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87 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Dauerverlustbetrieb; Revers (§ 23 Abs. 1 StG) Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als Dauerverlustbetrieb qualifiziert, kann die steuerpflichtige Person die Beibehaltung des Geschäftsvermö- gens mittels Revers erklären. Verbleibt eine Liegenschaft nach der Geschäftsaufgabe im Geschäftsver- mögen, können die Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten wei- terhin abgezogen werden, selbst wenn sie höher sind als der Ertrag.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2013 in Sachen U. + A.W. (3-RV.2013.117).
Aus den Erwägungen
3.2. Die Rekurrenten bestreiten im Grundsatz nicht, dass seit dem Jahr 2001 jedes Jahr ein Verlust aus dem Landwirtschaftsbetrieb resultierte, der zwischen CHF 1'222.00 und CHF 118'228.00 lag (ein zig im Jahr 2007 konnte ein Gewinn von CHF 200.00 erzielt wer den). Damit liegt, wie die Steuerkommission T. korrekt ausführt, ein sogenannter Dauerverlustbetrieb vor, und die Tätigkeit ist als Liebha berei zu qualifizieren. (...)
Die Steuerkommission T. hat damit zu Recht den Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen. 4. 4.1. Zu prüfen sind die weiteren Folgen der Qualifikation des Land wirtschaftsbetriebes als Liebhaberei. 4.2. Mit dieser Qualifikation auf den 1. Januar 2011 wird ein mit ei ner Geschäftsaufgabe vergleichbarer Sachverhalt gesetzt. Damit ist grundsätzlich das Geschäfts- in das Privatvermögen zu überführen und steuerlich darüber abzurechnen (RGE vom 22. Oktober 2009 in Sachen B. + M.B.; RGE vom 24. Mai 2007 in Sachen H.M.). Eine ausdrückliche Überführungserklärung ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch das Recht der Rekurrenten, die Beibehal tung des Geschäftsvermögens mittels Revers zu erklären (§ 23 StG; RGE vom 24. Mai 2007 in Sachen H.M.). 4.3. In der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2010 hat die Steuerkommission T. noch korrekt ausgeführt, dass bei einer "Qualifikation als Dauerverlustbetrieb (...) davon ausgegangen (wird), dass die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt wird. Ein Verbleib im Geschäftsvermögen muss verlangt werden". Dagegen wurde in der Abweichungsbegründung zur Steuerver anlagung 2011 - zu Unrecht - direkt festgehalten: "Die Liegenschaft befindet sich weiterhin im Geschäftsvermögen". Es obliegt nicht der Steuerkommission T., die Beibehaltung der Liegenschaft im Ge schäftsvermögen festzustellen. Vielmehr sind die Rekurrenten aufzu fordern, sich zur Qualifikation der Liegenschaft eindeutig zu äussern bzw. gegebenenfalls einen Revers zu unterzeichnen. In der Folge ist entweder über die Privatentnahme abzurechnen nicht. 4.4. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichtes, diese Untersuchungen erstinstanzlich vorzunehmen. Die Angelegenheit ist daher an die Steuerkommission T. zurückzuweisen.
4.5. 4.5.1. Bereits an dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass unabhängig von der Qualifikation der Liegenschaft deren Eigenmiet wert gestützt auf § 30 Abs. 1 lit. b StG zu versteuern ist. 4.5.2. Zudem sind - je nach Qualifikation der Liegenschaft als Privat Geschäftsvermögen - die für die Liegenschaft bezahlten Schuld zinsen und die Liegenschaftsunterhaltskosten entweder gestützt auf § 39 StG und 40 StG (bei Privatvermögen) gestützt auf § 36 StG (bei Geschäftsvermögen; vgl. zur Festsetzung der Liegenschaftsun terhaltskosten bei Geschäftsliegenschaften: RGE vom 17. Dezember 2009 in Sachen H. + H.S.) zum Abzug zuzulassen. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission T. bzw. des Land wirtschaftsexperten des Kantonalen Steueramtes ist bei einem Ver bleib der Liegenschaft im Geschäftsvermögen gestützt auf einen Re vers die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen und Liegenschaftsunter haltskosten nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Qualifikation der Tä tigkeit als Liebhaberei ist bei diesen Kosten zu prüfen, in welchem Umfang es sich um Aufwand der Einnahmen der Liegenschaft des Geschäftsvermögens, also des Eigenmietwertes und allfälliger Miet zinsen, handelt. Eine Verweigerung des Abzuges des Aufwandüber schusses mit der Begründung, es handle sich um einen Dauerver lustbetrieb, ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich eben gerade nicht mehr um einen Betrieb, sondern "nur" noch um die im Ge schäftsvermögen verbliebene Liegenschaft handelt. Das Vorgehen der Steuerkommission T., lediglich den Eigen mietwert von CHF 7'790.00 durch einen Verlust aus selbständiger Er werbstätigkeit von CHF 7'790.00 zu kompensieren, erweist sich da mit als nicht korrekt.