Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 2: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt die Bemessung des Honorars der Vertreterin eines Kindes im Eheschutzverfahren gemäss bestimmten gesetzlichen Bestimmungen. Es wird festgelegt, dass bei der Abrechnung nach Stunden grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 80.-- gilt. Der Entscheid der Inspektionskommission betrifft den Fall R.B. gegen das Gerichtspräsidium B. Der Richter des Falls wird nicht genannt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 39. Die verlierende Partei ist weiblich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2010 2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | II. Zivilprozessrecht2 § 196f Abs. 2 ZPO, Art. 146 ZGB.Bemessung des Honorars der Vertreterin (Amtsvormundin) eines Kindesim Eheschutzverfahren: Sinngemässe Anwendung der Verordnung überdas Vormundschaftswesen; bei einer Geltendmachung eines Honorarsnach Stundenaufwand gilt grundsätzlich der Stundenansatz... |
Schlagwörter: | Zivilprozessrecht; Honorars; Verordnung; Vormundschaftswesen; Bemessung; Vertreterin; Amtsvormundin; Kindes; Eheschutzverfahren:; Sinngemässe; Vormundschaftswesen; Geltendmachung; Stundenaufwand; Stundenansatz; Entscheid; Inspektionskommission; Gerichtspräsidium |
Rechtsnorm: | Art. 146 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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