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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2010 92)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 92: Verwaltungsgericht

Die Bewerbung einer bisherigen Jagdgesellschaft geniesst eine bevorzugte Stellung bei der Vergabe von Jagdrevieren, kann aber abgelehnt werden, wenn es Probleme gab oder die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Ein Entscheid des Regierungsrats im Jahr 2010 bestätigte diese Regelung. Es gibt Kriterien wie die bisherige Jagdausübung, Verbundenheit mit dem Revier und Altersstruktur, die bei der Pachtvergabe berücksichtigt werden. Der Richter in diesem Fall war der Regierungsrat, die Gerichtskosten betrugen 455 CHF, und die verlierende Partei war eine Verwaltungsbehörde (d) namens Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 92

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 92
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2010 92 vom 15.12.2010 (AG)
Datum:15.12.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 Jagdrecht 455 II. Jagdrecht 92 Jagdrevierverpachtung. Der Bewerbung einer bisherigen Jagdgesellschaft...
Schlagwörter: Jagdgesellschaft; Pacht; Aufgaben; Jagdrevier; Regel; Bewerbung; Botschaft; Kriterien; Beratung; Jagdrecht; Pachtvergabe; Entscheid; Regierungsrat; Jagdgesell-; Bewerbungen; Protokoll; Stellung; Problemen; Regierungsrats; Jagdgesellschaften; Jagdausübung; Altersstruktur; Verpachtung; Vorsteher; Votum; Qualifikation; Wettbewerb
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 92

2010 Jagdrecht 455

II. Jagdrecht



92 Jagdrevierverpachtung. - Der Bewerbung einer bisherigen Jagdgesellschaft kommt eine bevor- zugte Stellung zu. - Von der Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft darf abge- wichen werden, wenn das bisherige Jagdverhältnis zu Problemen führte wenn die bisherige Jagdgesellschaft nicht (mehr) in der Lage erscheint, die sich stellenden jagdlichen Aufgaben zu erfüllen.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 15. Dezember 2010 i.S. Verein Jagdgesellschaft X gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt (RRB Nr. 2010-001832)

Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an
die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder
mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdge-
sellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben,
namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbunden-
heit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet.
Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft an den Grossen
Rat zu § 4 AJSG insbesondere Folgendes aus (Botschaft 08.144 des
Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai
2008, fortan: Botschaft, S. 21):
"Die Verpachtung erfolgt in der Regel an die bisherige Jagdgesell-
schaft. Bei zwei und mehr Bewerbungen wird diejenige Jagdgesellschaft
bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben besser gewähr-
leistet. Beim Entscheid, der beschwerdefähig ist, werden namentlich die
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Kriterien "bisherige Jagdausübung", "Verbundenheit mit dem Jagdrevier"
und "Altersstruktur" berücksichtigt. Bei der letzten Verpachtung 2002 bis
2010 gab es von 218 Jagdrevieren nur in drei Fällen mehr als eine Bewer-
bung. Deshalb wird auch auf eine Versteigerung verzichtet."
Während der 2. grossrätlichen Beratung der Vorlage führte der
Vorsteher des BVU zur Detailberatung von § 4 Abs. 1 AJSG Folgen-
des aus (Protokoll des Grossen Rats vom 24. Februar 2010.
Art. 2200. fortan: Protokoll GR, 2. Beratung AJSG, S. 4562, Votum
Beyeler):
"...Wir haben in Abs. 1 festgelegt, dass wir öffentlich ausschreiben;
das heisst, jeder hat eine Chance entsprechend seiner Qualifikation. Die Kri-
terien sind in Abs. 3 aufgegliedert. Wir regeln sogar in Abs. 3, dass in der
Regel die bisherige Jagdgesellschaft zum Zuge kommt. Das ist ein Entge-
genkommen. Es handelt sich somit nicht um ein freies Ausschreiben oder
einen freien Wettbewerb. Wenn die Qualifikation der bisherigen Jagdgesell-
schaft gut war, wird sie auch den Pachtzuschlag wieder erhalten."
2.2.
Zwischen Satz 1 und 2 von § 4 Abs. 3 AJSG besteht ein gewis-
ses Spannungsverhältnis: In Satz 2 sind die zu berücksichtigenden
Kriterien der Pachtvergabe bei zwei mehr Bewerbungen aus-
drücklich aufgeführt und es wird bestimmt, dass der besseren Be-
werbung (d.h. derjenigen Jagdgesellschaft, welche für Erfüllung der
jagdlichen Aufgaben besser Gewähr bietet) der Vorrang gegeben
werden soll. Demgegenüber bestimmt Satz 1 als Regel die Pacht-
vergabe an die bisherige Jagdgesellschaft, ohne Bezug auf die in Satz
2 genannten Kriterien zu nehmen. Während Satz 1 auf eine Be-
vorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft hindeutet, spricht Satz 2
für die Wahl der am Besten geeigneten Gesellschaft. Nicht beant-
wortet im Gesetz wird die Frage, wie mit diesem Spannungsverhält-
nis umzugehen ist bzw. wie es zu lösen ist.
(...)
Klar hervor geht (...) sowohl aus der Botschaft als auch aus den
Beratungen im Grossen Rat (vgl. die Zitate in Erw. 2.1.), dass der
bisherigen Jagdgesellschaft auch bei mehreren Bewerbungen eine
bevorzugte Stellung zukommen soll. Die Kriterien gemäss § 4 Abs. 3
Satz 2 AJSG sind deshalb bei einer sich bewerbenden bisherigen
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Jagdgesellschaft nicht ergebnisoffen zu bewerten, sondern der bis-
herigen Jagdgesellschaft kommt ein Vorteil zu. Auf Grund dessen
handelt es sich bei der öffentlichen Ausschreibung nicht um einen
freien Wettbewerb, in welchem der materiell besseren Jagdgesell-
schaft die Pacht vergeben werden müsste. Im Ergebnis führt dies da-
zu, dass den bisherigen Jagdgesellschaften der Zuschlag zu geben ist,
falls deren Leistungen gut waren bzw. zu keinen Bemängelungen
Anlass gaben, selbst wenn eine andere Jagdgesellschaft noch bessere
Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bieten würde (vgl.
dazu das klare unwidersprochene Votum des Vorstehers BVU im
Grossen Rat, Protokoll GR, 2. Beratung, S. 4562: "Wenn die Qualifi-
kation der bisherigen Jagdgesellschaft gut war, wird sie auch den
Pachtzuschlag wieder erhalten.").
Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass von der Regel der
Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft abgewichen werden
darf, wenn das bisherige Pachtverhältnis zu Problemen führte oder
wenn die bisherige Jagdgesellschaft nicht (mehr) in der Lage er-
scheint, die sich stellenden jagdlichen Aufgaben zu erfüllen
(vgl. dazu auch § 4 Abs. 4 AJSG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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