V. Ausländerrecht
95 Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu er- folgen.
Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. November 2010 in Sachen O. (2010.117).
Aus den Erwägungen
II.
1.
1.1
(...). Die Einspracheschrift wurde am 8. November 2010 innert
Frist der Post übergeben. Die äusserst kurz gehaltene Einsprache-
schrift enthielt jedoch nur einen Antrag ("Ich möchte Sie höflichst
bitten, mein Anliegen nochmals zu prüfen und bedanke mich im vor-
aus."). Eine Begründung fehlte vollständig. Trotz Aufforderung
durch den Rechtsdienst vom 10. November 2010, eine verbesserte
Einspracheschrift einzureichen - diese Aufforderung ging dem Ein-
sprecher am 11. November 2010 zu -, reichte er innert der Einspra-
chefrist, d.h. bis spätestens 15. November 2010, keine weitere Einga-
be ein.
1.2
Erst am 18. November 2010 ging beim Rechtsdienst eine ver-
besserte Einspracheschrift ein. Diese trägt zwar das Datum 15. No-
vember 2010, sie wurde jedoch erst am 17. November 2010 der Post
übergeben. Sie erweist sich, gemessen am Fristablauf am 15. No-
vember 2010, als verspätet.
2.
2.1
Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar (§ 2 Abs. 1 EGAR
i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Die innert der Einsprachefrist einzu-
reichende Einspracheschrift muss einen Antrag sowie eine Begrün-
dung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht
entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43
Abs. 2 VRPG).
Auf Einspracheschriften ohne Antrag und/oder ohne Begrün-
dung ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Es wird nach wie
vor Fälle geben, bei denen Laien verfahrensrechtlich fehlerhafte Ein-
gaben erstellen. In begründeten Fällen kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die allgemeine behördliche Fürsorgepflicht eine Rück-
sendung zur Verbesserung möglich macht; allerdings dürfte dies
dann ausgeschlossen sein, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein-
fach und verständlich auf die Erfordernisse einer Einsprache hinge-
wiesen wird. Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden),
wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden
sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es
dem Einsprecher geht und was er will (vgl. Botschaft des Regie-
rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar
2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.).
2.2
In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung
wurde ausdrücklich und unmissverständlich auf die nicht erstreck-
bare Frist von 30 Tagen seit Zustellung und das Erfordernis eines
Antrags und einer Begründung sowie auf die Folgen einer diesbe-
züglich unvollständigen Einspracheschrift hingewiesen. Gleiches tat
der Rechtsdienst mit Schreiben vom 10. November 2010 und wies
nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Verbesserung innert der
Einsprachefrist erfolgen müsse. Eine Nachfristansetzung könne ge-
mäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG nicht gewährt wer-
den. Dennoch ging innert der Einsprachefrist, welche am 15. No-
vember 2010 endete, keine verbesserte Einspracheschrift ein.
2.3
Hinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar
geschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht
einmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern
die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen
Fall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung
auch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November
2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift
darf daher nicht berücksichtigt werden.
2.4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m.
§ 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten.