Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 71: Verwaltungsgericht
Es geht um ein Fristerstreckungsgesuch im Zusammenhang mit der Einreichung von ergänzenden Unterlagen für die Steuererklärung im Jahr 2009. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass solche Gesuche schriftlich oder mündlich gestellt werden können, aber eine schriftliche Bewilligung erforderlich ist. Fristerstreckungen werden gewährt, solange sie für eine gerechte Besteuerung dienlich sind, aber es gibt Einschränkungen bezüglich der Dauer und Häufigkeit. Im konkreten Fall wurde einem ersten Fristerstreckungsgesuch zugestimmt, aber weitere Gesuche wurden abgelehnt, da keine zwingenden Gründe vorlagen. Das Gemeindesteueramt hätte einem zweiten Fristerstreckungsgesuch zustimmen müssen, da der Steuerpflichtige Belege vorlegte und seine Bemühungen dokumentierte.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 71 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.10.1999 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Unterlagen |
Schlagwörter: | Frist; Fristerstreckung; Fristerstreckungsgesuch; Erstreckung; Unterlagen; Sachen; Rekurrent; Gesuch; Einreichung; Gemeindesteueramt; Steuer-; Begehren; Rekurrenten; Belege; Steuerrekursgericht; Gesuche; Verwaltungsgericht; Bewilligung; Person; Gewissheit; Rechtsprechung; Steuergerichte; Fristerstreckungen; Besteuerung; Anspruch |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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