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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2012 28)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 28: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht urteilte in einem Fall von Sozialhilfe im Jahr 2012 über die Pflichten der Gemeinde A. gegenüber einer bedürftigen Person. Es ging um den Nachweis des Wegzugs einer unterstützten Person und die Definition des Begriffs `Wegzug` im kantonalen Sozialhilferecht. Das Gericht entschied, dass die Gemeinde Sozialhilfeleistungen pflichtwidrig verweigert hatte, was zu einer Abschiebung im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes führte. Die Beschwerdeführerin wurde dazu verpflichtet, Sozialhilfeleistungen zu gewähren, um Obdachlosigkeit zu verhindern. Der Richter des Urteils war nicht angegeben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 28

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 28
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2012 28 vom 13.12.2012 (AG)
Datum:13.12.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Sozialhilfe 193 VI. Sozialhilfe 28 Unterstützungswohnsitz; Abschiebungsverbot Der Nachweis des Wegzugs...
Schlagwörter: Wegzug; Sozialhilfe; Gemeinde; Bedürftigen; Hilfe; Unterstützungswohnsitz; Ausführungen; Abschiebung; Thomet; Person; Gesuch; Sinne; Verwaltungsgericht; Recht; Wegzugs; Unterstützungspflicht; Behörde; Unterstüt-; Notfall; Gemeindekanzlei; Massnahme; Obdach; Betreuung; Abschiebungsverbot; Gemeinwesen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 28

2012 Sozialhilfe 193

VI. Sozialhilfe



28 Unterstützungswohnsitz; Abschiebungsverbot - Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug grundsätzlich erlischt. - Eine Abschiebung im Sinne von Art. 10 des Zuständigkeitsgesetzes kann auch bei der pflichtwidrigen Verweigerung von Sozialhilfe- leistungen vorliegen, welche eine unmittelbar bevorstehende Ob- dachlosigkeit verhindert hätten.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Dezember 2012 in Sa- chen Einwohnergemeinde A. gegen B., Regierungsrat und Gemeinderat C.
(WBE.2012.261).

