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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 103)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 103: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer fordert die Aufhebung eines Entscheids, da dieser von einer unzuständigen Instanz getroffen wurde. Es handelt sich um einen Wiedererwägungsentscheid, der gemäss den geltenden Bestimmungen von der erstinstanzlich zuständigen Behörde getroffen werden muss. Es wird auch die Abgrenzung von Widerruf und Wiederaufnahme erläutert. In einem konkreten Fall wurde ein Verfahren ausgelöst, das zur Anfechtung eines Entscheids führte. Aufgrund spezifischer Umstände ist die zuständige Behörde sowohl für die Wiedererwägung als auch für den Widerruf des Entscheids verantwortlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 103

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 103
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 103 vom 19.12.2012 (AG)
Datum:19.12.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Verwaltungsrechtspflege 541 VI. Verwaltungsrechtspflege 103 Rückkommen auf einen Entscheid Abgrenzung...
Schlagwörter: Entscheid; Recht; Wiedererwägung; Widerruf; Behörde; Wiederaufnahme; Verwaltungsrechtspflege; Entscheids; Departement; Instanz; Rechtsabteilung; Rechtslage; Interesse; Abgrenzung; Umwelt; Verfahren; Departements; Falle
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 103

2013 Verwaltungsrechtspflege 541

VI. Verwaltungsrechtspflege



103 Rückkommen auf einen Entscheid Abgrenzung von Wiedererwägung, Widerruf und Wiederaufnahme; zu- ständige Instanz
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. Dezember 2012 i.S. X. (RRB Nr. 2012-001736).
Aus den Erwägungen
1.1
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids, weil dieser durch eine unzuständige Instanz getrof-
fen worden sei. Es handle sich nämlich um einen Wiedererwägungs-
entscheid, und eine Wiedererwägung könne rechtlich nur durch die-
jenige Instanz erfolgen, welche den ursprünglichen Entscheid erlas-
sen habe, d.h. vorliegend durch die Rechtsabteilung BVU und nicht
durch die Abteilung für Umwelt BVU.
1.2
Die Wiedererwägung, die auf eine nochmalige Überprüfung ei-
nes als mangelhaft gehaltenen, in der Regel bereits formell rechts-
kräftigen Entscheids abzielt, ist in § 39 VRPG geregelt: Gemäss Abs.
1 hat eine Wiedererwägung durch die erstinstanzlich zuständige Be-
hörde zu erfolgen. Dies gilt auch für Rechtsmittelentscheide
(vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 14. Februar 2007 zur 1. Be-
ratung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, S. 51). Solche Rechts-
mittelentscheide sind gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ei-
ner Wiedererwägung allerdings nur zugänglich, wenn sich der dem
rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt die
Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.
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Mit der Wiedererwägung verwandt ist der Widerruf gemäss
§ 37 VRPG: Formell rechtskräftige Entscheide, die der Rechtslage
oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können geän-
dert aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Ver-
trauensschutzes überwiegt (Abs. 1); vorbehalten bleiben Entscheide,
die nach besonderen Vorschriften nach der Natur der Sache
nicht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückge-
nommen werden können (Abs. 2). Im Unterschied zur Wieder-
erwägung ist für den Widerruf allerdings nicht die erstinstanzlich zu-
ständige Behörde, sondern gemäss § 37 Abs. 1 VRPG die den seiner-
zeitigen Entscheid erlassende Behörde deren Aufsichtsbehörde
zuständig.
Ein Rückkommen auf einen Entscheid ermöglicht schliesslich
die Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 bis 69 VRPG: Auf Begehren
einer Partei ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufzu-
nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche neue Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl be-
standen, den Behörden aber nicht bekannt waren (§ 65 Abs. 1 lit. a),
bzw. wenn nachgewiesen wird, dass die Vorschriften über die recht-
mässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder
erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen versehentlich
nicht berücksichtigt wurden (§ 65 Abs. 1 lit. b) wenn schliess-
lich der Beweis erbracht werden kann, dass der Entscheid durch Arg-
list strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 65 Abs. 1 lit. c).
Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten seit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes zu stellen (§ 66 Abs. 1); nach Ablauf von
10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme
allerdings nur noch zulässig, wenn der Entscheid durch Arglist oder
strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 66 Abs. 2). Zuständig für
die Wiederaufnahme ist die letzte Instanz, die im wieder aufzuneh-
menden Verfahren entschieden hat (§ 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1)
Die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Wiederauf-
