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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2011 38)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 38: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Privatstrasse, die mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet ist, als öffentliche Strasse gilt. Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze. Die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch setzt die Zustimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus. Der Kirchweg, der im privaten Eigentum der Grundeigentümer steht, wurde bereits vor langer Zeit dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht und gilt daher als öffentliche Strasse. Die Gemeinde übernimmt jedoch weder die Reinigung noch den Winterdienst.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 38

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 38
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2011 38 vom 08.11.2011 (AG)
Datum:08.11.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 147 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 147 [...] 38 Rechtliche Qualifikation...
Schlagwörter: Strasse; Grundbuch; Kirchweg; Gemeinge; Strassen; Gemeingebrauch; Widmung; Verwaltung; Privatstrasse; Fusswegrecht; Eigentum; Zustimmung; Eigentü; Auflage; Parzellen; Verwaltungsgericht; Umwelt; Eintrag; Wille; Raumentwicklungs-; Umweltschutzrecht; Qualifikation; öffent-; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Öffentliche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 38

2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 147

[...]

38 Rechtliche Qualifikation einer Privatstrasse Eine Privatstrasse, welche mit einem im Grundbuch angemerkten öffent- lichen Fusswegrecht belastet ist, gilt als öffentliche Strasse.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. November 2011 in
Sachen A. gegen B. GmbH (WBE.2010.306).
Aus den Erwägungen
2. 2.2.1 - 2.2.2 (...) 2.2.3 (...) Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen ste henden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öf fentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentü mer durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich ge macht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist unter "Zugänglichmachen" die Widmung einer Strasse für den Gemeingebrauch zu verstehen (AGVE 2008, S. 143 mit Hin weis). Die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch setzt die Zustimmung des Eigentümers eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BauG; AGVE 2008, S. 143 mit Hinweis; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhl mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 2350). Der Kirchweg steht im privaten Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer (Parzellen Nrn. [...]). Es ist allerdings unbestritten, dass im Grundbuch ein den Kirchweg bzw. die jeweiligen Parzellen belastendes öffentliches Fusswegrecht angemerkt ist. Aus den Grundbucheinträgen sowie aus den Kaufverträgen vom 25. Juli und
2011 Verwaltungsgericht 148

7. September 1923 sowie vom 13. April 1934 kann abgeleitet wer den, dass der Kirchweg schon vor sehr langer Zeit dem Gemeinge brauch (wenn auch in beschränktem Mass) zugänglich gemacht wurde (vgl. die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in AGVE 2006, S. 481 ff., wonach dies zur Qualifizierung als öf fentliche Strasse genügt). Die Widmung erfolgte spätestens mit dem Eintrag ins Grundbuch bzw. mit der Anmerkung des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit. Die Widmung ist nicht an eine be stimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern.


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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