22 Art. 352, 363 Abs. 1 StPO; Art. 46 Abs. 3 StGB
- Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens Vergehens zustän-
dige Gericht entscheidet gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB auch über den
Widerruf aufgrund neuer Delinquenz. Das Verfahren bei selbständi-
gen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO kommt
nicht zur Anwendung (E. 2.2. und 2.3).
- Eine allfällige Widerrufsstrafe ist für die Strafobergrenze von sechs
Monaten gemäss Art. 352 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO miteinzuberech-
nen. Steht der Widerruf einer aufgeschobenen Strafe von mehr als
sechs Monaten zur Diskussion, begeht die Staatsanwaltschaft eine
Kompetenzanmassung, wenn sie einen Strafbefehl erlässt (E. 2.6).
- Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist als
schwerer Verfahrensfehler zu betrachten, welcher Nichtigkeit des
Strafbefehls zur Folge hat (E. 2.7).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 6. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen
Gerichtspräsidium Laufenburg (SBK.2011.305).
1.
Das Gerichtspräsidium Laufenburg sprach X. mit Urteil vom
21. September 2010 schuldig der Erpressung und verhängte eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.00.
Für die ausgefällte Freiheitsstrafe gewährte es ihr den bedingten
Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Dieses Ur-
teil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Die Verurteilte lenkte am 12. April 2011 in Zeiningen (Bezirk
Rheinfelden) ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, wobei
eine qualifizierte Akoholkonzentration festgestellt wurde. Die Staats-
anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte sie deswegen mit
Strafbefehl vom 19. Juli 2011 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
Fr. 30.00, gewährte hiefür den bedingten Vollzug bei einer Probe-
zeit von fünf Jahren und büsste die Verurteilte zusätzlich mit
Fr. 800.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am
19. September 2011 beim Gerichtspräsidium Rheinfelden den An-
trag, es sei der mit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 21. September
2010 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von acht
Monaten nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Verurteilte gemäss
Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen und die Probezeit um 2.5 Jahre zu
verlängern.
4.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden überwies die
Angelegenheit mit Verfügung vom 14. November 2011 zuständig-
keitshalber ans Gerichtspräsidium Laufenburg.
5.
Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg trat am 18. Novem-
ber 2011 auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen-
burg vom 19. September 2011 nicht ein und erklärte den Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. Juli 2011
für nichtig.
6.
Gegen diese ihr am 21. November 2011 zugestellte Verfügung
des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 18. November
2011 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Post-
aufgabe vom 21. November 2011 Beschwerde. Sie beantragte, es sei
die Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 18. Novem-
ber 2011 vollumfänglich aufzuheben, und das Gerichtspräsidium
Rheinfelden sei anzuweisen, auf ihren Antrag vom 19. September
2011 einzutreten.
2.2.
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005 äussert sich wie folgt zum Verfahren bei selb-
ständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 270 des
Vorentwurfs zur eidgenössischen Strafprozessordnung):
Das Strafrecht sieht vor allem im Zusammenhang mit dem
Strafvollzug vor, dass das Gericht sein Urteil nachträglich ergänzen
muss abändern kann. Solche nachträglichen richterlichen Ent-
scheide (gelegentlich auch nachträgliche Entscheidungen Wi-
derrufsverfahren genannt) sind nach heutiger Rechtslage Entscheide
über: Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 nStGB), die
Umwandlung einer gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- Frei-
heitsstrafe (Art. 39 nStGB), die Verlängerung einer stationären thera-
peutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 nStGB), die Verlängerung ei-
ner Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 4 nStGB), die Verlängerung der
Probezeit bei bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 4 nStGB), die An-
ordnung einer anderen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs bei
Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 3 nStGB), die Anordnung
der Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 nStGB), die Verlängerung der am-
bulanten Behandlung (Art. 63 nStGB), die Anrechnung eines mit ei-
ner ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf die
Strafe (Art. 63b Abs. 4 nStGB), die Anordnung einer stationären the-
rapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs (Art. 63b Abs. 5
nStGB), die Verlängerung der Probezeit bei Entlassung aus der Ver-
wahrung (Art. 64a Abs. 2 nStGB), die Anordnung der Rückverset-
zung in die Verwahrung (Art. 64a Abs. 3 nStGB), die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 65 nStGB,
die Anordnung von Massnahmen i.S. von Art. 95 Abs. 4 und 5
nStGB.