nahme einerseits und Widerruf bzw. Wiedererwägung andererseits
sind darin zu erblicken, dass es sich bei der Wiederaufnahme um ein
förmliches Rechtsmittel handelt, welches fristgebunden ist; die Wie-
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deraufnahme mag sodann nicht das gesamte Mängelspektrum abzu-
decken, sondern nur einzelne Segmente davon (namentlich unter
Ausschluss der rechtlichen Würdigung) und kann nur auf Gründe ge-
stützt werden, die bei der Fällung des früheren Entscheids schon be-
standen, also nicht erst später eingetreten sind (vgl. zur Rechtslage
gemäss dem inzwischen aufgehobenen Verwaltungsrechtspflegege-
setz vom 9. Juli 1968, die Rechtslage ist nach dem geltenden VRPG
unverändert: Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme
nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger zur Voll-
endung seines 80. Lebensjahres, Aarau 1990, S. 345).
Schwerer fällt die Abgrenzung zwischen Widerruf und Wieder-
erwägung. Das Merkmal, das die Wiedererwägung vom Widerruf un-
terscheidet, wird in der Lehre vorallem im Grund, welcher die erneu-
te Prüfung einer Anordnung auslöst, gesehen: Im Falle des Widerrufs
ist es stets das öffentliche Interesse, welches zwingend die Abände-
rung der ergangenen Verfügung erfordert, währenddessen die Wie-
dererwägung eher auf den privaten Interessen der vom Entscheid be-
troffenen Personen beruht (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungs-
interne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 130). Dement-
sprechend kann eine Wiedererwägung grundsätzlich nur auf Gesuch
einer der vom in Frage stehenden Entscheid betroffenen Parteien vor-
genommen werden, währenddem ein Widerruf auch von Amtes we-
gen möglich ist.
1.3
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren, welches zum ange-
fochtenen Entscheid geführt hat, durch ein Schreiben des Beschwer-
deführers vom 6. Juli 2010 ausgelöst, mit welchem dieser geltend
machte, die getroffene Vergleichslösung werde von J. L. nicht ein-
gehalten; sinngemäss stellte er den Antrag, den seinerzeitigen Ent-
scheid vom 29. Mai 2002 zu vollstrecken. Der Beschwerdegegner J.
L. liess sich hiezu am 26. September 2010 vernehmen; er teilte dabei
u.a. mit, dass er zur Verbesserung des Lüftungssystems einen unab-
hängigen Lüftungsexperten der Forschungsanstalt ART kontaktiert
habe. Einen expliziten Antrag, den seinerzeitigen Entscheid vom
29. Mai 2002 zu ändern bzw. anzupassen, stellte J. L. dagegen nicht.
Angesichts dessen stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es sich vor-
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liegend tatsächlich um ein Wiedererwägungsverfahren gehandelt hat,
welches durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu behandeln
gewesen wäre, nicht doch vielmehr um ein Widerrufsverfahren,
welches in die Behandlungszuständigkeit der den seinerzeitigen Ent-
scheid erlassenden Behörde hätte fallen müssen.
Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles können
diese Fragen allerdings letztlich offen bleiben. Zu berücksichtigen ist
nämlich zweierlei: Massgebend ist einerseits, dass heute - nach dem
Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über
den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG
UWR) vom 4. September 2007 - nicht mehr der Gemeinderat, son-
dern vielmehr das Departement BVU erstinstanzlich zuständige Be-
hörde zur Entscheidung von nachbarlichen Streitigkeiten über über-
mässige und damit unzulässige Geruchsimmissionen ist (vgl. § 28
Abs. 1 EG UWR i.V. mit den §§ 57 f. der Verordnung zum EG UWR
vom 14. Mai 2008). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts von § 39
Abs. 1 VRPG und entgegen der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers wäre daher das BVU für eine Wiedererwägung zuständig.
Andererseits handelt es sich beim Entscheid vom 29. Mai 2002
nicht um einen "Entscheid der Rechtsabteilung BVU", sondern viel-
mehr um einen "Entscheid des Departements BVU". Im Unterschied
zu Ämtern und unselbständigen Staatsanstalten handeln nämlich die
Abteilungen eines Departements nicht in eigenem Namen, sondern
stets im Namen des Departements (vgl. § 32 Abs. 2 OrgG, e contra-
rio). Zu Recht weist denn auch die Rechtsabteilung BVU darauf hin,
dass der seinerzeitige Entscheid vom 29. Mai 2002 als Urheber aus-
schliesslich das Departement und nicht die Rechtsabteilung BVU
ausweist.
Mit andern Worten besteht die Besonderheit des vorliegenden
Falles darin, dass die den seinerzeitigen Entscheid erlassende Behör-
de mit der heute für die Beurteilung von Geruchsimmissionsstreitig-
keiten erstinstanzlich zuständigen Behörde identisch ist. Daher ist
dieselbe Behörde - nämlich das Departement BVU - sowohl für eine
Wiedererwägung des Entscheids vom 29. Mai 2002 als auch für des-
sen Widerruf zuständig. Die Argumentation des Beschwerdeführers,
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es habe eine unzuständige Instanz entschieden, geht unter diesen
Umständen in jedem Falle fehl.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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