Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 19: Verwaltungsbehörden
Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger, es sei denn, die Wirksamkeit der Verteidigung ist ernsthaft gefährdet. Der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2011 in der Beschwerdesache M.B. gegen die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestätigt diese Regelung.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 19 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.11.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 19 Art. 135 Abs. 2 StPOWeder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlicheinen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohneAusrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung... |
Schlagwörter: | Obergericht; Anspruch; Akontozahlung; Bundesrecht; Recht; Leistung; Ausnahmesituation; Ausrichtung; Wirksamkeit; Vertei-; Situation; Deckung; Entscheid; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Staatsanwaltschaft; Lenzburg-Aarau |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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