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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 6
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2012 6 vom 28.06.2012 (AG)
Datum:28.06.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IV. Strafrecht6 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmGDie Einnahme von GHB und GBL birgt, insbesondere bei Mischkonsum,erhebliche Gesundheitsrisiken und kann bei exzessivem Konsum zu einerphysischen und psychischen Abhängigkeit führen. Das Gefahrenpotentialvon GHB/GBL liegt jedoch...
Schlagwörter: Konsum; Abhängigkeit; Gefahr; Nahme; Schen; GHB/GBL; Einnahme; Menge; BetmG; Droge; Heroin; Gesundheit; Konsument; Substanz; Literatur; Entzug; Überdosierung; Drogen; Sheet; Mischkonsum; Schweiz; Wicklung; HÄMMIG; Werden; ROBERT; WERNER; HÄMMIG; Nommen; Alkohol; Recht
Rechtsnorm: Art. 2 StGB ;
Referenz BGE:117 IV 314; 125 IV 90;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2012 Strafrecht 39

IV. Strafrecht



6 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
Die Einnahme von GHB und GBL birgt, insbesondere bei Mischkonsum,
erhebliche Gesundheitsrisiken und kann bei exzessivem Konsum zu einer
physischen und psychischen Abhängigkeit führen. Das Gefahrenpotential
von GHB/GBL liegt jedoch deutlich unter demjenigen von harten Drogen
wie Kokain und Heroin. Nach dem derzeitigen Wissensstand sind GHB
und GBL nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler
Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die
Annahme eines mengenmässig schweren Falles scheidet deshalb aus.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 28. Juni 2012
i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen C.H. (SST.2011.158)



4.2.2.
Art. 19 Ziff. 1 aBetmG wie auch Art. 19 Abs. 1 BetmG stellen
den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln gleichermassen in
allen seinen Formen unter Strafe. Sowohl nach dem aBetmG als auch
nach dem BetmG gelten GHB und GBL als dessen Ester, sofern er
privat verwendet wird, als Betäubungsmittel (vgl. Art. 1 aBetmG
i.V.m. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über
die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember
1996, in Kraft bis zum 30. Juni 2011; Art. 2 BetmG i.V.m. Art. 1
Abs. 2 und Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse
der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und
Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011).
In Bezug auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist festzuhalten, dass
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesge-
richts 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1) die seit dem 1. Juli
2012 Obergericht 40

2011 revidierte Bestimmung nicht milder ist als Art. 19 Ziff. 2 lit. a
aBetmG (Art. 2 Abs. 2 StGB).
4.3.
4.3.1.
(Gammahydroxybuttersäure, neben der freien Säure wer-
den auch die Natrium- und Kaliumsalze als GHB bezeichnet) ist
auch bekannt unter den Namen "Fantasy", "G", "K.O.-Tropfen",
"Liquid Ecstasy", "Natriumoxybat" oder "Salty Water". Obschon
GHB unter dem Namen ,,Liquid Ecstasy" im Handel ist, hat es mit
dem Amphetaminderivat ,,Ecstasy" (Methylendioxymethampheta-
min, MDMA) nichts zu tun. Gehandelt wird es als Salz (in Pulver-
form) oder als farblose Flüssigkeit. Es hat einen salzigen und leicht
seifigen Geschmack und ist praktisch geruchlos. Hergestellt wird
GHB aus seinem Vorläuferstoff GBL. Bei einmaliger Einnahme in
der richtigen Dosierung (ca. 0.5-2.5 g Na-GHB) versetzt GHB nach
ca. 15 Minuten in einen rauschartigen Zustand, der mit demjenigen
eines Alkoholrauschs zu vergleichen ist, d.h. es wirkt antidepressiv,
angstlösend, leicht euphorisierend und fördert die emotionale, sozia-
le, intellektuelle und sexuelle Interaktion. Überdies stimuliert es die
optische Wahrnehmung insbesondere von Farbnuancen. Nach einer
gewissen Zeit führt es zu Müdigkeit und Entspannung (fact sheet des
Bundesamts für Gesundheit [BAG] vom Februar 2012; vgl. ausführ-
lich zu den einzelnen Wirkungen: HANS COUSTO, Fachinformation:
GHB [Gamma-Hydroxybutyrat] - Mischkonsum, 2. Fassung, 2011,
http://www.drogenkult.net/?file=GHB, S. 2 ff., S. 12; PETER X. ITEN
u.a., Eine neue Droge erreicht die Schweiz: Koma nach Einnahme
von Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB], in Schweiz Med Wochen-
schr 2000, 130: S. 356-361, S. 359).
(Gammabutyrolakton) ist eine farblose Flüssigkeit mit
schwachem Geruch, die mit Wasser gemischt werden kann und leicht
sauer reagiert. Als Massenchemikalie wird GBL hauptsächlich in der
chemischen Industrie verwendet, etwa als Ausgangsstoff für che-
mische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungs-
mitteln. Im menschlichen Körper wird GBL zu GHB umgewandelt,
weshalb GBL nicht nur künstlich zu GHB umgewandelt, sondern
auch direkt als Droge konsumiert wird. Die direkte Einnahme von
2012 Strafrecht 41

