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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2013 64)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 64: Verwaltungsbehörden

Der Text behandelt eine rechtliche Entscheidung des Obergerichts im Fall L. G., in dem es um Pflegegeld für Pflegeeltern geht. Es wird festgestellt, dass Abmachungen über das Pflegegeld schuldrechtlicher Natur sind und keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Pflegeeltern haben Anspruch auf angemessenes Pflegegeld, das dem Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Leistungen dient. Ein Rechtsstreit über das Pflegegeld ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen. Die Kindsmutter hat durch die behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut ihre Befugnis verloren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 64

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 64
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2013 64 vom 28.10.2013 (AG)
Datum:28.10.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:64 Art. 294 Abs. 1 ZGB;Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur undkeine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb siekeiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind beierfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeelternund das Gemeinwesen....
Schlagwörter: Pflege; Pflegeeltern; Pflegegeld; Kindes; Natur; Unterhaltsverträge; Sinne; Vertragsparteien; Aufhebung; Obhut; Gemeinwesen; Rechtsstreit; Erziehung; Anspruch; Obergericht; KARIN; Zivilrecht; Abmachungen; Genehmigung; Zivilprozessweg; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Erwachse-; Sachen
Rechtsnorm: Art. 276 ZGB ;Art. 294 ZGB ;Art. 310 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Berner Band II, Art. 294 ZGB ZG, 1997

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 64

2013 Zivilrecht 369

[...]

64 Art. 294 Abs. 1 ZGB;
Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und
keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie
keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei
erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern
und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentli-
chen Zivilprozessweg auszutragen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47).



2.2.
Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für
die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein ange-
messenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder
sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die-
ser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt,
schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftli-
chen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die
2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 370

Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachun-
gen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne
von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmi-
gung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abtei-
lung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294
ZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang Inhalt
des Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozess-
weg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauer-
familienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung
der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012,
N. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.3.
Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die
behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre
Befugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des
Kindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegever-
trags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/
MEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O.,
N. 272 ff., S. 97 f.).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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