Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 17: Obergericht, Abteilung Zivilgericht
Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung verpasst, aber die amtliche Verteidigerin hat ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Die Verteidigerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft, da sie die Berufungsbegründung nicht nachweisen konnte. Da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung. Das Obergericht hat das Wiederherstellungsgesuch in Übereinstimmung mit der Praxis des Kantons Aargau gutgeheissen und entschieden, dass auf die Berufung einzutreten ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 17 |
Instanz: | Obergericht, Abteilung Zivilgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.12.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 17 Art. 94 StPOGrobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einerFrist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbstnicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung füreine Wiedergutmachung... |
Schlagwörter: | Frist; Beschuldigte; Berufung; Fehler; Verteidigung; Beschuldigten; Wiederherstellung; Verteidigerin; Grobe; Versäumen; Wiedergutmachung; Spiel; Praxis; Kantons; Gesuch; Verschulden; Kontrolle; Berufungsbegründung; Freiheitsstrafe; Obergericht; Strafprozessrecht; Schweizerischen; Schadenersatzleistung; Freiheits-; Prozessordnung; Aargau:; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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