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65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;
Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen
wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen,
wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu
deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorge-
schlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungs-
personen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betrof-
fene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht
eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue
Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stär-
ker als das bisherige.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65).