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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 19)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 19: Verwaltungsgericht

Das Gerichtsurteil von 2014 im Bereich Migrationsrecht befasst sich mit der Verlängerung einer Durchsetzungshaft, selbst wenn die Chance auf freiwillige Ausreise minimal ist. Im Urteil des Obergerichts, Abteilung Verwaltungsgericht, wurde die Haftverlängerung für eine Person gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit geprüft und letztendlich bestätigt. Trotz der klaren Weigerung des Betroffenen, auszureisen, wurde entschieden, dass die maximale Haftdauer von 18 Monaten eingehalten werden muss, um Druck auf den Betroffenen auszuüben. Finanzielle Überlegungen spielten dabei keine Rolle.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 19

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 19
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 19 vom 07.11.2014 (AG)
Datum:07.11.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Migrationsrecht 123 19 Durchsetzungshaft; Haftverlängerung; Verhältnismässigkeit Die Verlängerung einer...
Schlagwörter: Durchsetzungshaft; Haftdauer; Gesuchs; Verhal; Haftverlängerung; Gesuchsgegner; Verhalten; Verhältnismässigkeit; Verlängerung; Ausreise; Verwaltungsgericht; Migration; Migrationsrecht; Durchsetzungshaft; Haftverlängerung; ältnismäs-; Wahrscheinlichkeit; Inhaftierter; Obergericht; Abteilung; Entscheid; Einzelrichters; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Integration
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 19

2014 Migrationsrecht 123

19 Durchsetzungshaft; Haftverlängerung; Verhältnismässigkeit
Die Verlängerung einer Durchsetzungshaft ist auch dann verhältnismäs-
sig, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Inhaftierter zu einer freiwilli-
gen Ausreise bewegt werden kann, als minimal bezeichnet werden muss
(Erw. 5.).
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 124

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 7. November 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2014.178).
Aus den Erwägungen 5. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der fa miliären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche ge gen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner im Moment glaubhaft versichert, er werde keinesfalls ausreisen und sei bereit, die maximal zulässige Haftdauer auszusitzen. Auch wenn der Gesuchs gegner seinen Willen äusserst klar bekundet und die Chance, dass er sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob der Gesuchsgegner effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Ausreise zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Be troffener weigere sich standhaft auszureisen, steht nicht zur Diskus sion. Dies umso weniger als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhal ten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Finanzpolitische Überlegungen sind nach dem Gesagten unbeachtlich.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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