Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 4: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt zwei Fälle aus dem Jahr 2012, in denen es um das Verhalten von Anwälten im Zusammenhang mit der Einleitung von Betreibungen geht. Es wird festgestellt, dass unangepasstes und übertrieben aggressives Verhalten gegen Berufspflichten verstossen kann, jedoch die blosse Einleitung einer Betreibung an sich keinen Verstoss darstellt, solange sie nicht missbräuchlich ist. Drohungen, Nötigungen und Erpressungen sind in jedem Fall untersagt. Ein Anwalt ist nicht dazu verpflichtet, stets das mildeste Vorgehen zu wählen, aber die Betreibung darf nicht missbräuchlich sein. In einem konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Einleitung der Betreibung nicht gegen die Berufspflichten verstösst.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2012 4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.08.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 4 Art. 12 lit. a BGFAUnangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstossgegen Berufspflichten darstellen. Die blosse Einleitung einer Betreibungstellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht missbräuchlich, zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt. |
Schlagwörter: | Betreibung; Anwalt; Berufspflichten; Verstoss; Einleitung; Anwalts; Vorgehen; Obergericht; Verhalten; Ziele; Drohungen; Rechtsanwaltes; HANDBUCH; Rechtsprechung; Kreditwürdigkeit; Schuldners; Urteil; Hinweise; Anzeige; Unangepasstes; Verfolgung; Entscheid; Anwaltskommission; Anwaltsrecht; Hinsichtlich; Verhaltens; Verkehr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 130 II 270; |
Kommentar: | - |
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