Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 53: Verwaltungsgericht
Es geht um eine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, nachdem der Betroffene während des Verfahrens eine Ehefrau in einem anderen Kanton geheiratet hat. Der zuständige Kanton muss nur prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung rechtmässig nicht verlängert wurde. Die Entscheidung des Rekursgerichts im Ausländerrecht besagt, dass die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund des Familiennachzugs in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Der Beschwerdeführer hatte eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung, die vor seiner Heirat nicht mehr verlängert wurde. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs obliegt dem Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2012 53 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.08.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; ZuständigkeitWird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängertund heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerungzuständige Kanton lediglich zu... |
Schlagwörter: | Aufenthaltsbewilligung; Kanton; Familiennachzugs; Ausländer; Wohnsitz; Nichtverlängerung; Erteilung; Bestimmungen; Ehefrau; Recht; Wohnsitzkanton; Caroni; Anspruch; Beschwerdeführers; Anspruchs; Ausländerrecht; Heirat; Aufenthaltsbewilligungen; Martina; Caroni/Thomas; Gächter/Daniela; Thurnherr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 42, 2010 |
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