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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 77)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 77: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2013, in dem es um die Parteientschädigung einer obsiegenden unentgeltlich prozessierenden Partei geht. Gemäss Artikel 122 Zivilprozessordnung steht die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zu, während die unterliegende Partei zur Zahlung verpflichtet ist. Im konkreten Fall ging es um die Entschädigung der Partei H.H. vor dem Obergericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Es wird erläutert, dass im Falle der Unentgeltlichkeit der obsiegenden Partei der Staat für die angemessene Entschädigung des Rechtsbeistands sorgen muss. Der Richter des Obergerichts in diesem Fall wird nicht namentlich genannt. Die Gerichtskosten betrugen 400 CHF. Die verlierende Partei war weiblich (d), und die unterlegene Partei war die Beklagte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 77

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2013 77 vom 28.10.2013 (AG)
Datum:28.10.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlichprozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu.Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an denunentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten.
Schlagwörter: Recht; Parteientschädigung; Rechtsbeistand; Obergericht; Abteilung; Zivilgericht; Leistung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Zivilprozessrecht; Obsiegt; Rechtsbeiständin; Kanton; Entschädi-; Staates; Parteikosten; Linie; Forderung; Vertretenen; Entschädigung; Deckung; Anwaltskosten; Erreichung; Zusprechung; älftigen
Rechtsnorm: Art. 122 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 77

2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 400

[...]

77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlich
prozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu.
Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Oktober
2013 in Sachen H.H. (ZSU.2013.174).
2013 Zivilprozessrecht 401



4.2.
Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht voraussichtlich
nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschä-
digt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus dieser subsidiären Entschädi-
gungspflicht des Staates folgt, dass die Parteikosten der unentgeltlich
prozessierenden Partei in erster Linie mit der der Gegenpartei aufer-
legten Parteientschädigung gedeckt werden sollen. Da andererseits
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Forderung gegenüber dem
unentgeltlich Vertretenen zusteht, er eine an die Partei ausgerichtete
Entschädigung also von dieser nicht zur Deckung der entstandenen
Anwaltskosten reklamieren könnte, kann die Parteientschädigung zur
Erreichung des mit Art. 122 Abs. 2 ZPO angestrebten Zwecks nur
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehen. Mit der Zusprechung
der hälftigen Parteientschädigung an die Beklagte hat die Vorinstanz
deshalb das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO), so
dass die Beschwerde diesbezüglich im Eventualbegehren gutzuheis-
sen ist.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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