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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2011 32)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 32: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass im Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht keine Parteiverhandlung durchgeführt werden muss, da Bagatellstrafverfahren in der Regel keine erneute mündliche Verhandlung erfordern. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, gemäss Artikel 6 der EMRK eine Parteianhörung durchzuführen, was jedoch abgelehnt wurde. Der aargauische Gesetzgeber hat die Bestimmungen des Steuerstrafverfahrens angepasst, um den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass in der Berufungsinstanz keine öffentliche Verhandlung erforderlich ist, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden kann. Das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache B. wurde am 7. Dezember 2011 gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 32

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 32
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2011 32 vom 07.12.2011 (AG)
Datum:07.12.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 123 2011 Kantonale Steuern 123 32 Steuerrecht Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht:...
Schlagwörter: Verhandlung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Bagatellstrafverfahren; Regel; Urteil; Auflage; Rechtsmittelverfahren; Anspruch; Parteiverhandlung; Verwaltungsgerichts; Parteianhörung; Bussen; IETER; Kommentar; Instanz; RABENWARTER; Berufungsinstanz; Kantonale; Steuern; Steuerrecht; Steuerstrafrecht:; ünd-; Rechtsmittelinstanz; Kammer; Sachen; Erwägungen
Rechtsnorm: Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 32

2011 Kantonale Steuern 123

32 Steuerrecht
- Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht: Kein Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung aus § 252 StG und Art. 6 EMRK (Erw. 1.2.2 f.)
-
Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine erneute münd- liche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz (Erw. 1.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2011 in Sachen B. (WBE.2011.283).
Aus den Erwägungen

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von Art. 6 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen. 1.2. 1.2.1. Selbst wenn Art. 6 EMRK auch in Verfahren betreffend Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen im ordentlichen Veranlagungs- verfahren zur Anwendung gelangen würde, was in Lehre und Recht- sprechung umstritten ist (ablehnend, weil es sich um einen blossen Verwaltungszwang handle: Urteil der Bundessteuer-Rekurskommis- sion Zürich vom 11. März 1992, publ. in StE 1992, B 101.1 Nr. 6 so- wie N
ICCOLO RASELLI, Ordnungsbussen wegen Verletzung steuer- licher Verfahrensvorschriften, in SteuerRevue 46/1991 S. 443 ff.; befürwortend: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in: StE 1992 B 101.1 Nr. 5; DIETER EGLOFF in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 235 N 5; STEFAN OSTERHELT, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in ASA 75 (2006/2007), S. 607), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine (erneute) mündliche Parteianhörung abzuweisen.
2011 Verwaltungsgericht 124

1.2.2. Der aargauische Gesetzgeber hat - mit dem Ziel, den Anforde- rungen der EMRK gerecht zu werden - die Bestimmungen des Steu- erstrafverfahrens im StG per 1. Januar 2001 neu formuliert (vgl. Bot- schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, 97.002968, S. 129). Insbesondere sieht § 249 Abs. 1 StG für das Verfahren vor Steuerrekursgericht die Durchfüh- rung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor. Ein An- spruch auf die Durchführung einer (Haupt-)Verhandlung im Rechts- mittelverfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem StG demgegenüber nicht (§ 252 StG). 1.2.3. Art. 6 EMRK fordert ebenfalls nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet. Ob das Unterbleiben der Verhand- lung gerechtfertigt ist, ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Verfah- rens zu beurteilen (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men- schenrechtskonvention, 4. Auflage, München 2009, S. 377 f.). Eine öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz ist entbehrlich, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Ver- fahrens nach Aktenlage entschieden werden kann und vorausgesetzt, dass in erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt wurde (JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Auf- lage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195). Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Beru- fungsinstanz (so auch GRABENWARTER, a.a.O, S. 378). 1.3. Die Vorinstanz hat am 23. Mai 2011 eine Parteiverhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört. Darin konnte die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte ausreichend darlegen, womit den verfahrensrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin Ge- nüge getan wurde. Dazu kommt, dass es sich hier - in Anbetracht der Bussenhöhe von lediglich noch Fr. 50.00 - um ein Bagatellstrafver- fahren handelt, in welchem in der Regel keine mündliche Verhand- lung in der Berufungsinstanz erforderlich ist.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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