GBL verstärkt die Wirkungen des GHB allerdings in unangenehmer
Weise, weshalb GBL meist künstlich in GHB umgewandelt und so-
dann dieses eingenommen wird (fact sheet des BAG, a.a.O., S. 2; Ur-
teil des Bundesgerichtshofs, 1. Strafsenat, vom 8. Dezember 2009 [1
StR 277/09]; Ärzteblatt Baden-Württemberg, Amts- und Mitteilungs-
blatt der ärztlichen Körperschaften, 02/2011, unter: www.aerzteblatt-
bw.de; ROBERT HÄMMIG, GHB als natürliche Substanz, Droge und
Medikament, in Schweiz Med Forum, 2011, S. 736-738, S. 738).
GBL wird gemäss Angaben der Hersteller sowie von "eclipse" (Ve-
rein für akzeptierende Drogenarbeit) in einer Reinheit von über 99 %
gehandelt, d.h. abgesehen von unbedeutenden Verunreinigungen
wird GBL als in der Industrie erlaubtes Mittel in Reinform verkauft
(http://www.eclipse-online.de/ghb.html, zuletzt besucht am 28. Juni
2012). WERNER BERNHARD gab den durchschnittlichen Reinheits-
gehalt vor Vorinstanz ein wenig geringer an, nämlich mit 98 %. Es ist
demnach davon auszugehen, dass GBL grundsätzlich in Reinform
gehandelt wird, wobei geringfügige Verunreinigungen nicht auszu-
schliessen sind.
Da GHB meist in Form von Natrium-GHB (Na-GHB) gehan-
delt wird, daneben aber auch als Flüssigkeit eingenommen werden
kann und GBL zur Erzielung derselben Wirkungen wie GHB in we-
sentlich geringerer Dosis zu verwenden ist, sind die folgenden
Mengenverhältnisse zu beachten (vgl. HANS COUSTO, a.a.O., S. 11):
- 1 g GHB entspricht 1.211 g Na-GHB, resp. 1 g Na-GHB ent
spricht 0.825 g GHB;
- 1 g GHB entspricht 2.4 ml Lösung zum Einnehmen, resp. 1 ml
Lösung entspricht 0.417 g GHB;
- 1 g GHB erzeugt die gleiche Wirkung wie 0.824 g GBL, resp. 1
g GBL erzeugt die gleiche Wirkung wie 1.213 g GHB;
- 1 g Na-GHB erzeugt die gleiche Wirkung wie 0.68 g GBL, resp.
1 g GBL erzeugt die gleiche Wirkung wie 1.47 g Na-GHB.
Nicht entscheidend ist die Menge GHB, welche aus GBL herge-
stellt werden kann, da diese die unterschiedlichen Wirkungsweisen
von GHB und GBL nicht berücksichtigt. Aufgrund der beschriebenen
unterschiedlichen Wirkungsweise von GHB und GBL sind für den
2012 Obergericht 42

