Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 47: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens auf Sozialhilfebezüger rechtsmissbräuchlich ist, wenn die erhaltenen Sozialversicherungsleistungen bereits aufgebraucht sind und keine Rückerstattung möglich ist. Der Beschwerdeführer nutzte die SUVA-Taggelder zur Schuldenrückzahlung und zur Unterstützung seiner Familie, was nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten angesehen wurde. Das Obergericht entschied, dass dem Beschwerdeführer kein hypothetischer Vermögensverzehr ab Mai 2011 angerechnet werden kann, da keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 47 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht |
Datum: | 29.11.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2013 Sozialhilfe 299 XI. Sozialhilfe 47 Rechtsmissbrauch Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte... |
Schlagwörter: | Sozialhilfe; Vermögens; Verhalten; Rechtsmissbrauch; Hilfe; Rückerstattung; Anrechnung; Person; Schulden; Unterstützung; Verwaltungsgericht; Vermögensstand; Sozialhilfebezüger; Sozialversicherungs-; Verwendung; Gelder; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Regierungsrat; Erwägungen; Verhaltens |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 121 I 367; |
Kommentar: | - |
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