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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2012 53)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 53: Verwaltungsgericht

Es geht um eine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, nachdem der Betroffene während des Verfahrens eine Ehefrau in einem anderen Kanton geheiratet hat. Der zuständige Kanton muss nur prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung rechtmässig nicht verlängert wurde. Die Entscheidung des Rekursgerichts im Ausländerrecht besagt, dass die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund des Familiennachzugs in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Der Beschwerdeführer hatte eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung, die vor seiner Heirat nicht mehr verlängert wurde. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs obliegt dem Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 53

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 53
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2012 53 vom 23.08.2012 (AG)
Datum:23.08.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; ZuständigkeitWird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängertund heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerungzuständige Kanton lediglich zu...
Schlagwörter: Aufenthaltsbewilligung; Kanton; Familiennachzugs; Ausländer; Wohnsitz; Nichtverlängerung; Erteilung; Bestimmungen; Ehefrau; Recht; Wohnsitzkanton; Caroni; Anspruch; Beschwerdeführers; Anspruchs; Ausländerrecht; Heirat; Aufenthaltsbewilligungen; Martina; Caroni/Thomas; Gächter/Daniela; Thurnherr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 42, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 53

2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301

53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit
Wird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert
und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem an-
deren Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung
zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Auf-
enthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prü-
fung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des
nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.).

Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. August 2012 in
Sachen N.G. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung (1-BE.2010.44).



II.
2.
Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war
ursprünglich im Besitze einer eigenständigen Aufenthaltsbewilli-
gung, welche ihm vor seiner Heirat mit einer schweizerisch-spani-
schen Doppelbürgerin erstinstanzlich nicht mehr verlängert worden
ist.
Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen
gestützt auf Bestimmungen des Familiennachzugs fällt in die Kom-
petenz der kantonalen Migrationsbehörden (Martina Caroni, in: Mar-
tina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 42, N 8). Zuständig für die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Ausländerbehörden
des Wohnsitzkantons (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 40, N 6). Über einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die
Bestimmungen des Familiennachzugs haben folglich die Behörden
desjenigen Kantons zu entscheiden, in welchem der nachziehende
2012 Rekursgericht im Ausländerrecht 302

Ehegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
für den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen
könnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Fami-
liennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar
auch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt
auf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz
des Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennach-
zugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Be-
schwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus
diesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich
aus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben.
[...]
Vorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der
eigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in
deren Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist,
ob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert wor-
den ist.


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