Vergleich diejenigen Mengen entscheidend, welche die gleiche Wir-
kung entfachen (vgl. dazu die obigen Umrechnungswerte).
[...]
4.3.2.
Die einmalige Einnahme von GHB kann aus folgenden Grün-
den für Gesundheit und Leben eines Menschen gefährlich sein: Es
besteht eine grosse Gefahr der Überdosierung, bei der Gesundheit
und Leben des Konsumenten gefährdet werden (4.3.2.1.). Besonders
hoch ist diese Gefahr, wenn GHB zusammen mit anderen Substanzen
eingenommen wird (4.3.2.2.). Bei der Einnahme von GHB kann es
sodann zu Verätzungen kommen (4.3.2.3.) und die Gefahr, Täter oder
Opfer eines Delikts zu werden, ist aufgrund der mangelnden Konzen-
trations- und Abwehrfähigkeiten des Konsumenten im Rauschzu-
stand erhöht (4.3.2.4. und 4.3.2.5.).
4.3.2.1.
Während 0.5-2.5 g Na-GHB resp. 1-2/1-4 ml GBL einer übli-
chen einzelnen Dosierung entsprechen, lösen ab 2.5 g GHB resp. 2
ml GBL die massiven Nebenwirkungen die gewollten Wirkungen ab.
Es wird daher von einer Überdosierung gesprochen (Freiburg-
Schwarzwald.de, Zahl der GBL-Abhängigen nimmt in Freiburg zu,
unter: http://www.frsw.de/gbl.htm; Informationsblatt der Stadtpolizei
Zürich, unter: http://www.stadt-zuerich.ch/con-
tent/dam/stzh/ssd/Deutsch/Gesundheit%20Praevention/Sucht-
praevention/Formulare%20und%20Merkblaetter/pdfs%20Substanz-
en/GHB%20GBL.pdf).
Bei einer Überdosierung bei der Einnahme von GHB kann es zu
Übelkeit, Erbrechen, Benommenheit, Schläfrigkeit, Unterkühlung,
Krämpfen, Atemnot und Bewusstlosigkeit kommen. Eine nur wenig
noch höhere Dosierung führt zu tiefem Koma. Aus diesem erwachen
die Patienten nach einigen Stunden rasch und vollständig wieder und
sind beschwerdefrei. Akut vergiftete Patienten müssen ärztlich über-
wacht und ihre Atemwege müssen gesichert werden. In schweren
Fällen (v.a. Kombinationsvergiftungen) muss künstlich beatmet wer-
den. Ein Koma ohne medizinische Überwachung und Behandlungs-
möglichkeiten birgt das Risiko von lebensgefährlichen Komplikatio-
nen wie Atemstillstand, Blutdruckabfall, Unterkühlung oder krampf-
2012 Strafrecht 43

artigen Anfällen. Selten kommt es zu Todesfällen (vgl. anstatt vieler:
fact sheet des BAG, a.a.O., S. 3 ff.; MICHAEL RATH, Praxisbuch
Sucht, 2012, S. 197 f.; PETER X. ITEN u.a., a.a.O., S. 359; Pressemit-
teilung der EU-Drogenbeobachtungsstelle in Lissabon vom 17. März
2008 [im Folgenden: Pressemitteilung europäische Beobachtungs-
stelle],
http://www.emcdda.europa.eu/attachements.cfm/att_50185_DE_GH
BandGBL_FinalDE.pdf, S. 2). Wird GBL direkt eingenommen, tre-
ten diese Wirkungen des GHB schneller und stärker ein (BERN-
HARD/WEINMANN, IRM der Universität Bern, Gutachten vom 14. Ju-
li 2011).
Vergiftungen kommen in der Schweiz praktisch ausschliesslich
im Rahmen des Missbrauchs vor. In der Zeitspanne von 1997 und
2005 wurde das Schweizerische Toxikologische Informationszen-
trum (STIZ) mit 334 Fällen von GHB-Vergiftungen konfrontiert. Zu
diesen Vergiftungsfällen hat das STIZ 187 ärztliche Verlaufsberichte
erhalten. Dabei sind 80 schwere Fälle und ein tödlicher Fall zu
verzeichnen gewesen. In derselben Zeitspanne erhielt das STIZ 101
Fälle von Vergiftungen mit GBL. In 65 % der vom STIZ untersuch-
ten Fälle waren noch weitere Drogen wie Alkohol, Kokain, Amphe-
tamine oder Ecstasy eingenommen worden. Im Jahre 2010 waren 18
Vergiftungen (15 davon mit tiefem Koma als Folge) die Folge des
Konsums von GHB, GBL, 1-4-Butandiol oder flüchtigen Nitriten
(fact sheet des BAG, a.a.O., S. 3 f.; HUGO KUPFERSCHMIDT/
CHRISTINE RAUBER-LÜTHY, Zum Jahresbericht 2010 des Schweize-
rischen Toxikologischen Informationszentrum [STIZ], Vergiftungen
in der Schweiz, in Schweizerische Ärztezeitung, 2011, 92: 39,
S. 1489 ff., S. 1489). Da die tödliche Menge GHB bei einer min-
destens dreissigfachen Menge der bestimmungsgemässen Dosis liegt,
besteht auch bei Überdosierung gemäss der Literatur keine erhöhte
Todesgefahr infolge der Wirkungen der Substanz selbst (HANS
COUSTO, a.a.O., S. 9; vgl. jedoch zur Todesgefahr infolge unbeauf-
sichtigten Komas oder Mischkonsums die obigen und folgenden
Ausführungen; vgl. zu internationalen Publikationen zu tödlichen
GHB-Vergiftungen: ARMIN FIEGUTH u.a., Erster Todesfall durch -
Hydroxybuttersäure [GHB] nach Aufnahme von -Butyrolacton
2012 Obergericht 44

