2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 140
24 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall; Fürsorgeabhängigkeit; öffent- liches Interesse - Vorläufig aufgenommene Personen verbleiben auch dann in der Schweiz, wenn ihnen die beantragte Aufenthaltsbewilligung verwei- gert wird, weil eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion stehen. Diesem Um- stand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Ver- weigerung der beantragten Bewilligung Rechnung zu tragen (Erw. 5.). - Das (kantonale) öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, erheblich zu relativieren, weil die Betroffenen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben und Anspruch auf Sozialhilfe haben. Eine Reduktion zusätzlicher sowie künftiger Belas- tungen der öffentlichen Fürsorge erschöpft sich bei einer Bewil- ligungsverweigerung in den Einsparungen, die sich aufgrund der An- wendbarkeit von §§ 17 - 19 SPG ergeben (Erw. 5.1.1.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2014 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1049). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die Beschwerdeführerin reiste im Januar 2001 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 13. März 2003 lehnte
das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies diese
aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die
schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 9. Februar 2004
2014 Migrationsrecht 141
betreffend den Vollzug der Wegweisung gut. In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin am 12. Februar 2004 vorläufig aufgenommen.
Im September 2007 kam ihr Sohn (der Beschwerdeführer) zur Welt
und wurde in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin mit-
einbezogen. Mit Eingabe vom 30. März 2010 beantragten die Be-
schwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 84 Abs. 5 AuG. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde
dieses Gesuch abgelehnt. Die daraufhin erhobene Einsprache wurde
abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lebt seit über 13 Jahren in
der Schweiz, ist nicht verheiratet und muss durch die Sozialhilfe
unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz gebo-
ren und seinem Alter entsprechend eingeschult.
Aus den Erwägungen
4.2.
Für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt, ist bei vorläufig aufgenommenen Personen zu-
nächst auf die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt haben,
einzugehen. Dabei ist zu prüfen, ob im konkreten Fall Anzeichen da-
für bestehen, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden
kann, weil die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr
gegeben sind respektive in absehbarer Zeit wegfallen können. Ist auf-
grund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass es in
absehbarer Zeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
kommt, ist von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall
auszugehen.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist dem Urteil der ARK vom
9. Februar 2004 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Folgendes zu entnehmen:
"Gemäss Rechtsprechung der ARK erweist sich der Vollzug der Weg- weisung nach Sierra Leone aufgrund der derzeitigen Lage zwar grundsätz- lich als zumutbar (vgl. EMARK 2002 Nr. 11, S. 99 ff.). An dieser Lagebeur- teilung hat sich seit Ergehen des publizierten Entscheides bis heute nichts Wesentliches geändert. Festzustellen ist jedoch, dass sich gerade für
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 142
alleinstehende Frauen, Frauen Familien mit Kindern und Kranke die Situation noch immer nicht derart präsentiert, dass für sie von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. Da- her wird der Wegweisungsvollzug für diese Personen, welche einer so ge- nannten "vulnerable group" angehören, gemäss geltender Praxis der ARK grundsätzlich auch heute noch als nicht zumutbar erachtet. Dies gilt vorlie- gend auch für die Beschwerdeführerin. Zwar bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie, wonach sie nur noch einen Bruder habe, der jedoch unbekannten Aufenthalts sei (vgl. ES-Prot. S. 3). Es kann indes auch nicht zwingend der Schluss gezo- gen werden, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Beziehungsnetz. So- dann sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren überzeugenden Argu- mente ersichtlich, welche rechtfertigen würden, vom zur Zeit geltenden Grundsatz der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwer- deführerin als alleinstehende Frau abzuweichen. Es kann daher auf eine nä- here Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin verzichtet werden." Zwischenzeitlich hat sich die Lage der alleinstehenden Frauen
offenbar nicht wesentlich gebessert. Im Urteil der ARK vom
19. April 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16) wird zusam-
menfassend festgehalten, dass sich die Rückkehr nach Sierra Leone
im Allgemeinen als zumutbar erweise, sofern es sich um allein
stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um
Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr
nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung
in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle be-
günstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den
Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen. Für nicht mehr
erwerbsfähige Menschen ist die Rückkehr dann zumutbar, wenn sie
über ein soziales Netz verfügen, welches für den Unterhalt aufkom-
men kann wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen wer-
den kann, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kön-
nen. In aller Regel unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung für
allein stehende Frauen und Personen mit kleinen Kindern, für die sie
zu sorgen haben (a.a.O. Erw. 7.4.2). An dieser Lagebeurteilung wird
2014 Migrationsrecht 143
noch immer festgehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. August 2012 [D-2764/2012], Erw. 5.4.3.2 und Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. April 2011 [E-1733/2010], Erw. 4.3).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme der Beschwerdeführerin innert absehbarer Zeit gera-
dezu ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist noch immer allein-
stehend und hat überdies nunmehr für ihren Sohn zu sorgen. Auch
sind keine Umstände ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug
ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin von einem
Härtefall auszugehen, da nicht davon auszugehen ist, dass die
Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt hatten, in absehbarer
Zeit wegfallen würden, womit eine Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme weder jetzt noch in absehbarer Zeit zur Diskussion steht.
Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, welcher in die vorläufige
Aufnahme seiner Mutter miteinbezogen wurde.
4.3.
Mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles kommt heute
hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin, seit über 13 Jahren und
damit seit langer Zeit in der Schweiz aufhält. Abgesehen davon war
sie bei ihrer Einreise höchstens 16 Jahre alt, womit sie zumindest
einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat.
Der heute siebenjährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz
geboren und hat keinen persönlichen Bezug zu seinem Heimatland.
Da sein Vater verstorben ist, bezieht der Beschwerdeführer eine mo-
natliche Waisenrente in Höhe von CHF 912.00. AHV/IV-Renten,
worunter auch Waisenrenten fallen, werden lediglich in Länder
ausbezahlt, mit welchen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Nachdem zwischen der Schweiz und Sierra Leone kein entsprechen-
des Abkommen abgeschlossen wurde, hätte eine Übersiedlung des
Beschwerdeführers nach Sierra Leone zur Folge, dass er seine
Waisenrente nicht mehr beziehen könnte. Auch diese Umstände spre-
chen für das Vorliegen eines Härtefalls.
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 144
4.4.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor-
liegt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an die Beschwerdeführer überwiegende öffentliche Interessen entge-
genstehen.
Dabei ist in Fällen wie dem Vorliegenden dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass die Betroffenen auch bei Verweigerung der Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben, da eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur
Diskussion steht.
Soll eine Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit verwei-
gert werden, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und da-
mit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Für
die Bemessung des öffentlichen Interesses ist neben der Höhe der be-
zogenen Gelder und der Dauer der Fürsorgeabhängigkeit massge-
bend, ob und inwieweit die Betroffenen ein Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit auch zukünftig zu erwarten ist. Je
wahrscheinlicher eine andauernde Bedürftigkeit konkret zu befürch-
ten ist, umso grösser ist das öffentliche Interesse an einer Verweige-
rung der Aufenthaltsbewilligung einzustufen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts vom 3. Juli 2014 [2C_877/2013], Erw. 3.3.1 mit weiteren
Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Bund der Kan-
ton (bzw. die Gemeinde) für die Fürsorgeleistungen aufzukommen
hat. Geht die Leistungspflicht mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung auf den Kanton über, erhöht sich die Leistungspflicht des
Kantons mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ist dies im Rah-
men des (kantonalen) öffentlichen Interesses zu bemessen.
5.1.
Vorliegend ist zunächst das öffentliche Interesse an der
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen, welches
durch die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer begründet
wird.
