Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 14: Obergericht, Abteilung Zivilgericht
Die Assistenz-Staatsanwälte dürfen nicht eigenständig Beschwerde gegen Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts einlegen, da dies keine Untersuchungshandlung gemäss § 8 EG StPO darstellt. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden wurde abgelehnt, da Ermächtigungen für Assistenz-Staatsanwälte, eigenständig Untersuchungshandlungen durchzuführen, keine gesetzliche Grundlage haben. Es bleibt offen, ob ein Assistenz-Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten darf.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 14 |
Instanz: | Obergericht, Abteilung Zivilgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.11.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 14 §§ 8, 40 EG StPODas Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfassteUntersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nichtberechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. |
Schlagwörter: | Untersuchungshandlung; Entscheid; Staatsanwaltschaft; -Staatsanwälte; Rechtsmittel; Assistenz-; Ergreifen; Rechtsmittels; Assistenz-Staatsanwälte; Baden; Untersuchungshandlungen; Obergericht; Ermächtigung; Strafprozessrecht; Zwangs-; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Anweisung; Staats-; Zeugeneinvernah-; Übertretungsstrafverfahren; Leitung; Assis-; Einzelfall; Verfahren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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