[GBL] in Niedersachsen, in Archiv für Kriminologie, 2009, S. 45-51,
S. 49, mit dem Hinweis, dass viele Todesfälle aufgrund GHB-Kon-
sums unerkannt blieben, da sich GHB nur kurze Zeit nach der Ein-
nahme nachweisen lasse; ENNO FREYE, Pharmacology and Abuse of
Cocaine, Amphetamines, Ecstasy and Related Designer Drugs, 2009,
S. 205).
Die Differenz zwischen der für den erwünschten Effekt benö-
tigten und der zu unerwünschten toxischen Wirkungen führenden
Menge GHB und GBL ist sehr klein und es besteht daher eine hohe
Gefahr der Überdosierung. Risikovergrössernd ist die oft mangelnde
Kenntnis der Reinheit und Konzentration der Stoffe (fact sheet des
BAG, a.a.O., S. 3 f.; Peter X. ITEN/ANDREA OESTREICH, in: Analy-
tical chemistry at forensic institutes, chimia 2002, 56 No. 3, S. 91 ff.,
S. 94; Pressemitteilung europäische Beobachtungsstelle, S. 2).
Besonders hoch ist die Gefahr der Überdosierung bei der di-
rekten Einnahme von GBL. Dieses ist aufgrund seiner schnellen und
verstärkten Wirkung wesentlich niedriger zu dosieren als GHB (Hans
Cousto, a.a.O., S. 6).
Auch der Umstand, dass GHB und GBL meist in Flüssigkeiten
aufgelöst in sehr unterschiedlichen Konzentrationen verkauft und
getrunken werden, steigert das Risiko der Überdosierung (vgl. u.a.
Informationsseite Suchtprävention Zürich).
4.3.2.2.
Wird GHB gleichzeitig mit sedierenden Substanzen, seien es
Drogen, Medikamente oder Alkohol, eingenommen (Mischkonsum),
wie dies gerade in Partyszenen meistens getan wird, führt dies zu
einer Verstärkung der Vergiftung. Es besteht die Gefahr einer ver-
stärkten Atemdepression, des Kreislaufkollapses und Brechreizes im
Zustand der Bewusstlosigkeit. Die Einnahme von GHB, welche nach
dem Gesagten an sich bereits eine hohe Gefahr der Überdosierung in
sich birgt, wird dadurch zu einer lebensgefährlichen Substanz. Ein
solcher Mischkonsum macht oft eine sofortige Einweisung in ein
Krankenhaus unumgänglich. Patienten, die wegen Mischkonsums
von GHB und Alkohol in eine Klinik eingeliefert werden, müssen
dort auf der Intensivstation betreut werden (ROBERT HÄMMIG, a.a.O.,
S. 738; fact sheet des BAG, a.a.O., S. 3 f.; MICHAEL RATH, a.a.O.,
2012 Strafrecht 45