2014 Migrationsrecht 145
5.1.1.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin abgesehen
von zwei kurzen Arbeitseinsätzen ohne Einkommen und daher von
der Fürsorge abhängig. Den Lebensunterhalt für den Beschwerdefüh-
rer kann sie teilweise mit dessen Waisenrente decken. Die Beschwer-
deführerin war damit über lange Dauer und in erheblichen Umfang
von der Sozialhilfe abhängig, weshalb grundsätzlich von einem ge-
wichtigen öffentlichen Interesse auszugehen ist, den Beschwerdefüh-
rern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Fällen wie dem Vorliegenden ist jedoch zu beachten, dass
vorläufig aufgenommene Personen unabhängig davon, ob ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wird nicht, in ihrem Wohnsitz-
kanton verbleiben (vgl. Art. 85 AuG). Im Falle von Bedürftigkeit ist
die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig aufgenommene Perso-
nen Sache der Kantone (Art. 86 AuG). Gemäss kantonaler Gesetzge-
bung besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel
nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich
sind nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der
materiellen Hilfe sind grundsätzlich die von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September
1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-
Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen
massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Davon ausgenommen ist jedoch die
Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbe-
dürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene,
welche nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG festzusetzen ist (§ 16
Abs. 1 SPG). Die Kantone erhalten für vorläufig aufgenommene Per-
sonen finanzielle Unterstützung in Form von Bundesbeiträgen
(Art. 87 Abs. 1 AuG). Die entsprechenden Pauschalen werden jedoch
längstens sieben Jahre ab Einreise der vorläufig aufgenommenen
Person ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 AuG). Folglich ändert sich am
Anspruch auf Sozialhilfe gemäss § 5 Abs. 1 SPG und an der kantona-
len Leistungspflicht grundsätzlich nichts, wenn vorläufig aufgenom-
menen Personen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwei-
gert wird. Hingegen ist der Leistungsanspruch von Personen mit Auf-
enthaltsbewilligung gegenüber Personen mit vorläufiger Aufnahme
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 146
höher, da die Sozialhilfe von vorläufig aufgenommenen Personen le-
diglich nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG ausgerichtet wird.
Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse des Kantons an
einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit
bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sie-
ben Jahre in der Schweiz aufhalten und für die der Bund deshalb
keine Beiträge mehr entrichtet, erheblich zu relativieren. Eine
zusätzliche sowie künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge kann
zwar bis zu einem gewissen Grad noch abgewendet werden, wenn
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird und die Betroffenen im
Status der vorläufigen Aufnahme belassen werden. Sie erschöpft sich
jedoch in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit
von §§ 17 - 19 SPG ergeben. Diesem Umstand ist bei der Bemessung
des öffentlichen Interesses gebührend Rechnung zu tragen.
5.1.2.-5.1.3. (...)
5.1.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Inte-
resse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Be-
dürftigkeit grundsätzlich gewichtig ist. Im vorliegenden Fall wird
dieses Interesse indessen relativiert, weil sich eine zusätzliche sowie
künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge lediglich auf die
Einsparungen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 17 - 19
SPG beschränkt. Mit Blick auf das Verschulden sowie die künftig zu
erwartende Fürsorgeabhängigkeit ergibt sich keine wesentliche Erhö-
hung des öffentlichen Interesses an einer Verweigerung der Aufent-
haltsbewilligung.
5.2.-5.3. (...)
5.4.
Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall lediglich mit
Blick auf die Fürsorgeabhängigkeit ein öffentliches Interesse, den
Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
Diesem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der
Beschwerdeführer am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegen-
über. In Anbetracht der Einschränkungen, die mit dem Status der vor-
läufigen Aufnahme verbunden sind sowie der langen Aufenthalts-
2014 Migrationsrecht 147
dauer ist das private Interesse der Beschwerdeführer als erheblich,
wenn nicht gar gross einzustufen.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist das
öffentliche Interesse, den Beschwerdeführern keine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen zwar ebenfalls als erheblich einzustufen.
Insgesamt vermag es jedoch die privaten Interessen der Beschwerde-
führer an einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu über-
wiegen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind. Nachdem der Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegenstehen, ist die Beschwerde gutzuheissen soweit
darauf einzutreten ist. Das MIKA ist anzuweisen, das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Bun-
desamt für Migration mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbrei-
ten.
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