II. Zivilprozessrecht



2 § 196f Abs. 2 ZPO, Art. 146 ZGB.
Bemessung des Honorars der Vertreterin (Amtsvormundin) eines Kindes
im Eheschutzverfahren: Sinngemässe Anwendung der Verordnung über
das Vormundschaftswesen; bei einer Geltendmachung eines Honorars
nach Stundenaufwand gilt grundsätzlich der Stundenansatz gestützt auf
§ 15 Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen von Fr. 80.--.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 17. Dezember 2010
i.S. R.B. gegen das Gerichtspräsidium B. (IVV.2010.20)