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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 89)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 89: Verwaltungsgericht

Das Spezialverwaltungsgericht entschied 2013 in einem Fall von formeller Enteignung und Einigungsverhandlungen, dass bei offensichtlich zulässiger Enteignung eine Überweisung an den Regierungsrat unnötig wäre. Der Widerstand gegen die Enteignung scheiterte an einem vorhandenen Titel, der sich als richtig erwies. Alle Einwendungen hätten gegen das Lärmsanierungsprojekt vorgebracht werden können. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Enteignung rechtmässig und zulässig ist, da zwei der drei Voraussetzungen für Eigentumseingriffe erfüllt sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 89

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 89
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 89 vom 11.12.2013 (AG)
Datum:11.12.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Spezialverwaltungsgericht 440 [...] 89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigter...
Schlagwörter: Enteig; Enteignung; Einwendungen; Entscheid; Eingriff; Spezialverwaltungsgericht; Überweisung; Regierungsrat; Abteilung; Kausalabgaben; Enteignungen; Einigungsver; Enteignungstitel; Grundlage; Interesse; Verhältnismässig; Gesuchsgegner; Formelle; Enteignung; Einigungsverhandlung; Bestätigung; Rechtsprechung; Leerlauf; Gericht; Richtigkeit; Eingriffs; Ausnahmefall; Spezialverwaltungsgerichts
Rechtsnorm: Art. 26 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 89

2013 Spezialverwaltungsgericht 440

[...]

89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigter Einwendungen gegen die Enteignung an sich zum Entscheid an den Re- gierungsrat (§§ 153 f. BauG) (Bestätigung der Rechtsprechung) Ist eine Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung an den Regierungsrat einen formalen Leerlauf darstellen. Das Gericht be- hält sich vor, die Richtigkeit des Eingriffs in diesem Ausnahmefall selbst zu erkennen.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 11. Dezember 2013 in Sachen Kanton Aargau ge- gen M.+D.B. (4-EV.2012.14).
Aus den Erwägungen


2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 441

3.5. Zusammenfassend scheitert der Widerstand gegen die Enteig nung an sich am unstrittig vorhandenen Titel, der sich auch in der Nachkontrolle als richtig erwiesen hat. Alle Einwendungen hätten gegen das Lärmsanierungsprojekt vorgetragen werden können bzw. müssen. Prozessual sind die Vorbringen daher unzulässig, wie schon das Gesetz sagt (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Es fragt sich, ob das Ver fahren unter den gegebenen Umständen der Form halber noch - wie gesetzlich (§ 154 Abs. 1 BauG) eigentlich ebenfalls vorgeschrieben an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Das SKE hat indessen die Verpflichtung, eine Einigungsver handlung auch über Einwendungen gegen die Enteignung durchzu führen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden, die betreffen den Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprü fung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis in einem Entscheid festzuhalten (AGVE 1996 S. 447, mit Hinweis; unpublizierter SKEE EV.2003.50022 / EV.2003.50024 vom 22. Juni 2004). Bei vorliegendem Enteignungstitel sind zwei der drei von Art. 26 BV vorgegebenen Voraussetzungen für Eigentumseingriffe (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässig keit) ohne weiteres erfüllt. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem BauG, das öffentliche Interesse aus dem Enteignungstitel. Offen bleibt die Verhältnismässigkeit. Hier wird aber nicht einmal von den Gesuchsgegnern behauptet, dass die notwendige Bereinigung der Rechtslage ohne Eingriff auch nur mit einem milderen Eingriff zu erreichen wäre. 3.6. Es ist somit festzuhalten, dass die Gesuchsgegner mit ihren Ein wendungen gegen die Enteignung nicht durchdringen. Die Enteig nung an sich ist somit rechtmässig und zulässig.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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