S. 197 f.; HANS COUSTO, a.a.O., S. 8, S. 13 f. mit ausführlichen An-
gaben zum Mischkonsum mit Alkohol, LSD, Ecstasy und Ketamin;
Freiburg-Schwarzwald.de, a.a.O., S. 2).
4.3.2.3.
Bei der Einnahme von GHB besteht zusätzlich Verätzungsge-
fahr im Mund und im oberen Magendarmtrakt durch in der Her-
stellung nicht vollständig umgesetztes Natriumhydroxid (fact sheet
des BAG, a.a.O., S. 3; PETER X. ITEN u.a., a.a.O., S. 357).
4.3.2.4.
Der Konsum von GHB setzt die Abwehrfähigkeit erheblich
herab, weshalb in diesem Zustand eine erhöhte Gefahr besteht, Opfer
eines Delikts zu werden.
Bekannt ist GHB insbesondere als "Vergewaltigungsdroge". Es
kann unbemerkt in Getränke geschüttet werden, die Abwehrmög-
lichkeiten des Konsumenten werden bis zur Wehrlosigkeit herabge-
setzt und die Substanz lässt sich anschliessend im Körper des Opfers
nur kurzzeitig nachweisen. Die internationalen Daten dazu weisen
jedoch darauf hin, dass GHB bei diesen Delikten dennoch selten
eingesetzt wird. Bevorzugt werden Benzodiazepine (ROBERT
HÄMMIG, a.a.O., S. 738; Pressemitteilung europäische Beobach-
tungsstelle, S. 2).
Auch bei gewolltem GHB-Konsum besteht jedoch aufgrund der
herabgesetzten Abwehrmöglichkeiten die Gefahr, Opfer verschie-
dener Delikte, bspw. eines Raubes, zu werden (ROBERT HÄMMIG,
a.a.O., S. 738).
4.3.2.5.
Konsumenten von GHB sind jedoch nicht nur selber gefährdet,
Deliktsopfer zu werden, sondern stellen auch für andere eine Gefahr
dar. Da GHB die Konzentrationsfähigkeit herabsetzt, besteht die
Gefahr, dass Konsumenten, die sich überschätzen und beispielsweise
in diesem Zustand Auto fahren, andere Personen erheblich gefährden
(ROBERT HÄMMIG, a.a.O., S. 738; vgl. zu konkreten Fällen: PETER X.
ITEN/ANDREA OESTREICH, a.a.O., S. 93 f.).
4.3.3.
Bei langfristiger Einnahme von GHB besteht die Gefahr einer
psychischen und physischen Abhängigkeit (4.3.3.1. und 4.3.3.2.).
2012 Obergericht 46

Dass die langfristige Einnahme Körper oder Geist anderweitig schä-
dige, konnte dagegen (noch) nicht nachgewiesen werden (4.3.3.3.).
4.3.3.1.
Die gelegentliche Einnahme von GHB und GBL erzeugt nor-
malerweise noch keine Abhängigkeit. Erst regelmässiger bzw. chro-
nischer und hochdosierter GHB-/GBL-Konsum über längere Zeit
birgt das Risiko einer psychischen und physischen Abhängigkeits-
entwicklung. Die Abhängigkeit entspricht hinsichtlich ihres Charak-
ters (Wirkungen des Drogenkonsums und -entzuges) am ehesten
derjenigen von Alkohol und Benzodiazepinen bzw. Barbituraten
(Michael Rath, a.a.O., S. 197 f.; fact sheet des BAG, a.a.O., S. 3).
Zu Entzugssymptomen nach Absetzen dieser Stoffe kommt es
bei Konsumenten, die über Wochen und Monate hohe Dosen in
kurzen Abständen konsumieren. Sie beginnen wenige Stunden nach
dem letzten Konsum und bestehen in Zittern, raschem Puls, Unruhe,
Schlaflosigkeit, Angst, Übelkeit und Erbrechen bis hin zum Delirium
mit Schweissausbrüchen und Blutdruckabfall.
Wegen der kurzen Halbwertszeit der Substanz setzt der GHB-
/GBL-Entzug sehr rasch und häufig bereits in der Anfangsphase
massiv ein. Das Spektrum reicht über milde, ambulant beherrschbare
Verläufe über stationär unkomplizierte bis zu schweren deliranten
Beschwerdebildern. Gängige Entzugsschemata bei der Entzugsbe-
handlung wirken im GHB-/GBL-Entzug häufig nicht oder nicht aus-
reichend. Die Entzugsbehandlung bei chronischer GHB-Abhängig-
keit erfordert eine Spitaleinweisung. Sie stellt aufgrund häufig
(gemäss einer Untersuchung bei ca. 40 % der Fälle) einsetzender
Komplikationen wie Krampfanfällen und Delirium sowie des rasch
einsetzenden und oft schlecht beherrschbaren schweren Entzuges ein
besonderes Problem dar. Häufig sind stark beruhigende Medikamen-
te notwendig und oftmals bleibt nur noch die Verlegung des Patien-
ten auf eine Intensivstation, wo der Entzug unter intensivmedizini-
schen Bedingungen (künstliche Beatmung, künstliches Koma, Infusi-
onsbehandlung) fortgeführt werden muss. Im Einzelnen sind inten-
sivmedizinische Behandlungsphasen von mehr als einer Woche
erforderlich. Als Nebenwirkungen der chronischen Therapie werden
Kopfschmerzen, Bettnässen und Krämpfe in den Beinen beobachtet
2012 Strafrecht 47

