die Leistung selber benötigt, verwendet konsu miert ob er sie mittelbar unmittelbar Dritten bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, ist dabei unerheblich. Begriffs notwendig für den öffentlichen Auftrag ist in erster Linie der wechselseitige Leistungsaustausch (Synallagma). Der Regelfall eines öffentlichen Auftrags ist das Erbringen einer Bau-, Liefer- Dienstleistung gegen die Bezahlung einer Vergütung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Februar 2014 [7H 13 98], in: LGVE 2014 IV Nr. 1, Erw. 10.2; BEYELER, a.a.O., Rz. 604, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 178 ff.; Baurecht 2014, S. 193 Nr. 298). Öffentliche Aufgabe ist grundsätzlich, was sich der Staat gesetzlich als Aufgabe gibt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Okto ber 2012 [2C_198/2012], Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) führt un ter den öffentlichen Aufgaben auch die Jugendbelange auf. Gemäss § 38bis KV berücksichtigen der Kanton und die Gemeinden bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend, und sie können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen (vgl. auch Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 [Kin der- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1]). Insofern ist beim vorliegenden Projekt (Umsetzung des Konzepts zur Jugendar beit durch einen privaten Träger) von der Erfüllung bzw. der Übertra gung einer öffentlichen Aufgabe auszugehen. Die Übertragung der öffentlichen Aufgabe auf den privaten Träger erfolgt zudem entgelt lich. Infolgedessen liegt ein öffentliches Beschaffungsgeschäft vor. 1.3.4. Der Stadtrat ist der Auffassung, bei der Führung der Jugendar beit handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag nach CPC Kategorie 935 ("Other social services without accommodation"), der von der Positivliste gemäss Anhang 2 des Submissionsdekrets nicht erfasst werde.
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Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a - c SubmD unterliegen dem Dekret alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere Bauaufträge gemäss Anhang 1, Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht Mietkauf, sowie Dienstleistungsaufträge gemäss Anhang 2. Der Anhang 2 enthält eine Positivliste der unterstehenden Dienstleistungskategorien, die An hang I Annex 4 des GPA entspricht. Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 SubmD erscheint in Bezug auf die unterstellten Dienstleistungen un klar bzw. widersprüchlich (vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 230): Einerseits unterliegen dem Dekret "alle Arten von öffentlichen Aufträgen", andererseits wird in lit. c auf die (einschrän kende) Positivliste gemäss Anhang 2 verwiesen. Klarheit bringt der Beizug der Materialien zur am 31. Dezember 2005 in Kraft getrete nen Teilrevision des SubmD. Gemäss der diesbezüglichen Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Juli 2004 (Ges. Nr. 04.199), S. 9, wurde in Bezug auf den revidierten § 6 SubmD Folgendes beabsichtigt: "Im Einklang mit der Regelung der rIVöB wird der Geltungsbereich in Abs. 1 auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen ausgedehnt". Art. 6 IVöB regelt die unterstellten Auftrags arten und unterscheidet dabei zwischen dem Staatsvertragsbereich und dem Nicht-Staatsvertragsbereich: Während im Staatsvertragsbe reich (lediglich) die in den Staatsverträgen definierten Aufträge der IVöB unterstehen (Art. 6 Abs. 1 IVöB), findet die IVöB im von den Staatsverträgen nicht erfassten Bereich auf alle Arten von öffentli chen Aufträgen Anwendung (Art. 6 Abs. 2 IVöB), somit auch auf sämtliche Dienstleistungen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 229). Aufgrund der vom Dekretgeber angestrebten Angleichung an die IVöB ist davon auszugehen, dass auch § 6 SubmD im Nicht-Staatsvertragsbereich sämtliche Dienstleistungsauf träge erfasst und somit auf den vorliegenden Dienstleistungsauftrag das Submissionsdekret Anwendung findet.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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