Aus den Erwägungen
3.3.2.
Das kantonale Sozialhilferecht und das ZUG definieren den
Begriff des Wegzugs nicht näher. Negativ wird einzig festgelegt, dass
bei zweifelhaftem Zeitpunkt eines Wegszugs der Zeitpunkt der
polizeilichen Abmeldung gilt (§ 9 Abs. 2 ZUG). Thomet ist der An-
sicht, wegziehen bedeute, dass eine Person nicht mehr an diesem Ort
wohnhaft und niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Un-
terkunft mit ihrem Gepäck ihrem gesamten Hausrat das Kan-
tonsgebiet bzw. die Gemeinde verlasse (Werner Thomet, Kommentar
zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 146). Die gleiche Auslegung verwendet
auch das Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (KSD)
(Kapitel 4, Ziff. 4.4.4, S. 26). Unterhält eine bedürftige Person
gleichzeitig zu mehreren Orten persönliche Beziehungen, so ist der
Ort mit den intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend,
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d.h. der Mittel- Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Thomet,
a.a.O., Rz. 98 mit Hinweis).
Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus
dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit
dem Wegzug des Bedürftigen (grundsätzlich) erlischt (vgl. Thomet,
a.a.O., Rz. 151). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin zu
beweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus der Gemeinde A. weg-
gezogen ist. Aufgrund der Bestimmungen im ZUG und SPG ist dabei
unbeachtlich, ob die Beschwerdegegnerin in C. einen neuen
Unterstützungswohnsitz begründete (kein fiktiver Wohnsitz). Ist eine
unterstützte Person weggezogen, ohne einen neuen Wohnsitz zu
begründen, obliegt die allfällige Unterstützungspflicht der Gemeinde
am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG; vgl. zur Regelung im ZUG: Ur-
teil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1).
3.3.3. (...)
4.
4.1.
Das Abschiebungsverbot des ZUG richtet sich an alle Behörden
und verbietet, den Wegzug aus dem Wohnkanton bzw. der Wohn-
gemeinde zu veranlassen. Verboten ist insbesondere, den Bedürftigen
aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzuweisen ihn durch
behördliche Schikanen zum Wegzug zu bewegen. Nach dem Wort-
laut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im In-
teresse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen (vgl.
Thomet, a.a.O., Rz. 156 ff.). Bei Widerhandlungen gegen dieses
Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bishe-
rigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen
Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber wäh-
rend fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG).
4.2. - 4.4. (...)
4.5.
4.5.1.
Unter einer Abschiebung ist ein behördliches Verhalten zu ver-
stehen, das darauf ausgerichtet ist, den Wegzug eines Bedürftigen zu
bewirken, obschon dieser nicht in dessen Interesse liegt. Solches
Verhalten kann darin bestehen, dass die Behörde im eigenen Inter-
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esse auf unfaire Weise aktiv wird, sei es, dass sie auf Vermieter oder
Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt, sei es, dass sie dem
Bedürftigen für den Fall, dass er wegzieht, finanzielle andere
Vorteile in Aussicht stellt. Möglich ist auch, dass die Behörde dem
Bedürftigen mit Nachteilen droht für den Fall, dass er den Unterstüt-
zungswohnsitz nicht aufzugeben gedenkt. Auch die pflichtwidrige
Verweigerung betreuender Sozialhilfe kann den Zweck haben, einen
Bedürftigen zum Wegzug zu veranlassen (vgl. Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2009
[B 2008/95], Erw. 2.2.2.1).
4.5.2.
Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die
Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstüt-
zungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der
Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst
die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkran-
kung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPV;
vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl.,
Bern 1999, S. 54).
4.5.3.
Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz
bis zur Zwangsräumung ihrer Wohnung und dem daraus folgenden
Wegzug in der Gemeinde A.. Die Beschwerdeführerin war somit
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen nach § 3
SPV auszurichten.
4.5.4.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das De-
partement Gesundheit und Soziales (DGS) in der Beschwerdeantwort
zu Recht ausführen, mussten der Beschwerdeführerin nach der
Vorsprache auf der Gemeindekanzlei und der Gesuchseinreichung
tags darauf die Notlage und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegeg-
nerin bekannt sein. Im Gesuch um Sozialhilfe und Errichtung einer
vormundschaftlichen Massnahme brachte diese klar zum Ausdruck,
dass sie unverzüglich Hilfe im Form von Obdach, Betreuung und
gegebenenfalls finanziellen Mitteln benötigt. Wenn die Beschwerde-
führerin darzulegen versucht, dass sie keine Kenntnis von einer psy-
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chischen Krankheit der Beschwerdegegnerin hatte, so kann diesen
Ausführungen im Hinblick auf die Leistung von Nothilfe keine ent-
scheidende Bedeutung zukommen. Aufgrund des gestellten Gesuchs
um Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme und den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach sie über keine aus-
reichenden Mittel mehr verfüge und über die Schulden keinen Über-
blick mehr habe, verfangen auch die Ausführungen zu deren Eigen-
verantwortung nicht. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin
zeitweise nicht erreichbar und die Kontaktnahme daher erschwert
war. Nachdem die Tochter aber zusammen mit der Beschwerdegeg-
nerin auf der Gemeindekanzlei vorgesprochen hatte, konnte die So-
zialbehörde nicht mehr darauf vertrauen, dass die nötige Unterstüt-
zung der Beschwerdegegnerin zukommen würde. Die Beschwerde-
gegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz in A., weshalb die Be-
schwerdeführerin zur Ausrichtung von materieller Hilfe, insbeson-
dere der Vermittlung eines Obdachs im Sinne von Nothilfe, zuständig
war. Jedenfalls konnte in dieser Situation nicht ausreichen, ein ge-
stelltes Gesuch um materielle Hilfe zur Nachreichung von Unter-
lagen per Post zu retournieren. Angesichts der unmittelbar bevor-
stehenden Ausweisung aus der Mietwohnung und dem damit not-
wendigerweise verbundenen Transport von Utensilien überzeugen
auch die Ausführungen nicht, wonach noch genügend Zeit zur Ein-
leitung notwendiger Massnahmen bestanden habe. Die von der Be-
schwerdeführerin erbrachten Beratungen und Betreuungen "entspre-
chend den Umzugsabsichten" wurden der Notsituation der Be-
schwerdegegnerin nicht gerecht. Aus den Ausführungen in der Be-
schwerde folgt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer-
degegnerin geraten hat, das Gesuch um materielle Hilfe am neuen
Wohnort einzureichen, sobald diese wisse, wohin sie ziehen werde.
Bereits daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin nicht davon
ausging, dass der Beschwerdegegnerin eine Unterkunft zur Verfü-
gung stand. Dem DGS ist im Übrigen zuzustimmen, wenn es aus-
führt, dass es nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei nicht um
eine längerfristige Wohnmöglichkeit ging, sondern um eine kurz- bis
mittelfristige Lösung im Sinne einer Notunterkunft. Dabei war eine
allfällige Absichtsbekundung der Beschwerdegegnerin, aufgrund der
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Notlage aus A. wegzuziehen, unerheblich. Dies muss umso mehr
gelten, als nach Ansicht der Beschwerdeführerin schlechte Aussich-
ten bestanden, in A. eine neue Mietwohnung zu finden. (...)
4.5.5.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ge-
währung von Sozialhilfeleistungen, welche insbesondere in der Ver-
hinderung unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit bestand,
pflichtwidrig verweigert hat. Auch die in § 8 SPG vorgesehene
Beratung und Betreuung beschränkte sich auf eine Verweisung an die
Jugend- und Familienberatung und muss als ungenügend bezeichnet
werden. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin waren
diese Umstände für den Wegzug aus der Gemeinde ursächlich. Damit
haben die Vorinstanzen das Vorliegen einer Abschiebung im Sinne
von Art. 10 ZUG zu Recht bejaht.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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