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Urteil Obergericht, Abteilung Zivilgericht (AG - AGVE 2011 14)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 14: Obergericht, Abteilung Zivilgericht

Die Assistenz-Staatsanwälte dürfen nicht eigenständig Beschwerde gegen Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts einlegen, da dies keine Untersuchungshandlung gemäss § 8 EG StPO darstellt. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden wurde abgelehnt, da Ermächtigungen für Assistenz-Staatsanwälte, eigenständig Untersuchungshandlungen durchzuführen, keine gesetzliche Grundlage haben. Es bleibt offen, ob ein Assistenz-Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten darf.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 14

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 14
Instanz:Obergericht, Abteilung Zivilgericht
Abteilung:-
Obergericht, Abteilung Zivilgericht  Entscheid AGVE 2011 14 vom 10.11.2011 (AG)
Datum:10.11.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:14 §§ 8, 40 EG StPODas Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfassteUntersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nichtberechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen.
Schlagwörter: Untersuchungshandlung; Entscheid; Staatsanwaltschaft; -Staatsanwälte; Rechtsmittel; Assistenz-; Ergreifen; Rechtsmittels; Assistenz-Staatsanwälte; Baden; Untersuchungshandlungen; Obergericht; Ermächtigung; Strafprozessrecht; Zwangs-; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Anweisung; Staats-; Zeugeneinvernah-; Übertretungsstrafverfahren; Leitung; Assis-; Einzelfall; Verfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 14

2011 Strafprozessrecht 55

[...]

14 §§ 8, 40 EG StPO
Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste
Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht
berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangs-
massnahmengerichts zu führen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B.
(SBK.2011.278).



1.
(...)
Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staats-
anwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernah-
men, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).
2011 Obergericht 56

Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis-
tenz-Staatsanwälte im Einzelfall in bestimmten Verfahren selb-
ständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3
EG StPO).
Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von
§ 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand
alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung
bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsan-
wälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen
einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anders-
lautenden Ermächtigungen, seien sie individuell generell erteilt
worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne,
weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten.
Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenz-
staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmen-
gericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann.


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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