V. Anwaltsrecht
101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597).
Aus den Erwägungen
12.
12.1
(...)
12.2
12.2.1
(...)
12.2.2
Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Par-
teientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwen-
digen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1
AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterlie-
genden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegen-
über, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsie-
genden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Partei-
vertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist
deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als sol-
che nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält
demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die
Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu
berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-
steuerpflichtig ist und ihr mit den Honorarrechnungen Mehrwert-
steuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen wird die obsie-
gende Partei - wegen fehlender Mehrwertsteuerpflicht - durch die
ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet. Im Ge-
gensatz dazu fehlt eine solche Belastung bei einer mehrwertsteuer-
pflichtigen Partei. Diese kann nämlich die abgelieferte Mehrwert-
steuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in
Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).
Auf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anleh-
nung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis
des Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend
die Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und
M.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen.
(Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim
Verwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht
im Streit liegt).