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Urteil Obergericht/Handelsgericht (AG - AGVE 2010 65)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 65: Obergericht/Handelsgericht

Im Jahr 2010 gab es zwei Gerichtsentscheidungen im Ausländerrecht. In einem Fall wurde festgestellt, dass bei einer erneuten Anordnung von Ausschaffungshaft nicht mehr automatisch auf die früheren Haftgründe zurückgegriffen werden kann, wenn die vorherige Haft aufgrund von Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigt wurde. In einem anderen Fall wurde entschieden, dass einer betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, untergetaucht zu sein, wenn sie nicht ständig in der ihr zugewiesenen Unterkunft übernachtet. Der Richter in diesem Fall war nicht angegeben, die Gerichtskosten betrugen 327 CHF, die verlierende Partei war das Migrationsamt des Kantons Aargau (d), und die betroffene Person war männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 65

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 65
Instanz:Obergericht/Handelsgericht
Abteilung:-
Obergericht/Handelsgericht  Entscheid AGVE 2010 65 vom 17.12.2010 (AG)
Datum:17.12.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigtenHaft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nichtmehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor dernicht bestätigten Haft...
Schlagwörter: Gesuchsgegner; Ausschaffungshaft; Unterkunft; Ausländerrecht; Haftgr; Migrationsamt; Zwangsmassnahmen; Haftgründe; Rekursgericht; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Verletzung; Anordnung; Person; Vielmehr; Untertauchen; Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebots; RekursgerichtimAusländerrecht; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Beschleuni-; ätzlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 65

2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 327

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht



[...]

65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.
Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten
Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht
mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der
nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).
2010 RekursgerichtimAusländerrecht 328

Wird eine betroffene Person nicht angewiesen, sich dauernd in der ihr zu-
geteilten Unterkunft aufzuhalten, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie
sei untergetaucht, wenn sie nicht ständig dort übernachtet (E. II./3.3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
17. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.146).



II. 3.2. Gegen den Gesuchsgegner wurde bereits am 22. Oktober
2010 eine Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Diese
wurde durch das Rekursgericht wegen Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots indessen nicht bestätigt. Für die erneute Anordnung ei-
ner Ausschaffungshaft bedeutet dies, dass nicht mehr unbesehen auf
die Haftgründe abgestellt werden darf, die vor der nicht bestätigten
Haft bereits bestanden. Vielmehr sind in der Folge grundsätzlich nur
noch diejenigen Haftgründe beachtlich, die sich nach einem ent-
sprechenden Urteil verwirklicht haben. Andernfalls würde das Be-
schleunigungsgebot seines Gehalts entleert werden, wenn die aus der
Ausschaffungshaft entlassene Person nach der Haftentlassung durch
das Migrationsamt gleich wieder in Ausschaffungshaft genommen
werden könnte.
[...]
3.3. Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er
habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten,
weshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug
habe annulliert werden müssen.
Bei genauer Betrachtung wurde dem Gesuchsgegner zwar am
25. Oktober 2010 eine Unterkunft in B. zugewiesen. Dem Gesuchs-
gegner wurde jedoch nicht auferlegt, sich dauernd an dieser Adresse
aufzuhalten. Dem Gesuchsgegner wurde - anders als allgemein üb-
lich - auch kein entsprechendes Merkblatt abgegeben und es wurde
beispielsweise auch keine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde
B. verfügt. Dem Gesuchsgegner kann somit nicht vorgeworfen wer-
2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 329

den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufge-
halten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündli-
chen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd
in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung
der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt.
Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im
Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010
selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien.
Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner
glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zu-
rückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im An-
schluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien aus-
geschafft habe.
[...]

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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