E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 29)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 29: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Kosten in Zusammenhang mit der Prüfung von bereits erstellten Bauten und Anlagen, die Baurechtswidrigkeiten aufzeigen, auch im Rahmen von Baugesuchen anfallen können. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass diese Kosten nicht gesetzlich gedeckt seien, jedoch ergab die Auslegung von § 5 Abs. 2 BauG, dass sie zulässig sind. Das Gericht stützte sich dabei auf die Zweckmässigkeit und die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle. Die Gemeinde konnte die entstandenen Kosten gemäss dem Gebührenreglement zur BNO dem Bauherrn weiterverrechnen. Das Urteil erging in der Sache A. und B. gegen Gemeinderat C. sowie Departement Bau, Verkehr und Umwelt, und die Gerichtskosten betrugen CHF 176.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 29

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 29
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 29 vom 19.09.2014 (AG)
Datum:19.09.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 176 29 Kostenauflage in erstinstanzlichen Baugesuchssachen nach...
Schlagwörter: Baugesuch; Gebühr; Gebühren; Gemeinde; Bauherr; Aufwand; Gebührenreglement; Baugesuche; Abklärung; Entscheide; Baubewilligung; Auslegung; Abklärungen; Gemeinderat; Wortlaut; Baugesetz; Beratung; Verursacher; Verwaltungsgericht; Entscheid; Bauten; Anlagen; Baugesuche; Obergericht; Abteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 29

2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 176

29 Kostenauflage in erstinstanzlichen Baugesuchssachen nach Massgabe eines kommunalen Reglements, das sich auf § 5 Abs. 2 BauG abstützt.
- Auslegung von § 5 Abs. 2 BauG: Der Begriff "Entscheid über Bauge- suche" ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Von der Bestimmung kann auch Aufwand erfasst sein, der im Zusammenhang mit der Prüfung bereits erstellter Bauten und Anlagen erforderlich ist, wenn die Abklärungen Baurechtswidrigkeiten aufzeigen, die von der Bau- herrschaft im Zuge der Abklärungen dann jedoch freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert werden (Erw. 1.2.1. und 1.2.2.).
-
Die umstrittenen Kosten können im konkreten Anwendungsfall so- dann dem kommunalen Gebührenreglement zur BNO zugeordnet werden (Erw. 2.2.).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. September 2014 in Sa-
chen A. und B. gegen Gemeinderat C. sowie Departement Bau, Verkehr und
Umwelt (WBE.2014.50).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, für die vom
Gemeinderat verfügte Kostenauferlegung fehle es an einer gesetzli-
chen Grundlage: § 5 Abs. 2 BauG erlaube eine Abweichung von der
allgemeinen Regel von § 31 VRPG nur für Entscheide über Baugesu-
che und Enteignungen. Nur schon vom Wortlaut her könnten keine
erstinstanzlichen Gebühren für die Kosten des Nachführungsgeome-
ters, der ohne hängiges Baugesuch und ohne Wissen der Beschwer-
deführer tätig geworden sei, erhoben werden. Dies entspreche auch
der Absicht des Gesetzgebers. Auch sonst bestünden keine Anhalts-
punkte, dass gestützt auf § 5 Abs. 2 BauG Gebühren ausserhalb von
Baugesuchen festgelegt werden dürften.
2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 177

(...)
1.2.
1.2.1.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der
Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti-
gung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf
die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zu-
grunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit
anderen Bestimmungen. Die Materialien sind zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlas-
sen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann
allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus
zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (statt vieler: BGE 137
V 376; 135 II 81; AGVE 2003, S. 191 f., je mit Hinweisen).
1.2.2.
Nach § 31 Abs. 1 VRPG ist das erstinstanzliche Verfahren
unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten.
Ein solcher Vorbehalt enthält § 5 Abs. 2 BauG: Danach können für
Entscheide über Baugesuche und Enteignungen auch von der ersten
Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.
Umstritten ist, ob die den Beschwerdeführern auferlegten, der
Gemeinde entstandenen Kosten (insbesondere für den Geometer)
überhaupt im Rahmen eines "Entscheids über Baugesuche" angefal-
len sind. Entsprechend dem Wortlaut fallen unter den Begriff "Ent-
scheid über Baugesuche" vorab die Baubewilligungsentscheide (vgl.
§§ 59 ff. BauG), d.h. Entscheide darüber, ob gestützt auf ein einge-
reichtes Baugesuch eine Baubewilligung erteilt werden kann oder
nicht. Unter den Wortlaut lassen sich aber durchaus auch Entscheide
subsumieren, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle
bereits erstellter Bauten Anlagen ein nachträgliches Baugesuch
eingereicht werden muss. Auch in solchen Fällen geht es letztlich -
wenn auch in einem etwas weiteren Sinn - um "Entscheide über
Baugesuche".
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 178

