Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 92: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt die Festlegung einer angemessenen Ausreisefrist im Rahmen des Ausländerrechts in der Schweiz. Es wird erklärt, dass die Ausreisefrist dazu dient, einem Betroffenen genügend Zeit zu geben, um seinen Aufenthalt zu beenden und die Ausreise zu organisieren, nicht jedoch, um einen neuen Aufenthaltstitel zu erhalten. Das Rekursgericht überprüft die Auslegung des Begriffs `angemessene Ausreisefrist` und betont den Ermessensspielraum der Migrationsbehörden bei der Festlegung dieser Frist. In einem konkreten Fall wurde einem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist eingeräumt, als üblich, was jedoch als angemessen erachtet wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die lange Frist ausreichend war, um den Aufenthalt zu beenden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 92 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.12.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 92 Wegweisung; AusreisefristEine Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 AuG, wenneinem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren (E. II./2.1.).Die Ansetzung einer Ausreisefrist... |
Schlagwörter: | Ausreise; Ausreisefrist; Aufenthalt; Migration; Schweiz; Ansetzung; Aufenthaltstitel; Ausländer; Rekursgericht; Migrationsamt; BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM; Betrachtung; Ausländerrecht; Wegweisung; Betroffener; Migrationsbehörden; Fristen; Heirat; Kanton; Wegweisung; Sinne; Entscheid; Rekursgerichts; Sachen; Aufenthaltsbewilligung; Bundesgesetzes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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