Die vorstehend aufgeführten Entscheide können nicht im Rah-
men eines Urteils ergehen, da - mit Ausnahme des Widerrufs ausge-
setzter bedingter Sanktionen sowie der Entlassungen nach Be-
gehung neuer Straftaten - kein neues Sachurteil ansteht. Das bedeu-
tet, dass solche Entscheide in einem gesonderten, selbständigen Ver-
fahren erlassen werden müssen. Dieser nachträgliche Entscheid wird
vom Gericht gefällt, das das ursprüngliche Urteil ausgesprochen hat
(Abs. 1 [Art. 363 Abs. 1 in der Fassung der StPO vom 5. Oktober
2007]). Soweit eine der genannten Ausnahmen zutrifft, sind hingegen
die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar; die Staatsan-
waltschaft wird vielmehr zusammen mit der Anklage die ent-
sprechenden Anträge stellen (Art. 327 Abs. 1 lit. g [Art. 326 Abs. 1
lit. g in der Fassung der StPO vom 5. Oktober 2007]), über die an-
schliessend im Hauptverfahren und im Rahmen der Urteilsfällung
(Art. 79 Abs. 4 lit. d [Art. 81 Abs. 4 lit. d in der Fassung der StPO
vom 5. Oktober 2007]) entschieden wird (vgl. Botschaft des Bun-
desrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De-
zember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1297 f.; vgl. auch Begleit-
bericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung
vom Juni 2001, EJPD/Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001 [BeB],
S. 236).
2.3.
Vorliegend gibt ein in einem neuen Hauptverfahren zu beurtei-
lendes Vergehen Anlass zur Überprüfung der bedingten Sanktion und
es liegt damit eine der in der Botschaft erwähnten Ausnahmen vor.
Der Widerruf aufgrund neuer Delinquenz ist wohl der häufigere Fall
als der Widerruf wegen Entziehung der Bewährungshilfe Miss-
achtung von Weisungen gemäss Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3-
5 StGB, weshalb es erstaunt, dass die Verfahren bei selbständigen
nachträglichen richterlichen Entscheiden ebenfalls Widerrufsverfah-
ren genannt werden. Da vorliegend ein neues Sachurteil ansteht,
kann die Frage nach dem Widerruf im Rahmen des neuen Strafver-
fahrens gefällt werden und das Verfahren bei selbständigen nachträg-
lichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO kommt nicht zur An-
wendung (vgl. dazu auch NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schwei-
zerischen Strafprozessrechts, 2009 [zit. Handbuch], § 86 N. 1390 mit
den Verweisen auf die Botschaft und den Vorentwurf in Fn. 100 f.,
S. 620 N. 1358 Fn. 31 sowie S. 619 N. 1356 mit Fn. 24; MARIANNE
HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2011, Art. 363 N. 2). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt,
ist bei einem unselbständigen Nachverfahren die Zuständigkeitsbe-
stimmung von Art. 46 Abs. 3 StGB massgebend. Danach entscheidet
das zur Beurteilung des neuen Verbrechens Vergehens zuständi-
ge Gericht auch über den Widerruf.
2.4.
Eine getrennte Beurteilung von neuer Tat bzw. Strafe und
Widerruf ist ausgeschlossen. Eine Entscheidung betreffend Widerruf
im Rahmen eines Sachurteils wegen einer neuen Straftat teilt dessen
Schicksal, insbesondere was die Form die dagegen möglichen
Rechtsmittel betrifft (SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 42 N. 593). Dies
zeigt sich insbesondere dann, wenn gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die
bedingte Strafe widerrufen und deren Art geändert wird, um mit der
neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Zu berücksichtigen ist aber
auch, dass die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
die neue Strafe mit jener des Widerrufs einer Vorstrafe im
Zusammenhang steht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2.5.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied vor-
liegend am 19. Juli 2011 mit Strafbefehl über die neue Tat. Wegen
Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand wurde (...)
zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen Fr. 30.00, bedingt, sowie
einer Busse von Fr. 800.00, verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Zwei Monate später, am 19. Septem-
ber 2011, ging bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
die Rückfallmeldung der Koordinationsstelle VOSTRA ein. Glei-
chentags beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
beim Gerichtspräsidium Rheinfelden den Verzicht auf den Widerruf
und eine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit.
2.6.
Zum Widerruf sachlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft nur,
wenn die gemäss Art. 352 StPO im Strafbefehlsverfahren möglichen
Maximalstrafen nicht überschritten werden. Dies unabhängig davon,
ob ein separater Widerruf allenfalls eine Gesamtstrafe nach
Art. 46 Abs. 1 StGB auszufällen ist. Es sind also beim Widerruf von
bedingten Strafen für die Errechnung der Strafobergrenzen die zu
verhängende und die zu widerrufende Sanktion zusammenzuzählen.