Eine zweckgerichtete Auslegung von § 5 Abs. 2 BauG ergibt
sodann, dass von der Bestimmung auch Aufwand erfasst sein kann,
der zur Abklärung der Frage, ob ein nachträgliches Baugesuchs-
verfahren durchzuführen ist, erforderlich ist. So muss eine Kosten-
auflage zu Lasten des Bauherrn (oder Grundeigentümers) z.B. im
Zusammenhang mit der Überprüfung bereits erstellter Bauten und
Anlagen möglich sein, jedenfalls dann, wenn sich herausstellt, dass
eine bauliche Vorkehr von vornherein nicht bewilligungsfähig ist
oder wenn sich ergibt, dass in einem (nachträglichen) Baugesuchs-
verfahren geprüft werden muss, ob die Vorkehr bewilligt werden
kann. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo teilweise Baurechts-
widrigkeiten festgestellt wurden, welche von der Bauherrschaft dann
jedoch freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert wurden (wes-
halb kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet bzw.
keine weiteren Massnahmen ergriffen werden mussten), erscheint es
nicht sachgerecht, wenn die entstandenen Kosten von der Gemeinde
nicht weiterverrechnet werden dürfen. Sinn und Zweck von § 5
Abs. 2 BauG gebieten, gleiche bzw. vergleichbare Tatbestände auch
gleich zu behandeln. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass
namentlich eine Bauherrschaft, die eigenmächtig bauliche Vorkehren
trifft, welche behördliche Interventionen und Beanstandungen nach
sich ziehen, kostenmässig privilegiert werden. Das widerspricht einer
sinnvollen Anwendung von § 5 Abs. 2 BauG. Es rechtfertigt sich
deshalb nicht, § 5 Abs. 2 BauG derart eng an den Wortlaut gebunden
auszulegen, dass davon einzig Aufwand durchgeführter Baugesuchs-
verfahren erfasst wäre.
Gegenteiliges lässt sich auch den Materialien zum Baugesetz
1993 nicht entnehmen: Aus der von den Beschwerdeführern zitierten
Fundstelle ergibt sich einzig, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers
war, eine Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Einsprachen
zu schaffen, sondern dass es um Gebühren für das Baugesuch gehe
(Protokoll der grossrätlichen "Spezialkommission Baugesetzrevi-
sion" betreffend die Beratung des BauG 1993, 1. Lesung, S. 332).
Die hier interessierende spezielle Frage, ob von § 5 Abs. 2 BauG ins-
besondere auch Aufwand erfasst ist, der z.B. zur Abklärung der
Frage, ob ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchzuführen ist,
2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 179

