Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 22: Verwaltungsgericht
Das Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht, hielt an der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG fest. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache A. gegen das Amt für Migration und Integration wurde erwähnt. Es wurde festgestellt, dass die Nachzugsfrist für Kinder, die das 13. Altersjahr noch nicht erreicht haben, innerhalb von fünf Jahren beantragt werden muss. Die Auffassung, dass eine laufende fünfjährige Nachzugsfrist nur um maximal zwölf Monate verlängert wird, wenn das Kind zwölf Jahre alt wird, wurde als unzutreffend erachtet. Das Verwaltungsgericht schloss sich den Erwägungen des Rekursgerichts an.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 22 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.12.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 130 22 Familiennachzug; Nachzugsfristen An der publizierten... |
Schlagwörter: | Zugsfrist; Verwaltungsgericht; Zugsfristen; Geburtstag; Frist; Altersjahr; Zeitpunkt; Ereig; Entscheid; Migration; Urteil; Vorinstanz; Kindes; Rekursgericht; Auslegung; Familien; Kinder; Vollendung; Ereignis; Bundesgericht; Erwägun; Obergericht; Abteilung; Familiennachzug; |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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