Dies gilt indessen nicht für eine zusätzliche Busse, welche immer
möglich ist (Art. 352 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz sieht im Verzicht der Staatsanwaltschaft auf ei-
nen Widerrufsantrag eine unzulässige Kompetenzanmassung der
Staatsanwaltschaft, weil der Gesetzgeber den Entscheid über einen
allfälligen Widerruf Ersatzmassnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2
StGB dem zuständigen Gericht überlasse, sofern die vorgesehene
Sanktion für das neue Delikt sowie die Widerrufsstrafe die Strafbe-
fehlskompetenz übersteige. Bei der Antragstellung sei die Einrech-
nung einer Widerrufsstrafe zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar ist der Staatsanwalt
grundsätzlich ebenso gut wie ein Richter bzw. Gericht in der Lage zu
entscheiden, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist oder
allenfalls Ersatzmassnahmen anzuordnen sind, da er sich vor Aus-
fällung seines Strafbefehls auch mit der Persönlichkeit des Beschul-
digten zu befassen hat. Die Übertragung der Widerrufskompetenz
gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB erfolgte aus der Überlegung, dass der
spätere Richter, der sich vor Ausfällung seines Urteils ohnehin mit
der Persönlichkeit des Angeklagten zu befassen hat, besser als der
frühere Richter in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob der be-
dingte Strafvollzug zu widerrufen ob die Strafe allenfalls durch
andere, in Art. 46 Abs. 2 StGB vorgesehene Massnahmen zu ersetzen
sei (BGE 101 Ia 281 E. 3c S. 285 zu Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB).
Eine erneute einheitliche Beurteilung des Täters und der ihn
treffenden Rechtsfolgen wäre somit auch mit der Beurteilung durch
den Staatsanwalt ermöglicht. Gegen eine solche Kompetenzattrak-
tion der Staatsanwaltschaft spricht aber nebst dem Wortlaut von
Art. 352 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO auch der Umstand, dass die Feh-
lerquote bei "Strafbefehlsurteilen" besonders hoch ist und ein eigent-
liches Vorverfahren üblicherweise nicht durchgeführt wird (FRANZ
RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2011, Art. 352 N. 2 ff.; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Praxiskommentar, 2009 [zit. Praxiskommentar], Vor
Art. 352-357 N. 2; BeB S. 248). Vorliegend war für die Staatsan-
waltschaft aus dem Strafregisterauszug ersichtlich, dass die neue Tat
während der fünfjährigen Probezeit gemäss dem am 28. September
2010 eröffneten Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg begangen
wurde. Im Rahmen der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen-
den Täterkomponente hatte die Staatsanwaltschaft die Vorstrafe zu
berücksichtigen und es hätte ihr dabei auffallen müssen, dass die
neue Tat während einer laufenden Probezeit begangen wurde. Das
Strafbefehlsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Staatsan-
waltschaft bei Straftaten das Strafverfahren zumeist
ohne Beweisverfahren selbst mit einem urteilsähnlichen Erkenntnis
abschliessen kann. Nur in diesem Bereich geniesst der Staatsanwalt
richterliche Unabhängigkeit (vgl. SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 83
N. 1352) und erhält der Strafbefehl als suspensiv bedingtes Urteil
ohne Einsprache dagegen die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Wenn eine Strafe von mehr als sechs Mona-
ten im Raum steht, teilt der Gesetzgeber dem Staatsanwalt lediglich
die Rolle des Antragstellers zu und die Staatsanwaltschaft muss
zusammen mit der Anklage die entsprechenden Anträge betreffend
(unselbständige) nachträgliche richterliche Entscheidungen stellen
(vgl. BeB S. 236 und Botschaft S. 1298; Art. 326 Abs. 1 lit. g und
Art. 81 Abs. 4 lit. d StPO).
Demgemäss ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Gesetzge-
ber einen formaljuristischen Ansatz verfolgt (vgl. anderslautend die
Auffassung von Schmid: "Als überflüssig, ja möglicherweise irrefüh-
rend erscheint das Einschiebsel 'allfällig' in Art. 352 Abs. 1 StPO; es
ändert nichts daran, dass eine Addition nur erfolgt, wenn tatsächlich
ein Widerruf erfolgt" [Handbuch, a.a.O., § 83 N. 1355, Fn. 23]) und
eine nur allfällige Widerrufsstrafe für die Strafobergrenze mit einbe-
rechnet. Vorliegend steht der Widerruf einer aufgeschobenen Strafe
von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, weshalb die Staatsan-
waltschaft durch Erlass des Strafbefehls eine Kompetenzanmassung
beging.
2.7.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war vorliegend
das Gerichtspräsidium Rheinfelden nicht nur zur Beurteilung des
Widerrufs (so zutreffend die Staatsanwaltschaft), sondern auch für
die Beurteilung der neuen Tat zuständig. Insofern erfolgte die Über-
weisung des Verfahrens an das Gerichtspräsidium Laufenburg zu
Unrecht (vgl. Verfügung des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom
14. November 2011).
Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist
als schwerer Verfahrensfehler zu betrachten, weshalb die Vorinstanz
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom
19. Juli 2011 zu Recht als nichtig erklärte (BGE 129 I 364;
AGVE 2005 Nr. 14 E. 4 S. 73).
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