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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2012 35)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 35: Verwaltungsbehörden

Der Rekurrent verkaufte sein Grundstück an seinen Sohn zu einem Preis unter dem Buchwert und beanspruchte einen Verlust von CHF 9'100, den er steuerlich abziehen wollte. Das Steuerrekursgericht entschied jedoch, dass ein Buchverlust bei einem Verkauf an eine nahestehende Person zu einem Vorzugspreis nicht abzugsfähig ist, da dies steuerlich nicht gerechtfertigt ist. Die Zulässigkeit einer Betriebsübergabe zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert ist nur dann sachgerecht, wenn die stillen Reserven später steuerlich erfasst werden. Der Richter des Steuerrekursgerichts entschied im Fall H.H. über die Steuerbarkeit des Verlusts aus der Betriebsübergabe.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 35

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 35
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2012 35 vom 15.12.1998 (AG)
Datum:15.12.1998
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Kantonale SteuernA. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 199835 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Verlust aus der Betriebsübergabe (§ 36 Abs. 2 lit. c StG)Ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehendePerson zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis kann...
Schlagwörter: Buchwert; Verlust; Vorzugspreis; Steuerrekursgericht; Person; Apos; Kantonale; Steuern; Buchverlust; Verkauf; Betriebes; Abzug; Steuerrekursgerichtes; Rekurrent; Einkommen; Ansicht; Übertragung; Steuergesetz; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Entscheid; Grundstück; Wohn-; Schreinerei
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 35

2012 Kantonale Steuern 231

I. Kantonale Steuern

A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998

35 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Verlust aus der Be-
triebsübergabe (§ 36 Abs. 2 lit. c StG)
Ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende
Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis kann steu-
erlich nicht in Abzug gebracht werden.

Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sa-
chen H.H. (3-RV.2011.149).



3.
3.1.
Der Rekurrent veräusserte das Grundstück GB E. Nr. Z, Wohn-
haus und Schreinerei, für CHF 300'000.00 an seinen Sohn S.H.
Der Buchwert der Liegenschaft betrug CHF 309'100.00. Der
Rekurrent macht geltend, er habe einen Verlust von CHF 9'100.00
erlitten, der vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen sei.
(...)
3.4.
3.4.1.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbe-
sondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäfts-
vermögen (§ 36 Abs. 1 und 2 lit. c StG).
(...)
3.7.3.
Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist - wie vom Verwal-
tungsgericht ausgeführt - die Zulässigkeit einer Betriebsübergabe
zum unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert ohne Weiteres
2012 Steuerrekursgericht 232

sachgerecht, wenn die spätere steuerliche Erfassung der stillen Re-
serven sichergestellt ist. Damit ist eine Nachfolge zum Vorzugspreis
ohne Einkommenssteuerfolgen möglich. Dagegen erscheint es aus
steuerlicher Sicht nicht geschäftsmässig begründet, einen Verlust
durch die Übertragung eines Betriebs zu einem unter dem Buchwert
liegenden Vorzugspreis an eine nahestehende Person zu erzielen,
allein um die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln. Dieses Mo-
tiv ist, wenn auch durchaus verständlich, dem privaten Bereich des
Verkäufers zuzuordnen. Hinzu kommt, dass bei einer ungeprüften
Anerkennung jedes vereinbarten Preises letztlich gar eine völlig un-
entgeltliche Übertragung möglich und steuerlich zu anerkennen
wäre. Diesfalls ergäbe sich ein erheblicher Steuerersparnisspielraum
durch die Festsetzung des "idealen" Kaufpreises.
Nach Ansicht des Steuerrekursgerichts kann ein Buchverlust bei
einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem
unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis steuerlich nicht in Ab-
zug gebracht werden, da dieser nicht geschäftsmässig begründet ist.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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