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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2013 67)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 67: Verwaltungsbehörden

Das Obergericht hat entschieden, dass Eltern ohne elterliche Sorge oder Obhut sowie das Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt haben. Die Beziehung zu beiden Elternteilen ist wichtig für die Identitätsfindung des Kindes. Das Wohl des Kindes steht dabei im Mittelpunkt. Wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt, sollten Besuchs- und Ferienrechte im üblichen Umfang gewährt werden. Die Standardregelung sieht ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr vor. Abweichungen können je nach Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten der Eltern vorkommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 67

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 67
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2013 67 vom 27.11.2013 (AG)
Datum:27.11.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:C. Zivilgesetzbuch67 Art. 273 Abs. 1 ZGBDem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern imSchulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).
Schlagwörter: Kindes; Besuchs; Obergericht; Besuchsrecht; Ferienrecht; Wochen; Obergerichts; Eltern; Elternteil; Kindern; Kantons; Entscheid; Urteil; Bundesgerichts; Kindeswohl; Hinweise; Praxis; Abteilung; Zivilgericht; Zivilgesetzbuch; Schulalter; Wochen-; Ände-; Zivilkammer; Sorge; Obhut; Anspruch
Rechtsnorm: Art. 273 ZGB ;
Referenz BGE:130 III 585; 131 III 209;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 67

2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 376

C. Zivilgesetzbuch

67 Art. 273 Abs. 1 ZGB
Dem nicht obhuts- sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im
Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen-
ende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Ände-
rung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November
2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37).



4.2.2.
Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und
das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass
die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist
und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle
spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des
Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur
(BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf
eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und
Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer ver-
öffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in
der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen zwei Halbtagen
pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von
einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wo-
chen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzu-
tage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo-
chenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des
2013 Zivilrecht 377

Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle
Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August
2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesonde-
re aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Ar-
beitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten dem Ge-
sundheitszustand des Kindes ergeben.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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