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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 22)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 22: Verwaltungsgericht

Das Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht, hielt an der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG fest. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache A. gegen das Amt für Migration und Integration wurde erwähnt. Es wurde festgestellt, dass die Nachzugsfrist für Kinder, die das 13. Altersjahr noch nicht erreicht haben, innerhalb von fünf Jahren beantragt werden muss. Die Auffassung, dass eine laufende fünfjährige Nachzugsfrist nur um maximal zwölf Monate verlängert wird, wenn das Kind zwölf Jahre alt wird, wurde als unzutreffend erachtet. Das Verwaltungsgericht schloss sich den Erwägungen des Rekursgerichts an.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 22

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 22
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 22 vom 15.12.2011 (AG)
Datum:15.12.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 130 22 Familiennachzug; Nachzugsfristen An der publizierten...
Schlagwörter: Zugsfrist; Verwaltungsgericht; Zugsfristen; Geburtstag; Frist; Altersjahr; Zeitpunkt; Ereig; Entscheid; Migration; Urteil; Vorinstanz; Kindes; Rekursgericht; Auslegung; Familien; Kinder; Vollendung; Ereignis; Bundesgericht; Erwägun; Obergericht; Abteilung; Familiennachzug;
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 22

2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 130

22 Familiennachzug; Nachzugsfristen An der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG wird festgehalten (Erw. 2.2.4.2.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Septem- ber 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2014.209). Aus den Erwägungen 2.2.4.1. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011 (2C_205/2011), Erw. 3.5 ging die Vorinstanz mit dem MIKA davon aus, dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bis zum zwölften Geburtstag des nachzuziehenden Kindes massge bend ist - unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG nach Art. 126 Abs. 3 AuG begann - und dass sich die Nachzugsfrist ab dem zwölften Geburtstag des Kindes entsprechend Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf - maximal noch - ein Jahr verkürzt. (...) 2.2.4.2. Das Rekursgericht hat sich mit der Problematik der Nachzugs fristen gemäss Art. 47 AuG mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (AGVE 2011, S. 361 ff.) vertieft auseinandergesetzt und kam zu fol-
2014 Migrationsrecht 131

gendem Schluss: Die Auslegung von Art. 47 AuG unter Berücksichti gung sämtlicher Auslegungsmethoden ergebe, dass der Familien nachzug für Kinder, die das 13. Altersjahr im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses noch nicht erreicht haben, innert fünf Jahren bzw. für Kinder, die in die sem Zeitpunkt bereits über zwölf Jahre alt sind, innerhalb von zwölf Monaten beantragt werden müsse. Die Auffassung des Bundesge richts und der Vorinstanz, wonach eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) nur um maximal noch zwölf Monate verlängert werde, sobald das nachzuziehende Kind sein zwölftes Altersjahr vollendet habe, sei unzutreffend. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs in jedem Fall eine zwölfmonatige Nachzugsfrist auslöst bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert, hätte er dies entsprechend festlegen müssen. Eine solche Regelung fehle indessen. Die Ereig nisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG auslösen, seien in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt und das Gesetz sehe keine Bestimmung vor, welche die Vollendung des zwölften Alters jahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde. Da sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_205/2011 nicht deutlich zur Fristberechnung sowie zum fristauslösenden Zeitpunkt geäussert hat und sich bislang mit obenstehender Begründung nicht auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, davon abzuwei chen. Das Verwaltungsgericht schliesst sich vielmehr den Erwägun gen des Rekursgerichts an.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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