Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 65: Verwaltungsbehörden
Das Obergericht entschied, dass die Erwachsenenschutzbehörde dem Vorschlag einer Vertrauensperson gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB folgen muss, sofern diese geeignet und bereit ist, die Beistandschaft zu übernehmen. Die Behörde muss die betroffene Person über ihr Vorschlagsrecht informieren, andernfalls begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das neue Recht betont das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als zuvor. Der Entscheid des Obergerichts in der Angelegenheit I. S. und S. S. wurde am 11. November 2013 von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz gefällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 65 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.11.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagenwird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen,wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zuderen Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene... |
Schlagwörter: | Person; Obergericht; Vorschlag; Recht; Abteilung; Zivilgericht; Vertrauensperson; Beistandschaft; Übernahme; Betreuungs-; Erwachsenenschutzbehörde; Vorschlagsrecht; Rechtsverweigerung; Selbstbestimmungsrecht; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Kindes; Erwachse-; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 401 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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