(fact sheet des BAG, a.a.O., S. 3 und 5). Im Anschluss an die
Entzugsbehandlung sollte eine Entwöhnungstherapie durchgeführt
werden, welche in der Aufarbeitung der Defizite und Probleme des
Patienten liegen sollte, welche zum Drogenkonsum führten. Ohne
eine solche anschliessende Entwöhnungstherapie sind im Allgemei-
nen rasche Rückfälle in das alte Konsummuster zu erwarten
(Michael Rath, a.a.O., S. 201; Robert Hämmig, a.a.O., S. 737; Ärzte-
blatt Baden-Württemberg, a.a.O., S. 94; vgl. auch Freiburg-Schwarz-
wald.de, a.a.O., S. 2, wo allgemein von einer hohen Rückfallquote
gesprochen wird).
4.3.3.2.
Noch ungenügend erforscht ist die Frage, wie hoch die Gefahr
einer Abhängigkeit ist und ab welcher Menge und nach welcher Zeit
sich eine solche mit grosser Wahrscheinlichkeit einstellt.
In den einschlägigen Internetforen finden sich Berichte von
Konsumenten, die bereits nach wenigen Konsumeinheiten und kurzer
Zeitdauer (bspw. einer Woche) über massive Entzugserscheinungen
berichteten, und andere, die regelmässig und langfristig GHB/GBL
konsumierten, ohne eine Abhängigkeit zu entwickeln. Daraus ist zu
schliessen, dass GHB/GBL auf unterschiedliche Konsumenten ganz
unterschiedlich wirkt und generelle Angaben zur Entwicklung einer
Abhängigkeit schwierig sind.
In der Literatur besteht jedoch Einigkeit darin, dass zur Ent-
wicklung einer Abhängigkeit für gewöhnlich ein regelmässiger, über
Wochen und Monate dauernder Konsum hoher Dosen GHB/GBL in
kurzen Abständen notwendig sei (Ärzteblatt Baden-Württemberg,
a.a.O., S. 94; HANS COUSTO, a.a.O., S. 9; fact sheet des BAG, a.a.O.,
S. 3; ROBERT HÄMMIG, a.a.O., S. 737). Vereinzelt finden sich
konkrete mengenmässige Angaben. So erklären HANS COUSTO,
ROBERT HÄMMIG (Universitäre Psychiatrische Dienste in Bern)
sowie MATTHIAS E. LIECHTI (Universitätsspital Zürich)/HUGO
KUPFERSCHMIDT (Schweizerisches toxikologisches Informations-
zentrum), dass sich erst bei regelmässiger Einnahme von Dosen über
ca. 20 g GHB pro Tag Toleranz und demgemäss eine Abhängigkeit
entwickeln könne (HANS COUSTO, a.a.O., S. 9; ROBERT HÄMMIG,
a.a.O., S. 737; MATTHIAS E. LIECHTI/HUGO KUPFERSCHMIDT, -
2012 Obergericht 48

