Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 32: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass im Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht keine Parteiverhandlung durchgeführt werden muss, da Bagatellstrafverfahren in der Regel keine erneute mündliche Verhandlung erfordern. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, gemäss Artikel 6 der EMRK eine Parteianhörung durchzuführen, was jedoch abgelehnt wurde. Der aargauische Gesetzgeber hat die Bestimmungen des Steuerstrafverfahrens angepasst, um den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass in der Berufungsinstanz keine öffentliche Verhandlung erforderlich ist, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden kann. Das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache B. wurde am 7. Dezember 2011 gefällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 32 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 07.12.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 123 2011 Kantonale Steuern 123 32 Steuerrecht Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht:... |
Schlagwörter: | Verhandlung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Bagatellstrafverfahren; Regel; Urteil; Auflage; Rechtsmittelverfahren; Anspruch; Parteiverhandlung; Verwaltungsgerichts; Parteianhörung; Bussen; IETER; Kommentar; Instanz; RABENWARTER; Berufungsinstanz; Kantonale; Steuern; Steuerrecht; Steuerstrafrecht:; ünd-; Rechtsmittelinstanz; Kammer; Sachen; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 6 EMRK ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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