erforderlich ist, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht
explizit diskutiert. Die Baugesetzkommentare (sowohl zum neuen als
auch zum alten BauG) enthalten dazu ebenfalls keine ausdrücklichen
Überlegungen (siehe MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 5 N 9 und 16; ERICH
ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,
2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 10a und b). Für die Beurteilung von
§ 5 Abs. 2 BauG helfen für die vorliegende Konstellation demnach
weder die Materialien noch die Literatur weiter.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der in § 5 Abs. 2 BauG
verwendete Begriff "Entscheid über Baugesuche" in einem weiten
Sinn zu verstehen. Von der Bestimmung kann mitunter auch Auf-
wand erfasst sein, der im Zusammenhang mit der Prüfung bereits er-
stellter Bauten und Anlagen erforderlich ist, wenn die Abklärungen -
wie hier - Baurechtswidrigkeiten aufzeigen, die von der Bauherr-
schaft im Zuge der Abklärungen dann jedoch freiwillig behoben bzw.
vom Nachbarn toleriert werden.
1.2.3. (...)
2.
2.1. (...)
2.2.
Gestützt auf § 5 Abs. 2 BauG, § 24 des Gesetzes über den vor-
beugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 (Brandschutzgesetz;
SAR 585.100) und § 53 der geltenden Bau- und Nutzungsordnung
der Gemeinde C. vom 30. Mai 1997, 26. Mai 2006, 27. November
2009 / 28. Oktober 1997, 16. August 2006, 24. März 2010 (BNO) er-
liess die Einwohnergemeindeversammlung C. am 25. November
2011 das "Gebührenreglement zur BNO". Gemäss § 1 Abs. 1 Ingress
des Gebührenreglements zur BNO erhebt der Gemeinderat "für seine
Leistungen in Bausachen - z.B. Entscheide, Vorentscheide, Beant-
wortung von Voranfragen, Beratungen und Auskünfte - vom Bean-
sprucher bzw. Verursacher eine Gebühr" und nach § 3 Abs. 1 Gebüh-
renreglement zur BNO hat der "Bauherr bzw. Verursacher" die dort
aufgeführten Kosten zu übernehmen. Da § 1 Abs. 1 Ingress des
Gebührenreglements zur BNO nur eine beispielhafte Aufzählung der
Leistungen in Bausachen enthält ("z.B."), steht grundsätzlich nichts
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 180

im Wege, darunter auch Sachverhaltsabklärungen und Kontrolltätig-
keiten zu subsumieren. Nach lit. a - e ist dafür (wie auch für die in
Abs. 1 Ingress explizit genannten Beratungen und Auskünfte) zwar
keine Gebühr geschuldet. Hingegen können solche Kosten nach § 3
Gebührenreglement zur BNO dem Bauherrn bzw. Verursacher
weiterverrechnet werden (Abs. 1); dazu gehören auch Kosten, die
von der Gemeinde an Dritte bezahlt worden sind (Abs. 2).
Nach § 3 Abs. 1 lit. d Gebührenreglement zur BNO hat der
Bauherr bzw. Verursacher u.a. Kosten für Mehraufwand, der auf
mangelhafte Baugesuche darauf zurückzuführen ist, dass
Bauordnung und/oder Baubewilligung nicht eingehalten werden und
dadurch ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrol-
len etc. notwendig sind, zu übernehmen. Dabei geht es um typischen
Aufwand ausserhalb eines Baugesuchsverfahrens. § 4 Gebühren-
reglement zur BNO weist ebenso darauf hin, dass solcher Aufwand
kostenpflichtig ist: Danach ist der Gemeinderat nämlich lediglich
"ermächtigt", unentgeltlich Auskunft und Beratung zu erteilen;
umgekehrt formuliert erfolgen Auskunft und Beratung in der Regel
jedoch entgeltlich. Der Gemeinderat bestätigt zudem, das Baugebüh-
renreglement sei in der Absicht erlassen worden, die Bewilligungs-,
Überwachungs- und Kontrolltätigkeit im Bauwesen möglichst
kostendeckend weiterverrechnen zu können, was z.B. auch für den
Aufwand betreffend Abklärungen über die Baubewilligungspflicht
gelte.
Die vorliegend umstrittenen Kosten können vor diesem Hinter-
grund ohne weiteres § 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Gebührenreglement
zur BNO zugeordnet werden: Die Kosten entstanden für Abklärun-
gen, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt
werden muss. Insofern entstand der Gemeinde Mehraufwand. Zu
weiteren Massnahmen kam es zudem nur deshalb nicht, weil die teil-
weise festgestellten Baurechtswidrigkeiten von den Beschwerdefüh-
rern freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert wurden. Dies
führt jedoch nicht dazu, dass die entstandenen Kosten nicht dem
Bauherrn bzw. Verursacher weiterverrechnet werden könnten.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.