hydroxybutyrate [GHB] and -butyrolactone [GBL]: analysis of
overdose cases reported to the Swiss Toxicological Information
Centre, in: Swiss Med Wkly 2004, 134: S. 543-537, S. 536 mit
Hinweis auf weitere Literatur). Eine Abhängigkeit bedinge zudem
mindestens einen zwei- bis dreimonatigen Konsum (ROBERT
HÄMMIG, a.a.O., S. 737). Nach diesen Angaben besteht die Gefahr
der Abhängigkeitsentwicklung demnach beim Konsum einer
durchschnittlichen Menge von 20 g pro Tag über mindestens zwei
Monate hinweg, d.h. ab einer insgesamt konsumierten Menge von
1'200 g GHB (20 g x 60 Tage). Dies entspricht für 20 Personen einer
Menge von 24 kg GHB (1'200 g x 20) resp. 20 kg GBL (vgl. zur
Umrechnung Ziff. 4.3.1).
WERNER BERNHARD vom IRM Bern legt seiner Berechnung
dagegen die Annahme zugrunde, GHB/GBL sei ebenso gefährlich
wie Heroin, und errechnet deshalb den Grenzwert für GHB/GBL in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Berechnung des Heroin-
grenzwerts. Dieses hat in Bezug auf Heroin festgehalten, eine Ge-
sundheitsgefahr für 20 Personen liege ab 600 Konsumeinheiten vor.
Ausgehend von einer Einzeldosis von 1 g gelangt WERNER BERN-
HARD deshalb zum Ergebnis, bei GHB liege eine Gesundheitsgefahr
für 20 Personen ab 600 g (600 Konsumeinheiten x 1 g) vor.
Die in der Literatur zur Entwicklung einer Abhängigkeit ge-
nannte Mindestkonsummenge von 20 g GHB über mehrere, aber
mindestens zwei Monate hinweg (d.h. Gesundheitsgefahr für 20
Personen bei 24 kg GHB) und die von WERNER BERNHARD errech-
nete Abhängigkeit ab 600 g GHB, liegen somit weit auseinander.
Angesichts der übereinstimmenden Angaben in der Literatur,
nach der ein chronischer, lang anhaltender Konsum über Wochen und
Monate in hohen Dosen und kurzen Abständen Voraussetzung einer
Abhängigkeitsentwicklung ist, kann der Einschätzung WERNER
BERNHARDS nicht gefolgt werden: Nach seiner Berechnung müsste
eine Einzelperson nach 30 Konsumeinheiten 1 g eine Abhängigkeit
entwickeln (600 g resp. Konsumeinheiten 1 g / 20 Personen). Be-
reits die Festlegung einer Einzeldosis von 1 g steht den Angaben in
der Literatur entgegen, da 1 g innerhalb der Bandbreite üblicher
Konsumdosen von 0.5-2.5 g weit unten angesetzt ist, gemäss
2012 Strafrecht 49

Literatur aber hohe Einzeldosen erforderlich sind. Gemäss WERNER
BERNHARDS Berechnung, die von 30 Einzeldosen ausgeht, müsste
sodann bei mehrmals täglichem Konsum nach wenigen Tagen eine
Abhängigkeit entstehen. Dem stehen wiederum die Literaturangaben
entgegen, wonach für eine Abhängigkeit ein mehrere wochen- und
monatelanger Konsum erforderlich sei. Die Berechnung WERNER
BERNHARDS widerspricht demnach den Angaben in der Literatur,
und auch seine Grundannahme, GHB/GBL sei in Bezug auf die
Gefahr der Abhängigkeitsentwicklung mit Heroin zu vergleichen,
findet in der Literatur, soweit ersichtlich, an keiner Stelle Be-
stätigung. Vielmehr ist GHB/GBL gemäss der Literatur in Bezug auf
die Gefahr einer Abhängigkeitsentwicklung als eher gering einzu-
schätzen und bedarf es hierzu eines regelmässigen, lang anhaltenden
Konsums grosser Mengen, während die Abhängigkeit bei Heroin
sehr viel schneller eintritt. Die bei Heroin festgelegte Grenzmenge
für eine Abhängigkeitsentwicklung bei 600 Konsumeinheiten ist
demnach für GHB/GBL nicht aussagekräftig. Auf die von WERNER
BERNHARD errechnete Grenzmenge von 600 g GHB kann daher
nicht abgestellt werden.
Festzuhalten ist demnach, dass bei regelmässigem, mehrmals
täglich erfolgendem, hochdosiertem GHB/GBL-Konsum über
mehrere Monate hinweg die Gefahr einer psychischen und physi-
schen Abhängigkeit besteht. Angesichts der Voraussetzung eines
solch exzessiven Konsums hoher Mengen GHB/GBL ist indes das
Abhängigkeitspotential bei diesem Stoff nicht mit demjenigen von
Heroin oder Kokain zu vergleichen, welche als harte Drogen gelten,
sondern mit demjenigen von Ecstasy oder Marihuana, welche im
Bereich der weichen Drogen liegen. Auch bei diesen besteht zwar die
Gefahr der Abhängigkeit, doch ist sie sehr viel geringer als bei
Heroin und Kokain (vgl. BGE 125 IV 90 E. 3b, gg und 3d; 117 IV
314 E. 2f, cc und 2g, aa).
4.3.3.3.
Inwieweit durch die Einnahme von GHB weitere langfristige
Gesundheitsschädigungen wie etwa Leberschädigungen bewirkt
werden, wie es in verschiedenen Internetforen häufig vermutet wird,
2012 Obergericht 50

