Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 67: Verwaltungsbehörden
Das Obergericht hat entschieden, dass Eltern ohne elterliche Sorge oder Obhut sowie das Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt haben. Die Beziehung zu beiden Elternteilen ist wichtig für die Identitätsfindung des Kindes. Das Wohl des Kindes steht dabei im Mittelpunkt. Wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt, sollten Besuchs- und Ferienrechte im üblichen Umfang gewährt werden. Die Standardregelung sieht ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr vor. Abweichungen können je nach Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten der Eltern vorkommen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 67 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | C. Zivilgesetzbuch67 Art. 273 Abs. 1 ZGBDem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern imSchulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). |
Schlagwörter: | Kindes; Besuchs; Obergericht; Besuchsrecht; Ferienrecht; Wochen; Obergerichts; Eltern; Elternteil; Kindern; Kantons; Entscheid; Urteil; Bundesgerichts; Kindeswohl; Hinweise; Praxis; Abteilung; Zivilgericht; Zivilgesetzbuch; Schulalter; Wochen-; Ände-; Zivilkammer; Sorge; Obhut; Anspruch |
Rechtsnorm: | Art. 273 ZGB ; |
Referenz BGE: | 130 III 585; 131 III 209; |
Kommentar: | - |
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