Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 18: Obergericht/Handelsgericht
Der Text behandelt die Definition der geschädigten Person im Strafverfahren, die sich als Privatklägerschaft beteiligen kann. Es wird erklärt, dass die geschädigte Person durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein muss, um als Privatklägerschaft zu gelten. Zudem wird erläutert, dass juristische Personen auch als geschädigte Personen angesehen werden können, wenn die Straftat ihre Rechtsgüter betrifft. In einem konkreten Fall hat eine Beschwerdeführerin ihre Eigentumsrechte als unmittelbar verletzt geltend gemacht und gilt daher als Zivilklägerin bzw. Privatklägerschaft. Sie hat adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht und ist somit Partei mit legitimiertem Interesse an der Aufhebung des Entscheids.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 18 |
Instanz: | Obergericht/Handelsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.10.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPODie geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahrenals Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft. |
Schlagwörter: | Person; Recht; Verfahren; Zivilklägerin; Privatklägerschaft; POSTIZZI; MAZZUCCHELLI/; Obergericht; -kläger; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Prozessrecht; Rechtsgutbegriff; Schweizerische; Personen; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Zofingen-; Nichtanhandnahmeverfügung; Parteien; Rechtsmittelverfahren; Staatsanwaltschaft; Protokoll |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 119 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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