kann derzeit noch nicht abschliessend festgestellt werden (MICHAEL
RATH, a.a.O., S. 197 f.).
Da bei der Einnahme von GBL schneller eine grosse Menge
von GHB in den Blutkreislauf gelangt, wurden Patienten auf organi-
sche Schäden sowie karzinogene Wirkungen hin untersucht. Beides
konnte aber nicht beobachtet oder nachgewiesen werden (HANS
COUSTO, a.a.O., S. 6).
4.3.4.
Schliesslich ist festzuhalten, dass weder GHB noch GBL als
Einstiegsdrogen für andere Substanzen wie Heroin oder Kokain
gelten.
4.3.5.
Zusammenfassend kann demnach beim heutigen Wissensstand
festgehalten werden, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum
von GHB, sofern es in der richtigen Dosis und nicht mit anderen
Substanzen (insb. Alkohol) eingenommen wird, an sich keine hohe
Gefahr für die Gesundheit darstellt, insb. nur selten Nebenwirkungen
hervorruft. Gerade in diesen Faktoren liegen jedoch stoffinhärente
Probleme dieses Betäubungsmittels: Es besteht eine hohe Gefahr der
Überdosierung und der Mischkonsum ist gerade in der Partyszene
weitverbreitet. Der Konsument fällt bei einer solchen Überdosierung,
insbesondere in Verbindung mit anderen Substanzen wie Alkohol,
rasch in ein tiefes Koma, welches unbeaufsichtigt lebensgefährlich
ist, insbesondere aufgrund des ebenfalls auftretenden Brechreizes. Es
ist aber festzuhalten, dass trotz dieser an sich bestehenden
Gefährlichkeit Todesfälle nach GHB/GBL-Konsum sowie ebenfalls
nach Mischkonsum vergleichsweise selten auftreten. Grundsätzlich
erwacht der Konsument nach wenigen Stunden beschwerdefrei. Von
einer ernsthaften und dringlichen Gefahr kann unter diesen Um-
ständen nicht gesprochen werden. Aufgrund der herabgesetzten Kon-
zentrations- und Abwehrfähigkeit besteht im Rauschzustand sodann
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Täter (Fahrlässigkeitsdelikte
insbesondere im Strassenverkehr) oder Opfer eines Delikts (Raub,
Sexualdelikte etc.) zu werden.
Obwohl die Wirkungen und Abhängigkeitsentwicklungen je
nach Konsument sehr unterschiedlich zu sein scheinen, ist die Gefahr
2012 Strafrecht 51

einer physischen und psychischen Abhängigkeit im Gegensatz zu
Heroin und Kokain im Allgemeinen als gering einzustufen. Sie
entsteht erst bei exzessivem Konsum, d.h. täglich mehrmaligem
Konsum hoher Mengen über mehrere Monate.
4.4.
Die Einnahme von GHB/GBL ist demnach nicht ungefährlich,
sondern birgt, insbesondere bei Mischkonsum, erhebliche Gesund-
heitsrisiken und kann bei exzessivem Konsum zu einer physischen
und psychischen Abhängigkeit führen. Das Gefahrenpotential von
GHB/GBL liegt jedoch deutlich unter demjenigen der harten Drogen
wie Kokain und Heroin, deren Konsum regelmässig zu erheblichen
gesundheitlichen Belastungen mit den entsprechenden sozialen
Folgeproblemen führt. Mit diesen Stoffen darf GHB/GBL nicht
gleichgestellt werden. Nach dem heutigen Wissensstand kann nicht
gesagt werden, dass GHB/GBL geeignet sei, die körperliche oder
seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu
bringen. Aufgrund der mit BGE 117 IV 314 begründeten restriktiven
Rechtsprechung ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG deshalb bei
GHB/GBL nicht anwendbar, d.h. es kann bei GHB/GBL kein schwe-
rer Fall aufgrund einer Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im
Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG vorliegen (vgl. jedoch zum
schweren Fall bei Gewerbs- und Bandenmässigkeit Art. 19 Ziff. 2 lit.
b und c aBetmG).


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