Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 77: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2013, in dem es um die Parteientschädigung einer obsiegenden unentgeltlich prozessierenden Partei geht. Gemäss Artikel 122 Zivilprozessordnung steht die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zu, während die unterliegende Partei zur Zahlung verpflichtet ist. Im konkreten Fall ging es um die Entschädigung der Partei H.H. vor dem Obergericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Es wird erläutert, dass im Falle der Unentgeltlichkeit der obsiegenden Partei der Staat für die angemessene Entschädigung des Rechtsbeistands sorgen muss. Der Richter des Obergerichts in diesem Fall wird nicht namentlich genannt. Die Gerichtskosten betrugen 400 CHF. Die verlierende Partei war weiblich (d), und die unterlegene Partei war die Beklagte.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 77 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.10.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlichprozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu.Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an denunentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. |
Schlagwörter: | Recht; Parteientschädigung; Rechtsbeistand; Obergericht; Abteilung; Zivilgericht; Leistung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Zivilprozessrecht; Obsiegt; Rechtsbeiständin; Kanton; Entschädi-; Staates; Parteikosten; Linie; Forderung; Vertretenen; Entschädigung; Deckung; Anwaltskosten; Erreichung; Zusprechung; älftigen |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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