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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2010 97)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 97: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2010 wurde im Ausländerrecht festgelegt, dass auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, ausländerrechtlich verwarnt werden dürfen. Eine Verwarnung stellt jedoch keine Massnahme im Sinne des Abkommens dar. Ein deutscher Staatsangehöriger konnte sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, was ihm bestimmte Rechte auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit einräumte. Es wurde klargestellt, dass eine Verwarnung keine Einschränkung des Rechts auf freie Einreise und Aufenthalt darstellt. Die Verwarnung ist nur die Androhung einer möglichen Massnahme und stellt keine direkte Intervention in das Recht auf Einreise und Aufenthalt dar.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 97

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 97
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2010 97 vom 22.11.2010 (AG)
Datum:22.11.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 Ausländerrecht 469 [...] 97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich...
Schlagwörter: Recht; Ausländer; Aufenthalt; Richtlinie; Verwar; Massnah; Verwarnung; Massnahme; Sinne; Einreise; Voraussetzung; Ausländerrecht; Ausländerinnen; Zeitpunkt; Zugrundelegung; Bestimmungen; Einsprecher; Freizügigkeitsabkommen; Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen; Massnahmen; Richtlinien
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 II 221; 135 II 267;
Kommentar:
Benjamin Schindler, Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 96, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 97

2010 Ausländerrecht 469

[...]

97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsab- kommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden. Die Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Frei- zügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.
2010 Verwaltungsbehörden 470

Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 22. November 2010 in Sachen L. (2010.082)
Aus den Erwägungen
II. 2. 2.1 Der Einsprecher kann sich als deutscher Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Ihm steht demnach ein Recht auf Aufenthalt zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ein Recht auf Niederlassung als Selbständiger und - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Recht auf Aufenthalt ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu (vgl. BGE 135 II 267). Diese Rechte gelten indes nicht uneingeschränkt. Sie dürfen durch Massnahmen, die aus Grün den der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer tigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Massgebend sind die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA; die Richtlinien wurden in der neuen Richtlinie 2004/38 zusammengeführt, welche aber für das FZA vorderhand nicht massgeblich ist), welche diese Begriffe allge mein umschreiben, sowie die vom EuGH dazu entwickelte Recht sprechung. Sind die in dieser Richtlinie festgelegten und von der Rechtsprechung des EuGH weiterentwickelten Voraussetzungen er füllt, können auch gegenüber EG-/EFTA-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, die sich auf das FZA berufen können, Entfer nungs- und Fernhaltemassnahmen nach den Bestimmungen des Aus ländergesetzes ergriffen werden (Weisungen des Bundesamts für Mi gration über die schrittweise Einführung des freien Personenver kehrs, Version 01.06.09, Ziff. 12.1). Damit steht das FZA einer Ver warnung des Einsprechers nicht grundsätzlich entgegen. 2.2 Sodann sind Massnahmen im Sinne der Richtlinie 64/221 EWG und damit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA nur Handlungen, die
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das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren (vgl. BGE 129 II 221), was bei einer Verwarnung gerade nicht der Fall ist. Ungeachtet der nationalen Rechtsnormen, welche für eine Verwar nung nach Art. 96 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen, stellt diese nur die Androhung einer Massnahme dar. Sie ergeht, soweit eine Massnah me selbst noch nicht verhältnismässig erscheint, sich aber abzeich net, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betrof fene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler in: Marti na Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96, Rz 19, S. 886). Die Verwarnung ist mithin keine Mass nahme im Sinne des FZA. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tat sächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen wer den, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Be stimmungen des FZA eingehend zu prüfen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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