Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 64: Verwaltungsbehörden
Der Text behandelt eine rechtliche Entscheidung des Obergerichts im Fall L. G., in dem es um Pflegegeld für Pflegeeltern geht. Es wird festgestellt, dass Abmachungen über das Pflegegeld schuldrechtlicher Natur sind und keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Pflegeeltern haben Anspruch auf angemessenes Pflegegeld, das dem Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Leistungen dient. Ein Rechtsstreit über das Pflegegeld ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen. Die Kindsmutter hat durch die behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut ihre Befugnis verloren.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 64 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.10.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 64 Art. 294 Abs. 1 ZGB;Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur undkeine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb siekeiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind beierfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeelternund das Gemeinwesen.... |
Schlagwörter: | Pflege; Pflegeeltern; Pflegegeld; Kindes; Natur; Unterhaltsverträge; Sinne; Vertragsparteien; Aufhebung; Obhut; Gemeinwesen; Rechtsstreit; Erziehung; Anspruch; Obergericht; KARIN; Zivilrecht; Abmachungen; Genehmigung; Zivilprozessweg; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Erwachse-; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 276 ZGB ;Art. 294 ZGB ;Art. 310 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Berner Band II, Art. 294 ZGB ZG, 1997 |
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